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MASSNAHME

Koordinierung von Maßnahmen und Programmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gemäß der Istanbul-Konvention nach Artikel 7

Koordinierung von Maßnahmen und Programmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gemäß der Istanbul-Konvention nach Artikel 7 (Gleichstellungsmaßnahme)

2024
Massnahme gesetzt

Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Kennzahl: Anzahl der Leitungen bzw. Teilnahmen an gewaltspezifischen ressort- und bundesländerübergreifenden Arbeits- und Steuerungsgruppen

Details zur Kennzahl

2024

Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung

2022

Ausgangspunkt der Planung

18

Zielzustand

20

Messgrößenangabe

Anzahl


Quelle

Sektion Frauenangelegenheiten und Gleichstellung im Bundeskanzleramt

Berechnungsmethode

Anzahl Leitungen bzw. Teilnahmen an ressort- und bundesländerübergreifenden Arbeits- und Steuerungsgruppen sowie Sitzungen mit externen FachvertreterInnen