MASSNAHME
Koordinierung von Maßnahmen und Programmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gemäß der Istanbul-Konvention nach Artikel 7
Koordinierung von Maßnahmen und Programmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gemäß der Istanbul-Konvention nach Artikel 7 (Gleichstellungsmaßnahme)
Massnahme gesetzt
Daten folgen
Das Jahr 2024 wurde noch nicht vollständig evaluiert. Der Bericht wird voraussichtlich ab November 2025 verfügbar sein.
Zugeordnete Wirkungsziele
Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.
Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme
Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.
Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.
Kennzahl: Anzahl der Leitungen bzw. Teilnahmen an gewaltspezifischen ressort- und bundesländerübergreifenden Arbeits- und Steuerungsgruppen
Details zur Kennzahl
Ausgangsjahr bzw. Datum der Planung
2022
Ausgangspunkt der Planung
18
Zielzustand
20
Messgrößenangabe
Anzahl
Quelle
Sektion Frauenangelegenheiten und Gleichstellung im Bundeskanzleramt
Berechnungsmethode
Anzahl Leitungen bzw. Teilnahmen an ressort- und bundesländerübergreifenden Arbeits- und Steuerungsgruppen sowie Sitzungen mit externen FachvertreterInnen