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MASSNAHME

Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von kollektiven Verbraucherrechten im Rahmen des EU Behördenkooperations-Netzwerkes.

2019
Massnahme teilweise erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Durchführungsgesetz (Novelle d. VerbraucherbehördenkooperationsG) zur Verordnung (EU) Nr. 2017/2394 über d. Zusammenarbeit der Behörden

Details zum Meilenstein

2019

Istzustand (2019)

Das Durchführungsgesetz der Verordnung (VBKG) ist noch nicht in Kraftr getreten. Das Begutachtungsverfahren läuft bis zum bis 12.01.2020.

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

27.12.2017

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Verordnung wurde am 12.12.2017 beschlossen und am 27.12.2017 im Amtsblatt veröffentlicht ((EU) Nr. 2017/2394). Sie gilt ab 17.1.2020. Bis dahin muss die flankierende nationale Durchführung erfolgen.

Zielzustand (Datum)

1. Dezember 2019

Zielzustand (Beschreibung)

Die Novelle des VerbraucherbehördenkooperationsG wurde im Nationalrat beschlossen.

Erläuterung der Entwicklung

Aufgrund der politischen Gegebenheiten konnte der Zeitplan nicht eingehalten werden. Das BMSGPK möchte die nationale Durchführung schnellstmöglich abschließen.

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

teilweise