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Vorhaben

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur ambulanten Dokumentation

2015
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2013

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Gemäß Art. 37 Abs. 4 bis 7 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sind als Voraussetzung zur Planung, Realisierung und Erfolgskontrolle des Konzepts der integrierten Gesundheitsversorgung die notwendigen Schritte zu setzen, um eine zum akutstationären Versorgungsbereich kompatible Dokumentation im intra- (Ambulanzen in bettenführenden Krankenanstalten) und extramuralen ambulanten (Selbstständige Ambulatorien und niedergelassene Ärztinnen/Ärzte) Versorgungsbereich sicherzustellen.
Integrierte Gesundheitsversorgung heißt, ausgehend vom Bedarf der Patientinnen und Patienten Gesundheitsprozesse so zu gestalten, dass Vorsorge, Diagnose, Behandlung, Rehabilitation und Pflege in einer zweckmäßigen Abfolge und von der richtigen Stelle, in angemessener Zeit, mit gesicherter Qualität und mit bestmöglichem Ergebnis erbracht werden.
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen haben Bund, Länder und die Sozialversicherung als gleichberechtigte Partner ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung eingerichtet. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt die partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Die Zielsteuerung-Gesundheit fußt auf den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz
von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung. Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Derzeit liegen Daten zum ambulanten Behandlungsspektrum und Leistungsgeschehen lediglich in einigen ausgewählten Bundesländern und nur in anonymisierter Form vor. Mit diesen auf einzelne Bundesländer eingeschränkten anonymisierten Daten ist eine gemeinsame Sicht auf das ambulante Leistungsgeschehen (Spitalsambulanzen, Ambulatorien, niedergelassener Bereich) derzeit noch nicht möglich. So sind diese
Daten aufgrund fehlender Möglichkeit zur sektorenübergreifenden Betrachtung für eine gemeinsame Planung und Steuerung im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nicht ausreichend nutzbar.
Daher ist eine entsprechende Dokumentation im ambulanten Bereich mit entsprechender Pseudonymisierung vorzusehen. Bei der Pseudonymisierung werden Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Geburtsdatum) durch ein Pseudonym (zumeist eine mehrstellige Buchstaben- oder Zahlenkombination, auch Code genannt) ersetzt, um eine Zusammenführung von Person und Daten zu ermöglichen und gleichzeitig die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen. Zu diesem Zweck sind die § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes zu konkretisieren.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben dient der Sicherstellungen der für eine gemeinsame Planung und Steuerung im Rahmen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erforderlichen Informationen und Datengrundlagen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 81/2013 zur Implementierung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsdokumentation

Beschreibung des Ziels

Durch die Implementierung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsdokumentation wird es ermöglicht, die wesentlichen Faktoren einer integrierten Gesundheitsversorgung transparent zu machen, und wird die Voraussetzung einer für alle in Österreich lebenden Menschen frei zugänglichen, regional ausgewogenen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und deren langfristige Finanzierbarkeit geschaffen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in Rechtskraft.

Ausgangszustand 2014:

Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes liegt nicht vor.

Zielzustand 2015:

Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes in Rechtskraft.

Istzustand 2015:

Verordnung zur Konkretisierung der § 4 Abs. 2, § 5a Abs. 2 und § 6g des Dokumentationsgesetzes ist in Rechtskraft.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Verordnungserlassung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Erstellung der Verordnungsentwurfes, Durchführung des Begutachtungsverfahrens, Kundmachung der Verordnung

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2015
2014
2015

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

Ist

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Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

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Tsd. Euro

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Transferaufwand

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Plan

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Transferaufwand

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es sind dem Ressort keine eingetretenen finanziellen Auswirkungen bekannt.

Gesamtbeurteilung

Oberstes Ziel der Gesundheitspolitik und somit der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit ist die Gewährleistung einer für alle in Österreich lebende Menschen frei zugänglichen, regional ausgewogenen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung und deren langfristige Finanzierbarkeit. Eine Grundlage dafür ist eine qualitativ hochstehende Gesundheitsdokumentation, die es ermöglicht, die wesentlichen Faktoren einer integrierten Gesundheitsversorgung transparent zu machen.
Daher wurde mit der Novelle zum Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2013 die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundlage für die Dokumentation im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Versorgungsbereich sowie für die Verarbeitung der Daten von Pfleglingen bzw. Leistungsempfängern/Leistungsempfängerinnen sowie Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen in pseudonymisierter Form für folgende Zwecke geschaffen:
1. Zur Steuerung von Struktur, Organisation, Qualität und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung durch
a) langfristige Beobachtung von gesundheitspolitisch relevanten epidemiologischen Entwicklungen (Erkrankungen, Morbidität und Mortalität) und von krankheitsfallbezogenen Versorgungsabläufen zur Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität,
b) Durchführung einer am Patientenbedarf ausgerichteten integrierten Gesundheitsstrukturplanung, die alle Ebenen und Teilbereiche der Gesundheitsversorgung und angrenzender Bereiche umfasst,
c) Weiterentwicklung von Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen insbesondere für sektorenübergreifende Leistungsverschiebungen,
2. für die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden, sektorenübergreifenden österreichischen Qualitätssystems insbesondere im Bereich der Ergebnisqualität, insbesondere zur Umsetzung von § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung,
3. zur Sicherstellung einer sektorenübergreifenden Dokumentation in allen ambulanten und stationären Versorgungsbereichen,
4. für die Implementierung, Durchführung und Beobachtung (Monitoring) der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit gemäß Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit.
Mit der gegenständlichen Verordnung wurde die Novelle zum Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen umgesetzt und konkretisiert, sodass seit 2014 Daten aus dem ambulanten Bereich regelmäßig dokumentiert werden.
Es bestehen keine Abweichungen beim Ziel- und Ist-Wert des Meilensteines. Die Einführung einer pseudonymisierten Dokumentation im ambulanten und stationären Bereich war rückblickend die zur Zielerreichung geeignete und erforderliche Maßnahme. Ausschlaggebend für den Grad der Zielerreichung (kundegemachte Verordnung) waren insbesondere das Know-How und die Personalressourcen des Bundesministeriums für Gesundheit. Allfällige externe Einflussfaktoren haben sich weder positiv noch negativ ausgewirkt. Es konnte keine Verbesserungspotenziale hinsichtlich Formulierung der Ziele erkannt werden.


Verbesserungspotentiale

Keine


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.