Vorhaben
Ökostromförderbeitragsverordnung 2016 - Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016
Bündelung: - Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der der Förderbeitrag für Ökostrom für das Kalenderjahr 2016 bestimmt wird (Ökostromförderbeitragsverordnung 2016) - Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Einspeisetarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle ab 1. Jänner 2016 bis Ende des Jahres 2017 verpflichtet ist (Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2016 - ÖSET-VO 2016).
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Verordnung
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Schaffung eines stabilen finanziellen Rahmens für die Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) für das Jahr 2016
Beschreibung des Ziels
Bei der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf einen Anteil von 34% im Jahr 2020 stellt die OeMAG die notwendige „Drehscheibe“ zwischen den Ökostromerzeugern auf der einen Seite und den Stromhändlern auf der anderen Seite dar. Zur Aufrechterhaltung dieses für die Erreichung des 34%-Ziels im Jahr 2020 essentiellen Systems ist es erforderlich, jährlich einen stabilen finanziellen Rahmen für die OeMAG zu schaffen. Umgekehrt ist es erforderlich, die seitens der OeMAG an die Ökostromerzeuger ausbezahlten Förderungen jährlich an die Marktverhältnisse anzupassen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch [%]
Istwert
33,0%
Zielzustand
33,0%
Datenquelle: Statistik Austria (vorläufige Einschätzung)
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festsetzung von Ökostromförderbeiträgen für das Jahr 2016 zur Finanzierung der Mehraufwendungen der OeMAG
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Finanzierung der nicht durch Erlöse aus der Ökostromzuweisung und Herkunftsnachweis-Abrechnung gedeckten Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erfolgt im Wesentlichen (neben der Ökostrompauschale) über den Ökostromförderbeitrag. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 2 ÖSG 2012 jährlich im Vorhinein durch Verordnung des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassen, wobei als Grundlage für die festgesetzten Beiträge Gutachten herangezogen werden, die die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Ökostrommengen und Systemnutzungsentgelttarife berücksichtigen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Festsetzung von dem Markt entsprechenden Einspeisetarifen für die einzelnen Ökostromtechnologien für das Jahr 2016 und 2017
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der An- und Verkauf von Ökoenergie aus Ökostromanlagen, für die gemäß § 12 ÖSG 2012 eine Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen besteht, erfolgt gemäß § 31 ÖSG 2012 durch die Ökostromabwicklungsstelle. Mit der ÖSET-VO 2016 werden die Tarife für alle Ökostromtechnologien, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht der OeMAG besteht, festgelegt. Das vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der E-Control in Auftrag gegebene Gutachten hat dabei gezeigt, dass die vorhandenen Investitionskostenreduktionen die Verordnung tatsächlicher, dem Markt entsprechender Tarife erforderlich machen, um eine schrittweise Entwicklung der Technologien in Richtung Marktreife zu erreichen und damit die Endkunden zu entlasten.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die Mittel der Ökostromförderung werden aus Zuschlägen zu Netztarifen und dem Verkauf von Ökostrom aufgebracht, es sind dabei keine Bundesmittel vorgesehen. Somit erfolgt die gesamte Finanzierung außerbudgetär und belastet den Bundeshaushalt nicht.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen bewegen sich im Rahmen der in der WFA angenommenen Größenordnung, genaue Daten liegen aber erst Ende des ersten Quartals 2017 vor. Die bisherige Datenlage ergibt aber nur sehr geringe Abweichungen von der Prognose. Auf den Netzebenen 1 – 3 sind österreichweit 100 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 195.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 30.000 kW musste im Jahr 2015 € 490.710 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 787.790 aus; die Annahmen entsprechen aber Durchschnittswerten, konkrete Unternehmen haben naturgemäß ihrem Verbrauch entsprechende Kosten zu tragen. Es besteht pro Zählpunkt auf den Netzebenen 1-3 somit eine Mehrbelastung von € 296.880 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 4 sind österreichweit 153 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 58.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 10.000 kW musste im Jahr 2015 € 228.300 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 349.310 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 4 somit eine Mehrbelastung von € 121.010 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 5 sind österreichweit 5.265 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 9.000.000 kWh und einer Anschlussleistung von 2.000 kW musste im Jahr 2015 € 49.014 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 62.968 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 5 somit eine Mehrbelastung von € 13.954 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 6 sind österreichweit 27.106 Zählpunkte angeschlossen. Ein Unternehmen mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 1.140.000 kWh und einer Anschlussleistung von 300 kW musste im Jahr 2015 € 8.727,90 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 11.236,80 aus. Es besteht pro Zählpunkt auf der Netzebene 6 somit eine Mehrbelastung von € 2.508,90 für Ökostromförderbeiträge. Auf der Netzebene 7 sind österreichweit 5.813.532 Zählpunkte angeschlossen. Ein Teil dieser Haushaltszählpunkte sind jedoch kleinere Gewerbebetriebe (z. B.: Friseur, Bäcker etc.). Diese werden hier mit 500.000 Betrieben angenommen. Ein Gewerbebetrieb mit einem angenommenen Jahresverbrauch von 100.000 kWh und einer Anschlussleistung von 15 kW musste im Jahr 2015 € 955,27 an Ökostromförderbeitrag leisten. Im Jahr 2016 macht dieser Betrag € 1.197,19 aus. Es besteht pro Gewerbebetriebszählpunkt auf der Netzebene 7 somit eine Mehrbelastung von € 241,92 für Ökostromförderbeiträge.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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