Vorhaben
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über zusätzliche Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulformen - Zusatzvereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über zusätzliche Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulformen - Zusatzvereinbarung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -215.042
Vorhabensart: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Durch die mit der Vereinbarung vorgesehene Verlängerung bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 sowie die Zusatzmittel sollen die Schulerhalter in die Lage versetzt werden, ganztägige Schulformen bedarfsgerecht und qualitätsvoll auszubauen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
In der schulischen Tagesbetreuung geschaffene Plätze bis zum Schuljahr 2016/17 [Anzahl]
Istwert
159.000Anzahl
Zielzustand
174.000Anzahl
Datenquelle: BMB, Präs. C
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über zusätzliche Mittel für den Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zusätzlich zur bestehenden Vereinbarung wird der Bund für das Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden. Weiters wird der Bund in den Jahren 2015-2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen verwendet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gegenständlichen WFA wurde für das Jahr 2014 mit Aufwänden in Höhe von 78,534 Mio. Euro gerechnet. Mit der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, BGBl. I Nr. 84/2014 vom 24. November 2014, erfolgte hinsichtlich des seinerzeit für 2014 gerechneten Aufwandes eine Reduzierung auf 28,293 Mio. Euro für 2014. Grund für die angeführte Änderung 2014 war eine Neufestlegung der Mittel für die Jahre 2014, 2017 und 2018 dahingehend, dass aus vergangenen Jahren seitens der Länder nicht verbrauchte Mittel für die Jahre 2017 und 2018 bereitgestellt werden.
Im Jahr 2015 und 2016 erfolgten die Anforderungen der Länder in geringerem Ausmaß als in der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen festgelegt (2015 minus 13,286 Mio. Euro und 2016 minus 8,356 Mio. Euro). Festzuhalten ist, dass gemäß den Bestimmungen des Artikel 5 Abs. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a 2013 festgelegt ist, dass die Anschubfinanzierungsmittel des Bundes von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 in die nächsten Jahre übertragen werden können, wenn ein Land diese Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausschöpft. Erst am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen. Seitens der Länder erfolgen laufend Zusagen für Zweckzuschüsse an die Schulerhalter. Vor allem im Bereich der Infrastruktur erfolgt die Auszahlung an die Schulerhalter oftmals erst lange nach Zusage, da beispielsweise Bautätigkeiten erst abgeschlossen werden müssen. Es wird daher davon ausgegangen, dass für derzeit von den Ländern noch nicht abgerufene Gelder bereits Zusagen an Schulerhalter erfolgten, deren Auszahlung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Nachfrage
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
Für Infrastruktur wurde an den APS Standorten mit ganztägigem Angebot in den Schuljahren 2011/12 bis 2015/16 mehr als 80 Mio. Euro an Fördergeldern ausgegeben. Der Großteil der angegebenen Summe floss in den Ausbau von Schulstandorten. Es ist davon auszugehen, dass dadurch die örtliche Bauwirtschaft Aufträge erhalten hat. In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist anzumerken, dass der Ausbau der ganztägigen Schulformen auch die Anstellung von zusätzlichem Personal für die Freizeitbetreuung erfordert. Die geförderten Personalkosten in den Schuljahren 2011/12 bis 2015/16 betragen rd. 160 Mio. Euro.
Zur Umsetzung der formulierten Zielsetzungen wurden an den Pädagogischen Hochschulen Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen in Hochschullehrgängen qualifiziert und stehen nunmehr den ganztägigen Schulformen zur Verfügung. Von 2013 bis 2015/16 wurden 1691 Absolventinnen und Absolventen der FreizeitpädagogInnen-Lehrgänge gezählt.
Subdimension(en)
- Arbeitsbedingungen
Das Vorhandensein entsprechender Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigem Alter beeinflusst die Möglichkeit der Erziehungsberechtigten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Besonders Alleinerziehende sind auf solche Angebote angewiesen. Das Vorhaben des Ressorts unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ca. 80 % von befragten Eltern gaben in einer IHS Studie für das BMB an (IHS 2015; interne Studie für das BMB), dass Sie ihr Kind in erster Linie aufgrund des bestehenden Betreuungsbedarfes an einer GTS anmelden.
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Mit dem qualitativen Ausbau der ganztägigen Schulformen wird ein pädagogisch wertvolles Angebot zur Verfügung gestellt, das zur optimalen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen beiträgt. Mit Schuljahr 2015/16 wurden in den Lehrplänen der betroffenen Schularten sogenannte „Betreuungspläne“ verankert (BGBl. II Nr. 174/2015). Damit wurden klare Vorgaben für die Schulstandorte geschaffen und die pädagogische Arbeit im Betreuungsteil detailliert definiert.
Die Aufgaben des Betreuungsteils sind durch die Betreuungspläne gegliedert in allgemeine Aufgaben (Individuelle Interessens- und Begabungsförderung, Soziales Lernen, Bestärken des Zusammenlebens und Persönlichkeitsbildung, sprachliche Förderung, Leseförderung und Förderung des Gesundheitsbewusstseins) und Aufgaben bezüglich Freizeit und Lernzeiten.
Die Verankerung der Betreuungspläne in den Lehrplänen stellt einen wesentlichen Meilenstein in der qualitativen Entwicklung der ganztägigen Schulformen dar. Gleichzeitig wurde der Betreuungsteil der GTS auch in das Aufgabenprofil der Schulaufsicht übernommen (Änderung des §18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2015).
Diese Verbesserung der Qualität ganztägiger Schulformen trägt zur Förderung der Gesundheit (Gestaltung von Bewegungseinheiten, gesunde Mittagspause etc.) sowie besonders zur sozialen Entwicklung und Entfaltung junger Menschen bei.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Artikel 6 Abs. 5 der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 legt fest, dass nach der Zwischenevaluierung 2016 im Jahr 2019 eine Endevaluierung durch den Bund durchzuführen ist. Da die angesprochene Vereinbarung bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 gilt und die darauf folgende Abrechnung der Länder bis Ende des Kalenderjahres 2019 zu erfolgen hat, erfolgt die Evaluierung im Laufe des Jahres 2020 auf Basis der Datenlage bis 2018/19.
Weiterführende Informationen
- Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden; BGBl. I Nr. 84/2014
- Bundesgesetz, mit dem hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 sowie das Hochschulgesetz 2005 geändert werden, BGBl. I Nr. 38/2015
- Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der das NMSUmsetzungspaket, die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, die Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für die Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden sowie die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert werden, BGBl. II Nr. 174/2015