Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz

Bundesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz)

2018
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Mit Beschluss des Ministerrates vom 15. Jänner 2014 wurde beschlossen, die von allen Vertragsparteien unterzeichnete Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz samt Anlagen („Art. 15a B-VG-Vereinbarung“) dem Nationalrat zur Genehmigung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zuzuleiten.
Durch das vorliegende Bundesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz) wird die Art. 15a B-VG-Vereinbarung näher geregelt. In Zusammenhang mit der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz beinhaltet das Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz wesentliche Punkte, die in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung nicht enthalten sind, die jedoch für die Durchführung des Studiums der Humanmedizin erforderlich sind.
Im Errichtungsgesetz erfolgt eine Klarstellung, dass der Wirkungsbereich der Universität Linz ab Beginn des Studienjahres 2014/2015 eine Medizinische Fakultät und ein Studium der Humanmedizin umfasst. Auch handelt es sich bei dem Studium der Humanmedizin an der Universität Linz um ein gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung, eingerichtetes Studium. § 54 Abs. 9 UG (gemeinsame Durchführung von Studien) ist anzuwenden. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin ist ab Beginn des Studienjahres 2014/2015 möglich, sofern das gleichlautende Curriculum vor dem 30. Juni 2014 in den Mitteilungsblättern kundgemacht wird. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin erfolgt an der Universität Linz. Die an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz bereits eingerichteten Studien bleiben von der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin unberührt.
§ 124b UG (Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien) ist auch für das gemeinsam eingerichtete Studium der Humanmedizin in Linz anzuwenden. Die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin beträgt zunächst 60 pro Studienjahr und steigt mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere 60 an, bis mit dem Studienjahr 2022/23 der Endausbau von 300 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger erreicht ist. Davon werden zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz samt Anlagen ("Art. 15a B-VG-Vereinbarung")

Beschreibung des Ziels

Durch das vorliegende Bundesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz) wird die Art. 15a B-VG-Vereinbarung näher geregelt.
Das Universitätsgesetz 2002 ist in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz getroffenen Sonderbestimmungen (Errichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz, gemeinsames Studium der Humanmedizin der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz, Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Finanzierung und gesonderte Ausweisung der Medizinischen Fakultät im Rechnungsabschluss und in der Wissensbilanz der Universität Linz) auf die Errichtung und den Betrieb der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz sowie auf die Einrichtung und die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin uneingeschränkt anzuwenden.
Nach Ansicht der Finanzprokuratur müssen von § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der geltenden Fassung, abweichende Kostentragungsregeln durch den Gesetzgeber in Form eines Gesetzes im formellen und materiellen Sinn verfügt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erlassung eines Errichtungsgesetz

Ausgangszustand 2014:

Es existiert kein Gesetz im formellen und materiellen Sinn, welches eine von §§ 12, 13 und 33 UG sowie § 55 KAKuG abweichende Tragung der Kosten der Errichtung und des Betriebs einer Medizinischen Fakultät und der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz festlegt.

Zielzustand 2018:

Dem Erfordernis des Vorliegens eines Gesetzes im formellen und materiellen Sinn, welches eine von §§ 12, 13 und 33 UG sowie § 55 KAKuG abweichende Tragung der Kosten der Errichtung und des Betriebs einer Medizinischen Fakultät und der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz festlegt, wurde durch das vorliegende Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz Rechnung getragen.

Istzustand 2018:

Errichtungsgesetz ist in Kraft. Dem Erfordernis des Vorliegens eines Gesetzes im formellen und materiellen Sinn, welches eine von §§ 12, 13 und 33 UG sowie § 55 KAKuG abweichende Tragung der Kosten der Errichtung und des Betriebs einer Medizinischen Fakultät und der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz festlegt, wurde durch das vorliegende Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz Rechnung getragen.

Datenquelle:
Errichtungsgesetz über die Errichtung und Betriebeiner Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin JKU Linz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Änderung des Wirkungsbereiches der Universität Linz und formaler Errichtungsakt für die Medizinische Fakultät

Beschreibung des Ziels

Das Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz stellt den formalen Errichtungsakt für die Medizinische Fakultät dar und normiert eine Änderung des Wirkungsbereiches der Universität Linz durch die Schaffung einer Medizinischen Fakultät. Eine Änderung des Wirkungsbereiches einer Universität kann auf Grund von § 7 Abs. 3 UG nicht im Rahmen der Autonomie der Universität erfolgen, könnte aber auch im Wege der Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz erfolgen.

Die nähere organisationsrechtliche Ausgestaltung der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz erfolgt durch das Rektorat im Organisationsplan der Universität Linz, wobei §§ 20 Abs. 4, 29 bis 32 und 34 bis 35 UG anzuwenden sind.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

An der Universität Linz eingerichtete Medizinische Fakultäten [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Meldung der Universität Linz, Leistungsvereinbarung mit der Universität Linz

Ziel 3: Sicherstellung der organisatorischen und finanziellen Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und dem Betrieb der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz sowie an der Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin in Form eines formellen und materiellen Bundesgesetzes

Beschreibung des Ziels

Das Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz enthält im 3. Abschnitt (§§ 4 bis 6) Bestimmungen über die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs der Medizinischen Fakultät der Universität Linz und der Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin. Die inhaltliche Ausgestaltung der §§ 4 bis 6 orientiert sich an der Art. 15a B-VG-Vereinbarung, deren wesentlichster Regelungsgegenstand – in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes – eine organisatorische und finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und dem Betrieb der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz sowie an der Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin ist.
Die Verankerung des 3. Abschnitts im Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz basiert auf der Bestimmung des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 -F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der geltenden Fassung. Diese Bestimmung normiert, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt selbst zu tragen haben. Nach Ansicht der Finanzprokuratur müssen von § 2 F-VG abweichende Kostentragungsregeln durch den Gesetzgeber in Form eines Gesetzes im formellen und materiellen Sinn verfügt werden. Dem Erfordernis eines Gesetzes im formellen und materiellen Sinn wird durch das vorliegende Errichtungsgesetz Rechnung getragen: in den §§ 4 bis 6 des Errichtungsgesetzes Medizinische Fakultät Linz wird eine von § 12 und § 33 UG sowie § 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der geltenden Fassung, abweichende Tragung der Kosten der Errichtung und des Betriebs der Medizinischen Fakultät der Universität Linz und der Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin normiert. Daher wird gesetzlich festgelegt, dass der Bund nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Errichtung der Medizinischen Fakultät und die Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz alleine zu tragen.

Die für Bund und Land Oberösterreich entstehenden Kosten werden im Rahmen der Art. 15a-B-VG-Vereinbarung beziffert und ausgewiesen – siehe WFA/Vorblatt zur Art. 15a B-VG-Vereinbarung. Durch das Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz, das die Umsetzung der Art. 15a B-VG-Vereinbarung regelt, entstehen keine Mehrkosten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Einhaltung der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich

Ausgangszustand 2014:

In der Art. 15a B-VG-Vereinbarung und in der Anlage 1 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung sind Geldbeträge ausgewiesen die vom Land Oberösterreich und vom Bund für die Errichtung und den Betrieb der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz sowie für die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin bereitzustellen sind.

Zielzustand 2018:

Einhaltung der Zahlung der in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung und in der Anlage 1 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung ausgewiesenen Beträge durch das Land Oberösterreich und den Bund.

Istzustand 2018:

Die in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung und in der Anlage 1 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung ausgewiesenen Beträge durch das Land Oberösterreich und den Bund wurden entsprechend ausgezahlt.

Datenquelle:
Vereinbarung nach Art. 15a B-VG, Meldungen an die Gründungskommission, Budgets der Universität Linz

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Klarstellung, dass das Studium der Humanmedizin gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz oder - nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung - einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung, einzuri

Beschreibung des Ziels

Das Studium der Humanmedizin ist daher ein gemeinsam eingerichtetes Studium im Sinne des § 54 Abs. 9 UG. Dies hat wesentliche studienrechtliche Konsequenzen (gemeinsames Curriculum, Klärung der Frage der Zulassung etc.)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Mit der Medizinischen Universität Graz gemeinsam eingerichtete Studien Humanmedizin [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Vereinbarung über zwischen der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

Ziel 5: Klarstellung, dass die an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz bereits eingerichteten Studien von der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin in Linz unberührt bleiben

Beschreibung des Ziels

Ein Wegfall dieser Regelung würde bedeuten, dass das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz in ein Bachelor- und Masterstudium umgewandelt werden müsste.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Eingerichtete Studien Humanmedizin an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz [Anzahl]

Istwert

2

Anzahl

Zielzustand

2

Anzahl

Datenquelle: Leistungsvereinbarungen mit der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz

Ziel 6: Klarstellung, dass § 124b Universitätsgesetz 2002 (Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien) anzuwenden ist

Beschreibung des Ziels

Damit wird klargestellt, dass die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger beschränkt werden kann.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Bestehen einer Verordnung des Rektorats der Universität Linz über Zugangsbeschränkungen zum gemeinsamen Studium Humanmedizin [Anzahl]

Istwert

1

Anzahl

Zielzustand

1

Anzahl

Datenquelle: Verordnung des Rektorats der Universität Linz über Zugangsbeschränkungen zum gemeinsamen Bachelorstudium Humanmedizin der Johannes Kepler Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ausweitung des Wirkungsbereiches der Universität Linz durch die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Errichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz stellt eine Ergänzung der medizinischen Hochschullandschaft in Österreich dar und ermöglicht als Neugründung auch die Etablierung und Evaluierung neuer, innovativer Modelle in Verwaltung und Infrastruktur. Gleichzeitig wird der Forschungsstandort Österreich durch die geplanten Forschungsschwerpunkte „Versorgungsforschung“ und „Klinische Altersforschung“ gestärkt.
Durch die Etablierung eines neuen Standortes kann die Anzahl der angebotenen Studienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Bereich der Humanmedizin erhöht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Organisatorische und finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch eine entsprechende Übernahme von Elementen des Inhalts der Art. 15a B-VG-Vereinbarung werden die Finanzierungsverpflichtungen des Bundes und des Landes Oberösterreich nochmals transparent aufgeschlüsselt. Die genauen Beträge sind in der Anlage 1 der Art. 15a B-VG-Vereinbarung ersichtlich, auf welche im Gesetzestext verwiesen wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klarstellung, dass grundsätzlich das Universitätsgesetz 2002 (UG) anzuwenden ist

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 5
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Universitätsgesetz 2002 ist in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz getroffenen Sonderbestimmungen (Errichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz, gemeinsames Studium der Humanmedizin der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz, Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Finanzierung und gesonderte Ausweisung der Medizinischen Fakultät im Rechnungsabschluss und in der Wissensbilanz der Universität Linz) auf die Errichtung und den Betrieb der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz sowie auf die Einrichtung und die Durchführung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin uneingeschränkt anzuwenden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Studienrechtliche Regelungen hinsichtlich des gemeinsam an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz eingerichteten Studiums der Humanmedizin

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4
Beitrag zu Ziel 6

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz beinhaltet das Errichtungsgesetz Medizinische Fakultät Linz wesentliche Punkte, die in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung nicht enthalten sind, die jedoch für die Durchführung des Studium erforderlich sind: § 1 Abs. 2 stellt in Hinblick auf § 7 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG klar, dass der Wirkungsbereich der Universität Linz ab Beginn des Studienjahres 2014/2015 eine Medizinische Fakultät und ein Studium der Humanmedizin umfasst. Auch handelt es sich bei dem Studium der Humanmedizin an der Universität Linz um ein gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung, eingerichtetes Studium. Näheres ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums (Kooperationsvereinbarung) zu regeln. § 54 Abs. 9 UG (gemeinsame Durchführung von Studien) ist anzuwenden. Aus diesem Grund haben die Universität Linz und die Medizinische Universität Graz ein gemeinsames Curriculum für das Studium der Humanmedizin zu erlassen. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin ist ab Beginn des Studienjahres 2014/2015 möglich, sofern das gleichlautende Curriculum vor dem 30. Juni 2014 in den Mitteilungsblättern kundgemacht wird. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin erfolgt an der Universität Linz. Die an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz bereits eingerichteten Studien bleiben von der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin unberührt.
§ 124b UG (Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien) ist auch für das gemeinsam eingerichtete Studium der Humanmedizin in Linz anzuwenden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Siehe bezüglich der finanziellen Auswirkungen die WFA zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

Der Aufbau der Medizinischen Fakultät an der Universität Linz ist noch nicht abgeschlossen (Vollausbau im Jahr 2022 vorgesehen). Bis zum Vollausbau können durch entsprechende Gestaltung der Ausschreibungen Schritte zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben gesetzt werden. Die Ernennung einer Frau zur aktuell für das Studium der Humanmedizin zuständigen Vizerektorin ist hier hervorzuheben.

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage

Die Errichtung einer Medizinischen Fakultät an der Universität Linz erfordert auch Investitionen in die Infrastruktur in Form von baulichen Maßnahmen wie Neuerrichtung von Gebäuden und Flächen für die neue Medizinische Fakultät. Durch die zu vergebenden Aufträge kommt es zu einer Stärkung der Baubranche und dadurch zur Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen zur Deckung des Bedarfs.
Zusätzlich kommt es durch die Erhöhung der Zahl der Studierenden zu einer Erhöhung der Nachfrage im Bereich Wohnen/Immobilien und allen weiteren betroffenen Branchen und Betrieben im Raum Linz.

Gesamtbeurteilung

Die erwarteten Wirkungen des Gesamtvorhabens können noch nicht abschließend beurteilt werden, da der Aufbau der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erst im Jahr 2028 abgeschlossen sein wird. Derzeit ist die Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG im Zeitplan und wird weiter fortgesetzt.
Im Hinblick auf die für Österreich prognostizierten Probleme des Gesundheitssystems stellt die Erweiterung des Ausbildungsangebotes im humanmedizinischen Bereich eine effektive Maßnahme dar, um eine hinreichende Anzahl an Studienabschlüssen in der Medizin sicherzustellen. Die ersten Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums werden im Sommersemester 2020 das Studium der Humanmedizin abschließen.
Für den Hochschul- und Wissenschaftsstandort Österreich führt die neue Medizinische Fakultät aufgrund der bis zum Endausbau steigenden Zahl der Studierenden, zu einer Stärkung der universitären Lehre und der Profilbildung in der universitären Landschaft. Für die Grundlagen- und die angewandte Forschung bedeutet die neue Medizinische Fakultät die Möglichkeit einer verstärkten Profilbildung und Spezialisierung auf einzelne Bereiche und somit eine Ergänzung zu den bestehenden Forschungsschwerpunkten an den anderen öffentlichen Medizinischen Universitäten. Für den Forschungsstandort Linz eröffnen sich insbesondere im Bereich Medizintechnik neue Möglichkeiten zur Stärkung der interuniversitären Kooperation mit der Technischen Universität und dem Fachholschulbereich.
In einer Gesamtbetrachtung zeigt der bisherige Fortschritt der Errichtung der Medizinischen Fakultät Linz den erwarteten positiven Effekt nicht nur für den Universitätsstandort Österreich, sondern auch jenen auf einer gesamtwirtschaftlichen Ebene im gesamten Bundesgebiet.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Eine neuerliche Evaluierung erscheint Im Jahr 2021 – nach dem Abschluss des Masterstudiums durch die ersten Absolventinnen und Absolventen – zweckmäßig.