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Vorhaben

Deregulierungsgrundsätzegesetz

2019
Vorhaben nicht erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Bereits der Deregulierungsauftrag aus dem Jahr 2001 (Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001; BGBl. I Nr. 151/2001) sah vor, dass anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes insbesondere zu prüfen ist, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind, oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Auch wurde festgelegt, dass insbesondere bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden (Vermeidung von Gold Plating). Weiters beinhaltete der Deregulierungsauftrag die Anordnung, dass alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe darauf Bedacht zu nehmen haben, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso war eine Prüfung, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht, vorgesehen.

Der Deregulierungsauftrag ist somit auch als einer der Vorgänger des Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu verstehen. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und damit die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Wirkungsorientierung bildet darin ein wesentliches Element der Haushaltsführung und der Steuerung, mit dem u.a. auch die Schaffung eines Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) für Regelungsvorhaben und für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung verbunden war (vgl. §§ 17 und 18 BHG 2013). Ziel der WFA ist es, im Rahmen eines übersichtlichen Dokuments ein nachvollziehbares und transparentes Bild über Vor- und Nachteile bzw. Kosten und Nutzen eines neuen Gesetzes oder eines Projektes darzulegen.
Bei Gesetzen, Verordnungen, über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung (z. B. Förderprogramme) und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (z. B. Beschaffungen, Infrastrukturprojekte) werden daher seitens der federführenden Organe (bspw. BundesministerInnen) sowohl der bestehende Handlungsbedarf als auch konkrete Ziele und Maßnahmen des Vorhabens definiert, welche mit Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung beziehungsweise Maßnahmenumsetzung versehen werden. Weiters werden in gesetzlich definierten Politikfeldern (Wirkungsdimensionen) erwünschte oder unerwünschten Auswirkungen – sofern vorgegebene Wesentlichkeitskriterien erreicht werden – abgeschätzt und dargestellt.

Um die Transparenz und Legitimität von (Regelungs-)vorhaben zu erhöhen und Verbesserungspotenziale für die Planung zukünftiger Vorhaben abzuleiten, werden die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse im Rahmen einer internen Evaluierung nach längstens fünf Jahren mit den Erwartungen abgeglichen. In diesem rückschauenden Verfahren wird analysiert, ob und inwieweit die angestrebten Wirkungen tatsächlich erreicht werden konnten und welche Wirkungen in den Wirkungsdimensionen eingetreten sind. Dabei wird auch beleuchtet, ob Auswirkungen eingetreten sind, welche ursprünglich gar nicht berücksichtigt wurden.

In Kapitel 5 (Seite 31) des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 bekennt sich die Bundesregierung zur nachhaltigen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von bürokratischen Lasten. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, ein Gesetz über die Grundsätze der Deregulierung zu erlassen, das diesen Zielen Rechnung trägt.

Die dzt. bestehenden Regelungen sehen zwar vor, dass der durch Gesetzesänderungen verursachte bürokratische Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen (bspw. Informationsverpflichtungen) im Rahmen einer Wirkungsorientierten Folgenabschätzung abzuschätzen ist (vgl. § 17 Abs. 1 BHG 2013) – weiterführende Regelungen zur Eindämmung des durch Gesetzesänderungen entstehenden Bürokratieaufwands bestehen jedoch nicht.
Selbiges gilt für sonstige finanzielle Auswirkungen für Unternehmen, welche mit Gesetzesänderungen verbunden sein können (bspw. verpflichtende Neuanschaffung von Filteranlagen). Diese Kosten werden zwar im Rahmen der WFA abgeschätzt (Wirkungsdimension „Unternehmen“) – weiterführende Regelungen zur Gesamtreduktion dieser anfallenden Kosten gibt es derzeit jedoch nicht.
Das System der WFA regelt, dass die tatsächlich durch ein Regelungsvorhaben aufgetretenen Auswirkungen im Rahmen einer internen Evaluierung, nach längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten, festzustellen sind – es werden jedoch keine (möglichen) Konsequenzen für Gesetzesvorhaben, welche keine erwünschten Auswirkungen mit sich bringen, definiert.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben kann als Vorgängerprojekt des Vorhabens einer Better-Regulation-Strategie betrachtet werden. Es steht mit der Zielsetzung des Regierungsprogramms 2017 (vgl. S. 31) im Zusammenhang, die BürgerInnen sowie Unternehmen nachhaltig von bürokratischen Bürden zu entlasten.
Mit Ministerratsbeschluss vom 14. November 2018 beauftragte die Bundesregierung die Ausarbeitung einer Better-Regulation-Strategie des Bundes unter Federführung des BMVRDJ. Inhaltlich sollte die Österreichische Better-Regulation-Strategie an erfolgreiche österreichische Ansätze z. B. in den Bereichen der Rechtsbereinigung sowie der Digitalisierung der Rechtsetzung und Rechtsinformation anknüpfen und diese unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Ansätze (EU, OECD, andere Staaten) – mit dem Ziel einer besseren Output-Orientierung – weiterführen.

Während der XXVI. Gesetzgebungsperiode lag ein Konzept zur Better-Regulation-Strategie vor. Es konnte jedoch von der zu dieser Zeit amtierenden Bundesregierung nicht mehr beschlossen werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Reduktion von Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

Ausgangszustand 2017:

Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, besteht keine Verpflichtung, den entstanden Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.

Zielzustand 2019:

Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten Bürokratiekosten steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.

Istzustand 2019:

Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, erfasst unter der Applikation „Begutachtungsentwürfe“ im Rechtsinformationssystem des Bundes, eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz festgelegt (Erläuterungen, S. 6). In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation "Begutachtungsentwürfe", erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt; dabei ist anzumerken, dass sich der für die Verwaltungskosten relevante § 1 Abs. 2 lediglich auf Bundesgesetze bezieht. Unter der Applikation "Bundesrecht konsolidiert" des Rechtsinformationssystems des Bundes findet das Deregulierungsgrundsätzegesetz, außer in diesem selbst, keinerlei Erwähnung.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Meilenstein 2: Reduktion finanzieller Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

Ausgangszustand 2017:

Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte finanzielle Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, besteht keine Verpflichtung, den entstandenen Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.

Zielzustand 2019:

Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten finanziellen Auswirkungen steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.

Istzustand 2019:

Es liegen keine konkreten Daten zur Erreichung dieses Zielzustandes vor. Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, erfasst unter der Applikation „Begutachtungsentwürfe“ im Rechtsinformationssystem des Bundes, eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz festgelegt (Erläuterungen, S. 6). In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation "Begutachtungsentwürfe", erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt; dabei ist anzumerken, dass sich der für die Verwaltungskosten relevante § 1 Abs. 2 lediglich auf Bundesgesetze bezieht. Unter der Applikation "Bundesrecht konsolidiert" des Rechtsinformationssystems des Bundes findet das Deregulierungsgrundsätzegesetz, außer in diesem selbst, keinerlei Erwähnung.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

noch nicht ermittelt

Ziel 2: Reduktion des Gesetzesbestands

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Reduktion des Gesetzesbestandes

Ausgangszustand 2017:

Von der Möglichkeit der Befristung von Rechtsvorschriften des Bundes wird nur in geringer Anzahl Gebrauch gemacht.

Zielzustand 2019:

Es besteht die Verpflichtung, Rechtsvorschriften des Bundes nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten zu lassen. Zudem besteht die Verpflichtung, befristet erlassene Rechtsvorschriften vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.

Istzustand 2019:

Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz in den Materialien zu Rechtsvorschriften überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, (vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes / Menüpunkt „Bundesrecht“ / Untermenüpunkt „Begutachtungsentwürfe“) eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes festgelegt – siehe Erläuterungen, S. 6. In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes / Menüpunkt „Bundesrecht“ / Untermenüpunkt "Begutachtungsentwürfe" erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

Ausgangszustand 2017:

Deregulierungsinstrumente sind gesetzlich in Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 151/2001) sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 139/2009) verankert.

Zielzustand 2019:

Durch die Übernahme und den Ausbau der bestehenden Deregulierungsinstrumente (Gold Plating; Prüfung der Notwendigkeit neuer Regelungsvorschriften) in das Deregulierungsgrundsätzegesetz wird eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen.

Istzustand 2019:

Durch den Ausbau und die Übernahme der bestehenden Deregulierungsinstrumente (Gold Plating; Prüfung der Notwendigkeit neuer Regelungsvorschriften) in das Deregulierungsgrundsätzegesetz sollte eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Zumindest dieses Ziel 3 konnte insofern durch das Inkrafttreten des Deregulierungsgrundsätzegesetzes selbst erreicht werden.

Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Einführung einer "One in, one out"-Regelung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird sichergestellt, dass der aus der Erlassung von Bundesgesetzen resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Zur Vermeidung weiterer Belastungen wird jede Neuregelung, aus der zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen erwachsen, nach Tunlichkeit durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Einführung einer "Sunset Clause" Regelung

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren; sie sollen nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Befristet erlassene Rechtsvorschriften sind vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw. entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungen nicht erreicht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Neuerlassung und Ausbau der Regelungen zu "Gold Plating"

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001 erfolgt das nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der Europäischen Union.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2019
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

Ist

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Tsd. Euro

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es liegen hiezu keine Informationen vor.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen Unternehmen Verwaltungskosten für Bürger:innen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt

Verwaltungskosten für Unternehmen

Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.

Verwaltungskosten für Bürger:innen

Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.

Gesamtbeurteilung

Für die Abschätzung und Evaluierung dieses Vorhabens waren das BKA und das BMVRDJ zuständig. Infolge der geänderten Ressortzuständigkeiten gemäß Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 wird die Evaluierung unter der Untergliederung 10, Bundeskanzleramt ausgewiesen. Die Zielerreichungsgrade und die Maßnahmenerfolge dieses Vorhabens reichen von „teilweise erreicht“ bis „nicht erreicht“. Insofern ergibt die Gesamtbeurteilung, dass die erwarteten Wirkungen nicht eingetreten sind.

Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass kein Mess- bzw. Monitoringinstrumentarium eingerichtet wurde, um die Wirkungen des Vorhabens anhand von Fakten bewerten zu können. Diese Begründung trifft auf die Beurteilung wesentlicher Wirkungsdimensionen dieses Vorhabens sinngemäß zu.


Verbesserungspotentiale

Wie bereits aus der Gesamtbeurteilung des Vorhabens hervorgeht, lag kein Mess- bzw. Monitoringinstrumentarium vor, um die Wirkungen des Vorhabens anhand von Fakten bewerten zu können.

Das aktuelle Regierungsprogramm beinhaltet zahlreiche Maßnahmenpakete, welche auf Entbürokratisierung und Deregulierung abstellen (siehe S. 14). In deren Rahmen wäre die Machbarkeit eines Mess- bzw. Monitoringinstrumentariums auszuloten:
– Kosten-/Nutzenabwägungen zu potentiellen Messgrößen,
– Identifikation einer Einrichtung, welche das Mess- bzw. Monitoringinstrumentarium im Auftrag der Bundesregierung administriert.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.