Vorhaben
Deregulierungsgrundsätzegesetz
Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung (Deregulierungsgrundsätzegesetz)
Vorhaben nicht erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Reduktion von Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
Ausgangszustand 2017:
Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, besteht keine Verpflichtung, den entstanden Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.
Zielzustand 2019:
Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten Bürokratiekosten steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.
Istzustand 2019:
Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, erfasst unter der Applikation „Begutachtungsentwürfe“ im Rechtsinformationssystem des Bundes, eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz festgelegt (Erläuterungen, S. 6). In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation "Begutachtungsentwürfe", erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt; dabei ist anzumerken, dass sich der für die Verwaltungskosten relevante § 1 Abs. 2 lediglich auf Bundesgesetze bezieht. Unter der Applikation "Bundesrecht konsolidiert" des Rechtsinformationssystems des Bundes findet das Deregulierungsgrundsätzegesetz, außer in diesem selbst, keinerlei Erwähnung.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Meilenstein 2: Reduktion finanzieller Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
Ausgangszustand 2017:
Betreffend durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachte finanzielle Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, besteht keine Verpflichtung, den entstandenen Aufwand durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung nach Tunlichkeit zu kompensieren.
Zielzustand 2019:
Die Summe an durch Rechtsvorschriften des Bundes verursachten finanziellen Auswirkungen steigt gegenüber dem Ausgangszustand nicht an bzw. reduziert sich.
Istzustand 2019:
Es liegen keine konkreten Daten zur Erreichung dieses Zielzustandes vor. Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, erfasst unter der Applikation „Begutachtungsentwürfe“ im Rechtsinformationssystem des Bundes, eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz festgelegt (Erläuterungen, S. 6). In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes, Applikation "Begutachtungsentwürfe", erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt; dabei ist anzumerken, dass sich der für die Verwaltungskosten relevante § 1 Abs. 2 lediglich auf Bundesgesetze bezieht. Unter der Applikation "Bundesrecht konsolidiert" des Rechtsinformationssystems des Bundes findet das Deregulierungsgrundsätzegesetz, außer in diesem selbst, keinerlei Erwähnung.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 2: Reduktion des Gesetzesbestands
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Reduktion des Gesetzesbestandes
Ausgangszustand 2017:
Von der Möglichkeit der Befristung von Rechtsvorschriften des Bundes wird nur in geringer Anzahl Gebrauch gemacht.
Zielzustand 2019:
Es besteht die Verpflichtung, Rechtsvorschriften des Bundes nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten zu lassen. Zudem besteht die Verpflichtung, befristet erlassene Rechtsvorschriften vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren.
Istzustand 2019:
Höchst selten wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz in den Materialien zu Rechtsvorschriften überhaupt erwähnt: Im Fall zweier Regierungsvorlagen wird von einer bloß befristeten Geltung im Sinne des § 1 Abs. 5 Deregulierungsgrundsätzegesetz ausdrücklich Abstand genommen (RV 11 XXVI. GP betreffend ein Zahlungsdienstegesetz 2018, WFA, S. 3; RV 254 XXVI. GP betreffend ein Genossenschaftsspaltungsgesetz, Erläuterungen, S. 1). Hingegen wird im Begutachtungsentwurf zu einem Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, (vgl. Rechtsinformationssystem des Bundes / Menüpunkt „Bundesrecht“ / Untermenüpunkt „Begutachtungsentwürfe“) eine bloß befristete Geltung inklusive vorhergehender Evaluierung im Sinne des § 1 Abs. 5 des Deregulierungsgrundsätzegesetzes festgelegt – siehe Erläuterungen, S. 6. In den Erläuterungen zu Verordnungsentwürfen, soweit diese im Rechtsinformationssystem des Bundes / Menüpunkt „Bundesrecht“ / Untermenüpunkt "Begutachtungsentwürfe" erfasst sind, wird das Deregulierungsgrundsätzegesetz überhaupt nicht erwähnt.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 3: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
Ausgangszustand 2017:
Deregulierungsinstrumente sind gesetzlich in Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 151/2001) sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 139/2009) verankert.
Zielzustand 2019:
Durch die Übernahme und den Ausbau der bestehenden Deregulierungsinstrumente (Gold Plating; Prüfung der Notwendigkeit neuer Regelungsvorschriften) in das Deregulierungsgrundsätzegesetz wird eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Istzustand 2019:
Durch den Ausbau und die Übernahme der bestehenden Deregulierungsinstrumente (Gold Plating; Prüfung der Notwendigkeit neuer Regelungsvorschriften) in das Deregulierungsgrundsätzegesetz sollte eine einheitliche und übersichtliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Zumindest dieses Ziel 3 konnte insofern durch das Inkrafttreten des Deregulierungsgrundsätzegesetzes selbst erreicht werden.
Datenquelle:
Rechtsinformationssystem des Bundes, Erfassungsstichtag: 26. Juli 2019
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Einführung einer "One in, one out"-Regelung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird sichergestellt, dass der aus der Erlassung von Bundesgesetzen resultierende bürokratische Aufwand sowie die finanziellen Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen gerechtfertigt und adäquat sind. Zur Vermeidung weiterer Belastungen wird jede Neuregelung, aus der zusätzlicher bürokratischer Aufwand oder zusätzliche finanzielle Auswirkungen erwachsen, nach Tunlichkeit durch Außerkraftsetzung einer vergleichbar intensiven Regulierung kompensiert.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Einführung einer "Sunset Clause" Regelung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Rechtsvorschriften des Bundes sind in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren; sie sollen nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten. Befristet erlassene Rechtsvorschriften sind vor Ablauf des festgesetzten Anwendungszeitraums im Hinblick auf weitere Notwendigkeit zu evaluieren. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw. entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungen nicht erreicht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Neuerlassung und Ausbau der Regelungen zu "Gold Plating"
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei der Vorbereitung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, ist darauf zu achten, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001 erfolgt das nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der Europäischen Union.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es liegen hiezu keine Informationen vor.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.
Ob die anhand der Wesentlichkeitskriterien gemäß WFA-Grundsatz-Verordnung (siehe Anlage 1 zu § 6 Abs. 1) als wesentlich eingestuften Wirkungsdimensionen auch im Evaluierungszeitpunkt wesentlich waren, kann lediglich vermutet werden. Es lag dem BKA und dem BMVRDJ kein Monitoring- bzw. Messinstrumentarium vor, um die Wesentlichkeit der Wirkungdimensionen faktenbasiert zu untermauern.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.