Vorhaben
Wiedereingliederungsteilzeitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Längerer Verbleib von Arbeitnehmer/innen im Erwerbsleben
Beschreibung des Ziels
Zu den Maßnahmen, um das Ziel der langfristigen Sicherung des gesetzlichen Pensionssystems durch Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters und der Beschäftigungsquote Älterer zu erreichen, zählt auch die Normierung der „Wiedereingliederung nach langem Krankenstand“, die in das Regierungsprogramm Eingang fand. Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurück zu kehren. Die dadurch ermöglichte nachhaltige Festigung und Erhöhung der Arbeitsfähigkeit mit dem Ziel des längeren Verbleibs im Arbeitsleben und der sanften Reintegration in den Arbeitsmarkt bewirkt eine win-win-Situation für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit [Anzahl]
Istwert
7.114Anzahl
Zielzustand
200Anzahl
Datenquelle: Evaluierung Wiedereingliederungsteilzeit; Analyse und Bewertung der gesetzlichen Regelungen samt Erfahrungswerten – Bericht des BMASGK
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung von Regelungen über die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Wiedereingliederungsteilzeit dient der Erleichterung der Wiedereingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach langer Krankheit. Für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten soll dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin die Möglichkeit eröffnet werden, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben, diese Voraussetzung zielt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Demgemäß sind auch allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstands auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Schaffung einer finanziellen Absicherung durch das Wiedereingliederungsgeld
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für Personen, die sich bereits seit mindestens sechs Wochen durchgehend im Krankenstand befinden, soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit dem/der Arbeitgeber/in eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Um den Einkommensverlust, der durch ein aufgrund der Teilzeitvereinbarung nur in geringerem Ausmaß zustehendes Entgelt bewirkt wird, auszugleichen, soll ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld im Bereich der Krankenversicherung geschaffen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Geplante Kosten für das Wiedereingliederungsgeld lt. WFA: 770.000 € pro Jahr von 2017 bis 2021.
Tatsächliche Kosten für das Wiedereingliederungsgeld lt. Angaben des Dachverbandes der öst. Sozialversicherung
1.7.2017 (Inkrafttreten der Regelung) bis Ende 2017: 2.795.748 €
2018: 16.233.352 €
Für 2019 sind Kosten erst ab Juni 2020 verfügbar.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Arbeitsbedingungen
Wie die statistischen Daten belegen, wird die Möglichkeit eine Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren, in der Bevölkerung wesentlich häufiger in Anspruch genommen als ursprünglich erwartet. Es ist daher von einer grundsätzlich positiven Haltung der Betroffenen zu diesem Instrument auszugehen. Der Wert des Instruments der Wiedereingliederungsteilzeit – Rückkehr mit reduzierter Arbeitszeit bei gleichzeitiger finanzieller Absicherung, nach längerer Erkrankung frühzeitiger Einstieg in den Arbeitsprozess, Stabilisierung des Gesundheitszustands und ein längerer Verbleib im Arbeitsleben – wird von den betroffenen Personen geschätzt. Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung samt finanzieller Absicherung trägt wesentlich zur Beseitigung von Existenzängsten und Vermeidung von Schwellenängsten während der Krankheit bei. Arbeiten kann darüber hinaus sowohl bei physischen Erkrankungen als auch bei psychischen Erkrankungen therapeutische Effekte haben und künftig zur vollständigen Wiederherstellung der mentalen und körperlichen Kraft beitragen.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Eine Studie, speziell unter ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Wirkungsaspekten, wird für einen späteren Zeitpunkt angeregt. Dabei sollte auch eine Einbeziehung der Erfahrungen von Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern erfolgen. Nach einem längeren Beobachtungszeitraum, wenn sich Auswirkungen der Wiedereingliederungsteilzeit auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer und das faktische Pensionsantrittsalter zeigen, wäre die Erreichung der Wirkungsziele des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes durch wissenschaftliche Forschung aufzuzeigen.