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Vorhaben

Anpassung der Familienleistungen für im EU-Ausland/im EWR/in der Schweiz lebende Kinder an die dortigen Lebenserhaltungskosten

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden

2022
Vorhaben nicht erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: -116

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben. Durch einen undifferenzierten Export von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag entstehen Verzerrungen. Es wird von einem Personenkreis von 132.000 Kindern ausgegangen, die von der Maßnahme betroffen sind.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Regelungsvorhaben steht mit folgender Zielsetzung aus dem Regierungsprogramm 2017 – 2022 im Zusammenhang (siehe S. 102):
Europarechtskonforme Indexierung der Familienbeihilfe (Anpassung an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen EU-Staat).
Dieses Regelungsvorhaben trägt nicht signifikant zur Erreichung von SDG-Zielen oder SDG-Unterzielen bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages

Beschreibung des Ziels

Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.
Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages soll die Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau jenes Landes, in dem das Kind wohnt, angepasst werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Jährliche Verminderung des Leistungsexports [Mio. EUR]

Istwert

0

Mio. EUR

Zielzustand

114

Mio. EUR

Datenquelle: BMF; Familienbeihilfendatenbank


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder anzupassen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2022
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-116

Tsd. Euro

Plan

455.875

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

116

Tsd. Euro

Plan

125

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-456.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

116

Tsd. Euro

Plan

-455.875

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-115

Tsd. Euro

Plan

113.875

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

115

Tsd. Euro

Plan

125

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-114.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

115

Tsd. Euro

Plan

-113.875

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

114.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-114.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-114.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

114.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-114.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

-114.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2022, (C-328/20) ausgeführt, dass der Anpassungsmechanismus eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer/innen darstellt und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nr. 135/2022) wurden im Juli 2022 die nicht mehr anzuwendenden Indexierungsbestimmungen formell aufgehoben. Es wurde der europarechtskonforme Rechtszustand durch Nachzahlungen wiederhergestellt.

Für die Einführung und Aufhebung der Indexierung der Familienbeihilfe entstanden Kosten in der Gesamthöhe von € 116.622,57 (Kosten für die Umstellung auf die indexierten Beträge € 115.136,63 plus Abwicklungskosten zur Aufhebung der Indexierung € 1.485,94). Die ursprünglich vorgesehenen Kosten für Werkleistungen in der Höhe von € 125.000 für die Umstellung der indexierten Beträge fielen somit geringer aus als ursprünglich vorgesehen. Der Grund für die geringeren Kosten für Werkleistungen war eine tatsächlich weniger kostenintensivere technische Umsetzung.

In den Jahren 2019 bis 2021 kam es vorübergehend zu Minderauszahlungen bei den Transferleistungen. Infolge des EuGH Urteiles im Jahr 2022 mussten jedoch für 87.949 Fälle (143.705 Kinder) automationsunterstützte Nachzahlungen in der Höhe von € 337.250.976,10 für den Indexierungszeitraum Jänner 2019 bis Juni 2022 geleistet werden (Familienbeihilfe € 53.133.706,59; Differenzzahlung € 184.370.263,64; Kinderabsetzbetrag € 99.747.005,87), weshalb sich die Auszahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben haben und die intendierte Einsparung nicht erreicht wurde (der Ist-Wert wird folglich in der Tabelle oberhalb mit € 0 dargestellt).

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Kinder und Jugend
Gesamtwirtschaft
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Kinder und Jugend

Das Regelungsvorhaben führte zu keinen wesentlichen Auswirkungen in der Wirkungsdimension Kinder und Jugend, weil die mit dem Vorhaben angestrebte Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages entsprechend dem Niveau der Lebenserhaltungskosten in jedem einzelnen EU- und EWR-Staat widerrufen wurde. Weiterführende Informationen dazu gehen aus der Gesamtbeurteilung des Vorhabens hervor. Es wurde von einem Personenkreis von 132.000 Kindern ausgegangen, der von der Maßnahme betroffen sei. In 87.949 Fällen wurden nun für 143.705 Kinder automationsunterstützte Nachzahlungen für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juni 2022 durchgeführt.

Gesamtbeurteilung

Der Erfolg des Vorhabens wurde aufgrund des Feststellungsurteils des EuGHs, wonach die Indexierung der Familienleistungen gegen EU-Recht verstößt, nicht erreicht.

Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die sich ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten. Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export wurden mit der FLAG Novelle (BGBl. I Nr. 83/2018) die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nach der Kaufkraft jenes Landes, in dem das Kind wohnt, ab Jänner 2019 indexiert. Die indexierten Beträge kamen ab Jänner 2019 zur Auszahlung.

Die Europäische Kommission reichte in weiterer Folge eine Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich ein, da nach Ansicht der Kommission eine Indexierung der Familienleistungen gegen das EU-Recht verstoße. Der EuGH-Generalanwalt teilte diese Ansicht in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Jänner 2022.
Der EuGH hat am 16. Juni 2022 in seinem Urteil festgestellt, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und weiterer steuerlicher Begünstigungen gegen die Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt. Der EuGH gab daher der Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission in vollem Umfang statt, da er beide Rügen der Kommission als begründet erachtete.

Der EuGH hat im Wesentlichen festgestellt, dass
o sowohl die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages „nach oben“ als auch „nach unten“ nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da aufgrund der Koordinierungsverordnung die Familienleistung für in der EU, im EWR und in der Schweiz lebende Kinder exakt der für in Österreich lebende Kinder gewährten Leistung entsprechen muss;
o durch die Indexierungsbestimmungen Wanderarbeiternehmer/innen mittelbar diskriminiert wurden;
o ein Anpassungsmechanismus nach Maßgabe des Wohnsitzstaates der Kinder vom EuGH nicht gerechtfertigt ist und Wanderarbeiternehmer/innen in gleicher Weise wie inländische Arbeitnehmer/innen zu behandeln sind.

Das Urteil des EuGHs wurde von der Republik Österreich zur Kenntnis genommen. Vom Gesetzgeber wurde mit der FLAG-Novelle (BGBl. I Nr. 135/2022) die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bereinigt. Die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Durchführung von Nachzahlungen und die Umstellung der indexierten Beträge auf österreichischen Beträge, wurden bereits von BKA und BMF getroffen.

Die Maßnahmen, die mit der Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags gesetzt wurden, führten nur vorübergehend zu einer jährlichen Ausgabenminderung für den FLAF. Die Kosten für die zu erbringenden Werkleistungen waren im Verhältnis zu der Ausgabenminderung wegen der Indexierung sehr gering. Wegen des EuGH-Urteils wurden Nachzahlungen für den Indexierungszeitraum getätigt, wodurch keine Ausgabenminderung eintrat.

Für den Indexierungszeitraum Jänner 2019 bis Juni 2022 wurden 362 Familien höhere Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Vergleich zu den österreichischen Beträgen für im EU-Ausland/im EWR/in der Schweiz lebende Kinder mit höheren Lebenserhaltungskosten gewährt. Es kam somit im Indexierungszeitraum auch zu einer Indexierung „nach oben“. Der EuGH hat neben den Indexierungsbestimmungen „nach unten“ auch jene „nach oben“ aufgehoben. Seit dem Anspruchsmonat Juli 2022 werden an diesen Personenkreis die österreichischen Beträge ausbezahlt. Mit der mit der FLAG-Novelle (BGBl. I Nr. 135/2022) ) wurde vom Gesetzgeber beschlossen, dass von einer Rückforderung der ausbezahlten Mehrbeträge seitens der Republik Österreich Abstand genommen wird.

Verbesserungspotential für zukünftige Vorhaben im Bereich der Familienbeihilfe ergibt sich nicht, da die zum Zeitpunkt der Einführung der Indexierung vorgelegenen Informationen nicht auf eine Europarechtswidrigkeit der Bestimmungen hingewiesen haben. Beispielsweise hat die Europäische Kommission vor der Brexit-Abstimmung dem Vereinigten Königreich eine Zusage zur Indexierung von Familienleistungen (Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensstandards in Europa bei der Gewährung von Familienleistungen) erteilt. Weiters erhalten die Bediensteten der Europäischen Kommission indexierte familienbezogene Zuwendungen. Zudem wurde im Vorfeld die EU-Rechtskonformität einer solchen Gesetzesmaßnahme geprüft und von einem Gutachten bestätigt.

Das Vorhaben hat sich als unionsrechtswidrig herausgestellt, weshalb rückwirkend vom Gesetzgeber eine Bereinigung im Sinne einer Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Da die Bereinigung der Indexierung aufgrund eines Initiativantrages beschlossen wurde, existiert hierfür keine evaluierungsbedürftige WFA.


Verbesserungspotentiale

Allfällige Verbesserungspotentiale stehen derzeit noch nicht fest. Sie hängen vom Ausgang des EU-Vertragsverletzungsverfahrens ab.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen