Vorhaben
Anpassung der Familienleistungen für im EU-Ausland/im EWR/in der Schweiz lebende Kinder an die dortigen Lebenserhaltungskosten
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Entwicklungshelfergesetz geändert werden
Vorhaben nicht erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: -116
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Vermeidung von Verzerrungen beim Leistungsexport der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
Beschreibung des Ziels
Auf Grund von EU-Koordinierungsregelungen werden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auch für Kinder gewährt, die ständig in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz leben.
Zur Vermeidung von Verzerrungen bei undifferenziertem Export der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages soll die Höhe dieser Leistungen an das Preisniveau jenes Landes, in dem das Kind wohnt, angepasst werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Jährliche Verminderung des Leistungsexports [Mio. EUR]
Istwert
0Mio. EUR
Zielzustand
114Mio. EUR
Datenquelle: BMF; Familienbeihilfendatenbank
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Kinderabsetzbetrag beim Leistungsexport
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind an das Preisniveau des Wohnortstaates der Kinder anzupassen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2022, (C-328/20) ausgeführt, dass der Anpassungsmechanismus eine ungerechtfertigte mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Wanderarbeitnehmer/innen darstellt und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit der Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. I Nr. 135/2022) wurden im Juli 2022 die nicht mehr anzuwendenden Indexierungsbestimmungen formell aufgehoben. Es wurde der europarechtskonforme Rechtszustand durch Nachzahlungen wiederhergestellt.
Für die Einführung und Aufhebung der Indexierung der Familienbeihilfe entstanden Kosten in der Gesamthöhe von € 116.622,57 (Kosten für die Umstellung auf die indexierten Beträge € 115.136,63 plus Abwicklungskosten zur Aufhebung der Indexierung € 1.485,94). Die ursprünglich vorgesehenen Kosten für Werkleistungen in der Höhe von € 125.000 für die Umstellung der indexierten Beträge fielen somit geringer aus als ursprünglich vorgesehen. Der Grund für die geringeren Kosten für Werkleistungen war eine tatsächlich weniger kostenintensivere technische Umsetzung.
In den Jahren 2019 bis 2021 kam es vorübergehend zu Minderauszahlungen bei den Transferleistungen. Infolge des EuGH Urteiles im Jahr 2022 mussten jedoch für 87.949 Fälle (143.705 Kinder) automationsunterstützte Nachzahlungen in der Höhe von € 337.250.976,10 für den Indexierungszeitraum Jänner 2019 bis Juni 2022 geleistet werden (Familienbeihilfe € 53.133.706,59; Differenzzahlung € 184.370.263,64; Kinderabsetzbetrag € 99.747.005,87), weshalb sich die Auszahlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben haben und die intendierte Einsparung nicht erreicht wurde (der Ist-Wert wird folglich in der Tabelle oberhalb mit € 0 dargestellt).
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Das Regelungsvorhaben führte zu keinen wesentlichen Auswirkungen in der Wirkungsdimension Kinder und Jugend, weil die mit dem Vorhaben angestrebte Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages entsprechend dem Niveau der Lebenserhaltungskosten in jedem einzelnen EU- und EWR-Staat widerrufen wurde. Weiterführende Informationen dazu gehen aus der Gesamtbeurteilung des Vorhabens hervor. Es wurde von einem Personenkreis von 132.000 Kindern ausgegangen, der von der Maßnahme betroffen sei. In 87.949 Fällen wurden nun für 143.705 Kinder automationsunterstützte Nachzahlungen für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juni 2022 durchgeführt.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.