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Vorhaben

Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert werden

2022
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 189.564

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Im Sinne des Ministerratsvortrags betreffend die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 und für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für die Jahre 2018 und 2019 vom 5. Jänner 2018 (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018) soll eine nachhaltig abgesicherte, stabilitäts- und wachstumsorientierte solide Haushalts- und Budgetpolitik auf allen Ebenen des Staates erfolgen. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzungen sind:
– Spending Reviews, d.h. strukturierte, verbindliche Prüfprozesse, um im gesamten öffentlichen Sektor Effizienz und Effektivität zu steigern, Ausgabenprioritäten neu zu ordnen und die Nachhaltigkeit der Haushaltsführung zu sichern,
– ein zielgerichteter Budgetvollzug sowie
– die Einführung von Kostendämpfungspfaden, die für die Innovationsstiftung für Bildung vor allem durch eine Kostenanalyse erreicht werden kann, womit es nicht zu Leistungskürzungen kommt, sondern bisher nicht ausgenutzte Budgetspielräume gestrichen werden sollen.
– darüber hinaus Kürzung der BIG-Mieten bei den Universitäten und des Universitätsbudgets für die LVPeriode 2019 bis 2021



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Aufgrund der budgetären Vorgaben für den Bundesfinanzrahmen 2018 bis 2022 war der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend anzupassen und eine Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung von zwei Tranchen zu je 25 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018, auf eine jährliche Dotierung erforderlich:
Der Gesamtbetrag für die Finanzierung der Universitäten wurde mit § 141b UG gesetzlich in der Höhe von 11,07 Mrd. Euro festgelegt und die Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung auf eine jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG von 2 Mio. Euro umgestellt. Damit wurde sowohl das Zielbudget für die LV-Periode 2019-2021 in Höhe von 10,94 Mrd. € erreicht als auch ein Beitrag zur EU-Vorgabe geleistet, dass das strukturelle Defizit in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr als 0,5 vH des BIP betragen darf und trägt somit zur Umsetzung der Ziele und Maßnahmen zur Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln bei.

Die Innovationsstiftung für Bildung wurde mit 1. Jänner 2017 durch ein Bundesgesetz, das Innovationsstiftungsgesetz, gegründet. Sie hat den Auftrag, einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich
durch Förderung von innovativen Projekten in der österreichischen Bildungslandschaft zu leisten. Die Innovationsstiftung für Bildung fungiert mit systemverändernder Wirkung als Intermediär, Unterstützer und Ermöglicher durch gezielte Vernetzung mit allen relevanten
österreichischen Bildungsinstitutionen. Hinweis: Die Evaluierungsergebnisse zum diesbezüglichen Vorhaben sind unter 5. „Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG“ näher ausgeführt.

Das Vorhaben trägt zum SDG-Unterziel 4.3 „Bis 2030 den gleichberechtigten Zugang aller Frauen und Männer zu einer erschwinglichen und hochwertigen fachlichen, beruflichen und tertiären Bildung einschließlich universitärer Bildung gewährleisten“ sowie zum SDG-Unterziel 9.5 (Die wissenschaftliche Forschung verbessern und die technologischen Kapazitäten der Industriesektoren in allen Ländern und insbesondere in den Entwicklungsländern ausbauen und zu diesem Zweck bis 2030 unter anderem Innovationen fördern und die Anzahl der im Bereich Forschung und Entwicklung tätigen Personen je 1 Million Menschen sowie die öffentlichen und privaten Ausgaben für Forschung und Entwicklung beträchtlich erhöhen) bei und somit zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 2030.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln

Beschreibung des Ziels

Durch Spending Reviews, d.h. strukturierte, verbindliche Prüfprozesse, einen zielgerichteten Budgetvollzug sowie die Einführung von Kostendämpfungspfaden soll im Sinne des Ministerratsvortrags betreffend die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2018 bis 2021 und für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes für die Jahre 2018 und 2019 vom 5. Jänner 2018 (Zl. BMF-280806/0001-I/4/2018) das strukturelle Budgetdefizit auf 0,5 Prozent des BIP gesenkt werden. Dafür ist eine Senkung der Ausgaben der öffentlichen Hand erforderlich, zu der die vorgeschlagenen Änderungen einen Beitrag leisten sollen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln

Ausgangszustand 2018:

Zum Zeitpunkt der WFA ist in § 4 Abs. 1 ISBG noch eine gesetzliche Pflicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen vorgesehen, der Innovationsstiftung für Bildung 50 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.

Zielzustand 2022:

Im Evaluierungszeitpunkt soll diese Pflicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen nicht mehr bestehen und vermehrt Geld durch Private, insbesondere im Rahmen von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG, für die Zwecke gemäß § 2 ISBG zur Verfügung stehen.

Istzustand 2022:

Fünf bestehende Substiftungen

Datenquelle:
https://innovationsstiftung-bildung.at/

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Reduktion des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 141b UG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bundesregierung hat sich durch Beschluss im Ministerrat vom 5. Jänner 2018 verpflichtet, die EUVorgaben und Ziele einzuhalten. Konkret bedeutet dies, dass das strukturelle Defizit in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr als 0,5 vH des BIP betragen darf. Durch eine Kürzung des Gesamtbetrages gemäß § 12 Abs. 2 bzw. § 141b UG sollen Einsparungen realisiert werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Umstellung auf jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Durch die Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung von zwei Tranchen zu je 25 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 (siehe: Vorblatt und WFA zum Innovationsstiftung-Bildung- Gesetz 1350 d BlgNR 25. GP 2) auf eine jährliche Dotierung, soll der zu finanzierende Betrag im Jahr 2018 im 2-stelligen Millionenbereich gesenkt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

189.564

Tsd. Euro

Plan

189.564

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

-189.564

Tsd. Euro

Plan

-189.564

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

-189.564

Tsd. Euro

Plan

-189.564

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

65.391

Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

-65.391

Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

-65.391

Tsd. Euro

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-65.391

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Ergebnis

43.391

Tsd. Euro

Plan

43.391

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Personalaufwand

Ist

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Ergebnis

40.391

Tsd. Euro

Plan

40.391

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Erträge

Ist

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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Ergebnis

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Tsd. Euro

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Erträge

Ist

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Plan

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Erläuterung zur Maßnahme 1: Reduktion des Gesamtbetrages (§ 12 Abs. 2 bzw. § 141 b UG)
Neben den Abzügen für die BIG-Mieten gab es in der LV-Periode 2019-2021 auch Umschichtungen und Budgeterhöhungen, die zum Nachweis der Zielerreichung insgesamt wie folgt dargestellt werden:

Beträge in Tsd. €
Ausgangspunkt WFA 11,070,000
Vorgabe Kostendämpfung -75,000
Umschichtung FHS -3,000
Zwischensumme § 141b UG 10,992,000
BIG Abzug § 141 Abs. 7 UG -52,173
Zielbudget WFA 10,939,827

Budgeterhöhungen
Sonderbauprogramm 31,938
Umschichtung aus der UG 30 50,000
Covid 19 – Mittel 12,600
Summe = BVA 2019-2021 11,034,365

Erläuterungen zur Maßnahme 2: Umstellung auf jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG

Durch die Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung von zwei Tranchen zu je 25 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 (siehe: Vorblatt und WFA zum Innovationsstiftung-Bildungs-Gesetz 1350 d BlgNR 25. GP2) auf eine jährliche Dotierung, wurde der zu finanzierende Betrag im Jahr 2018 auf 2 Mio. Euro pro Jahr gesenkt (vgl dazu §1 und §4 ISBG)

Gesamtbeurteilung

Die Bundesregierung hat sich durch den Beschluss im Ministerrat vom 5. Jänner 2018 verpflichtet, dass das strukturelle Defizit in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr als 0,5 vH des BIP betragen darf. Durch die beiden Maßnahmen „Kürzung des Gesamtbetrages gemäß §12 Abs. 2 bzw. § 141 b UG“ und „Umstellung auf jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG“ konnte das Einsparungsziel dahingehend realisiert werden. Der für die Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag, wurde unter Einhaltung der budgetären Vorgaben des Bundesfinanzrahmens 2018 bis 2021 für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021entsprechend angepasst:
Konkret handelte es sich um eine Reduktion des Gesamtbetrages sowie um eine Kürzung des BIG-Mietenbudgets:
– ab 2018: Reduktion des Budgets für die BIG-Mieten um jährlich 17.391.000 Euro
– 2019 bis 2021: zusätzlich zur Reduktion der BIG-Mieten Kürzung des Gesamtbetrages gemäß § 141b UG um insgesamt 78.000.000 Euro
Durch die Umstellung der Finanzierung der Innovationsstiftung für Bildung auf eine jährliche Dotierung gemäß § 1 und § 4 ISBG, konnten Einsparungen dahingehend realisiert werden, dass vermehrt Geld durch Private, insbesondere im Rahmen von Substiftungen gemäß §4 Abs. 5 ISBG, für die Zwecke gemäß § 2 ISBG zur Verfügung steht.
Das Ziel 1 „Senkung des Bedarfs an öffentlichen Mitteln“ konnte somit zur Gänze erreicht werden.

Die Innovationsstiftung für Bildung (ISB) wurde durch ein Bundesgesetz, das Innovationstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), mit 1.1.2017 gegründet. Die diesbezüglichen Evaluierungsergebnisse werden im fünften Vorhaben „Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG“ des Verwaltungsbereiches UG 31 näher behandelt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen