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Vorhaben

2. Erwachsenenschutzgesetz - 2. ErwSchG

2023
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -49.338

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Nach dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 hat die Zahl der Sachwalterschaften zugenommen. Mitunter werden Sachwalterschaften weniger als Rechtsschutz für die betroffenen Personen, sondern als Maßnahme im Interesse anderer Personen und Stellen gesehen. In vielen Fällen geht es auch um bloße Unterstützung und Zuwendung, hier hat die Sachwalterschaft eine Lückenbüßerfunktion eingenommen, weil es an Unterstützungsleistungen fehlt. Alternativen zur Sachwalterschaft, wie die Vorsorgevollmacht, werden zu wenig ausgeschöpft. Da die Sachwalterschaft sehr vielfältige Einsatzgebiete hat, fällt es zudem meist schwer, Sachwalter nur für maßgeschneiderte Angelegenheiten zu bestellen. Wenn einmal ein Sachwalter bestellt ist, kommt letztlich eine Beendigung der Sachwalterschaft und die Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben nur selten in Betracht.
Die Sachwalterschaft ist derzeit auch Grund vieler Beschwerden, weil es an professionellen Sachwaltern fehlt. Zudem verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention umfassende Änderungen im Bereich des Sachwalterrechts.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Reform dient der Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund psychischer Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.
Auch die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene soll gefördert und der gleichberechtigte Zugang aller zur Justiz gewährleistet werden.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Gerichtliche Erwachsenenvertretungen [Anzahl]

Istwert

36.414

Anzahl

Zielzustand

40.000

Anzahl

Datenquelle: Abschlussbericht vom Oktober 2023, Evaluierung 2. ErwSchG, Vienna Centre for Societal Security

Meilenstein 1: Erleichterter Zugang zur Vorsorgevollmacht und zur gewählten Erwachsenenvertretung

Ausgangszustand 2018:

Alternative Modelle wie die Vorsorgevollmacht oder die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger wurden in der Praxis noch nicht entsprechend angenommen.

Zielzustand 2023:

Der Zugang zur Vorsorgevollmacht soll niederschwelliger sein, hier soll die Anzahl der bestehenden Vorsorgevollmachten ansteigen. Mit der neuen Vertretungsform der gewählten Erwachsenenvertretung soll eine attraktive und selbstbestimme Alternative geschaffen werden, die zu einer Reduktion der bestehenden Sachwalterschaften und zu einer größeren Zufriedenheit der involvierten Personen führt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (derzeit: Vertretung nächster Angehöriger) soll für einen weiteren Wirkungsbereich und Personenkreis möglich sein. Aber auch den Widerspruchsmöglichkeiten der betroffenen Person soll mehr Raum gegeben werden.

Istzustand 2023:

Die Gerichtliche Erwachsenenvertretung soll sich durch Vorsorgemaßnahmen wie Vorsorgevollmachten oder – unmittelbar auf die Vertretung gerichtet – durch eine positive oder auch negative Erwachsenenvertretungsverfügung möglichst erübrigen. Diese Instrumente sollen befördern und erleichtern, dass gerichtliche Erwachsenenvertretungen durch gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung ersetzt werden. Das Angebot an wirksamen persönlichen Vorkehrungen für den Fall der rechtlichen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit hat sich verbreitert und die Information darüber verbessert. Das zeigt sich an der Zahl der entsprechenden Registrierungen im ÖZVV. Sie hat sich seit dem 2. Halbjahr 2019, seit es die ersten Daten dazu gibt, um 63 Prozent bzw. fast zwei Drittel erhöht. Das Wachstum der Erwachsenenbevölkerung im Lande betrug dagegen nur knapp 2 Prozent. Auf 100.000 Einwohner*innen kamen zuletzt rund 3.723 eingetragene Vorsorgemaßnahmen, zu Beginn der Beobachtungszeit waren es erst 2.312.

Datenquelle:
Abschlussbericht vom Oktober 2023, Evaluierung 2. ErwSchG, Vienna Centre for Societal Security

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Künftig soll es vier mögliche Arten der Vertretung einer vertretungsbedürftigen volljährigen Person geben.
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter soll den Sachwalter ersetzen. Seine Befugnisse sollen aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt sein, eine Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten soll es nicht geben. Die Wirkungsdauer eines Erwachsenenvertreters soll mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung enden. Die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters soll so wie nach bisherigem Recht nur die ultima ratio sein, die Alternativen dazu werden weiter ausgebaut.
2. Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht der Entwurf die – schon bisher mögliche – Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen. Diese Vertretungsbefugnis soll jedoch nicht unmittelbar kraft Gesetzes eintreten, sondern nur durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) entstehen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll dem Angehörigen künftig weiter gehende Befugnisse als bisher verschaffen. Dafür soll sie, anders als nach geltendem Recht, auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie soll spätestens nach drei Jahren enden, kann aber erneuert werden.
3. Mit der gewählten Erwachsenenvertretung soll einer volljährigen Person die Möglichkeit gegeben werden, im Bedarfsfall selbst einen Vertreter zu wählen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Auch diese Vertretungsbefugnis soll erst durch die Eintragung in das ÖZVV entstehen und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da sie auf der – wenn auch schon etwas eingeschränkten – persönlichen Willensbildung des Vertretenen beruht, soll sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet werden.
4. Die Vorsorgevollmacht soll aus dem geltenden Recht übernommen werden. Der Wirkungsbereich des Bevollmächtigten soll – wie bisher – gesetzlich nicht beschränkt sein; Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht soll es aber sein, dass der Eintritt des so genannten „Vorsorgefalls“ (der Vollmachtgeber ist nicht mehr entscheidungsfähig) in das ÖZVV eingetragen wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Genehmigungsvorbehalt und Geschäftsfähigkeit: Keine der vorgeschlagenen Vertretungsarten soll zu einem automatischen Verlust der Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person führen. Dem Pflegschaftsgericht soll jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, ausnahmsweise anzuordnen, dass die Wirksamkeit von bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlungen der betroffenen Person die Genehmigung des Erwachsenenvertreters voraussetzt (Genehmigungsvorbehalt).
Persönlichkeitsrechtliche und familiäre Angelegenheiten: Auch in diesen Bereichen soll die Autonomie der betroffenen volljährigen Menschen gestärkt werden. Grundsätzlich soll eine volljährige Person auch in solchen Belangen – vor allem wenn sie eine medizinische Behandlung oder eine Veränderung des Wohnorts betreffen – selbst entscheiden, ein Vertreter kann hier nur dann tätig werden, wenn die von ihm vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Weitere Inhalte (Personensorge, Erwachsenenschutzvereine, Verfahrensrecht, Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

1. Personensorge – medizinische Behandlung: Der Erwachsenenvertreter hat nicht die Betreuung einer von ihm vertretenen Person zu übernehmen. Wenn sie nicht ohnehin schon umfassend betreut ist, soll er sich um die erforderliche ärztliche und soziale Betreuung zu bemühen. Neu geregelt werden die Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung bei psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigten Menschen.
2. Erwachsenenschutzvereine: Ausbau der Aufgaben der durch die öffentliche Hand geförderten Erwachsenenschutzvereine (bisher: Sachwaltervereine).
3. Verfahrensrecht: Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Bestellung eines Sachwalters sollen übernommen, weiter verfeinert und an die neue materielle Rechtslage angepasst werden. So soll etwa die Abklärung durch die Erwachsenenschutzvereine (bisher: Clearing) künftig allgemein im Verfahren verpflichtend sein.
4. Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte: Hier sollen Kautelen eingebaut werden, die eine qualitätsvolle Wahrnehmung der Aufgaben eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sicherstellen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Terminologische Anpassungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Begriffe „Sachwalter“ und „behinderte Person“ sollen nicht übernommen werden. Stattdessen wird einerseits der Ausdruck „Erwachsenenvertreter“ verwendet, der der internationalen Terminologie entspricht. Andererseits soll der Ausdruck „behinderte Person“ vermieden werden. Die „geistige Behinderung“ soll als eine einer psychischen Krankheit vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit einer Person umschrieben werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-49.338

Tsd. Euro

Plan

-26.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-19.958

Tsd. Euro

Plan

-13.500

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

69.296

Tsd. Euro

Plan

40.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

49.338

Tsd. Euro

Plan

26.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-4.936

Tsd. Euro

Plan

-9.500

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-2.524

Tsd. Euro

Plan

-1.500

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

7.460

Tsd. Euro

Plan

11.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

4.936

Tsd. Euro

Plan

9.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.595

Tsd. Euro

Plan

-8.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-4.325

Tsd. Euro

Plan

-3.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

14.920

Tsd. Euro

Plan

11.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.595

Tsd. Euro

Plan

8.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.648

Tsd. Euro

Plan

-7.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-4.474

Tsd. Euro

Plan

-3.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

15.122

Tsd. Euro

Plan

10.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.648

Tsd. Euro

Plan

7.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-10.610

Tsd. Euro

Plan

-2.000

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-4.304

Tsd. Euro

Plan

-3.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

14.914

Tsd. Euro

Plan

5.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

10.610

Tsd. Euro

Plan

2.000

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-12.549

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

-4.331

Tsd. Euro

Plan

-3.000

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

16.880

Tsd. Euro

Plan

3.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

12.549

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

ad Werkleistungen:
Die Ausgaben für Sachverständigengebühren speziell in Erwachsenenschutzverfahren können aus der Haushaltsverrechnung des Bundes nicht direkt ausgewertet werden. Um die in der WFA zur Regierungsvorlage angenommenen Einsparungen in diesem Bereich zu überprüfen, muss daher auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Zu diesem Zweck wurde die Anzahl der in den Jahren 2017 bis 2022 in Sachwalterschafts- bzw. Erwachsenenschutzverfahren erstatteten Sachverständigengutachten erhoben, wobei sich tatsächlich ein markanter Rückgang ab dem zweiten Halbjahr 2018 gezeigt hat. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass seither in maximal 10% aller Fälle, in denen ein Gutachten eingeholt wurde, auch eine Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigengebühren hat eine stichprobenartige Überprüfung ergeben, dass die Annahmen in der WFA (durchschnittliche Kosten für ein schriftliches Sachverständigengutachten von 500 Euro und für eine Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung von 200 Euro) auch aktuell plausibel erscheinen.
Die Anzahl der eingeholten Sachverständigengutachten stellt sich wie folgt dar: 2017: 8.852, 2018: 5.691; 2019: 3.598, 2020: 3.313, 2021: 3.637 und 2022: 3.585.
Für das Jahr 2018 wurde eine zweigeteilte Schätzung (für das erste Halbjahr mit 100% Gutachtenserörterung, für das zweite Halbjahr mit 10% Gutachtenserörterung) vorgenommen, zumal das 2. ErwSchG am 1.7.2018 in Kraft trat.

ad Transferaufwand:
Die Umsetzung des 2. ErwSchG machte einen massiven Personalausbau bei den Erwachsenenschutzvereinen erforderlich, zu dessen Finanzierung die Förderung dieser Vereine durch das Bundesministerium für Justiz ab 2018 deutlich erhöht werden musste. Der in der WFA zur Regierungsvorlage kalkulierte Mehraufwand wurde im ersten Jahr unterschritten, weil der geplante Personalausbau nur sukzessive realisiert werden konnte, seit 2019 aber überschritten, was vor allem auf zwei Gründe zurückzuführen ist:
Zum einen wurde die in der Regierungsvorlage nicht enthalten gewesene Erweiterung des Geltungsbereichs des Heimaufenthaltsgesetzes (und damit der Zuständigkeit der Bewohnervertretung) auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger vom Gesetzgeber dann doch beschlossen. Da dafür ein (zusätzlicher) Personalausbau bei den Erwachsenenschutzvereinen (Bewohnervertretung) nötig war, wäre der Mehraufwand von vorn herein um 3,4 Mio. € höher anzusetzen gewesen.
Zum anderen hat sich die Annahme, dass die Erwachsenenschutzvereine durch den Rückgang der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen ab 2020 deutlich entlastet werden können, nicht bewahrheitet. Zwar ist die Anzahl der gerichtlichen Erwachsenenvertretungen insgesamt seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG deutlich zurückgegangen, was aber keine Auswirkungen auf den Bedarf nach professioneller Erwachsenenvertretung hatte: Die mit der Reform eingeführten Alternativen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung (Vorsorgevollmacht sowie gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung) kommen nämlich nur in jenen Fällen zum Tragen, in denen früher nahestehende Personen zum Sachwalter bestellt worden sind. Wo es keine geeigneten nahestehenden Personen gibt, muss hingegen wie bisher auf professionelle Vertreter zurückgegriffen werden. Infolge der Abschaffung der generellen Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren zur Übernahme gerichtlicher Erwachsenenvertretungen hat sich der Bedarf nach Vertretung durch die Vereine sogar noch erhöht.
In den Jahren 2020 und 2021 führten die pandemiebedingten Einschränkungen zu kostendämpfenden Effekten. Ab 2022 ergab sich inflationsbedingt eine deutliche Kostensteigerung.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Subdimension(en)

  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Jene Personen, die von vergleichsweise milderen und/oder temporären Einschränkungen betroffen sind und ihr Leben ohnehin weitgehend autonom gestalten, profitieren von der Reform, was die gesellschaftliche Teilhabe betrifft, am meisten. Für diese Gruppe sind vor allem die nuancierten Möglichkeiten bei der Festlegung des Umfangs der Vertretung sowie die regelmäßigen Überprüfungen (Clearing) eine positive Entwicklung. Vertretene, die bisher schon mit ihrer Vertretung unzufrieden waren, erleben keine Verbesserungen beim Wechsel der Vertretung, Einschränkung des Vertretungsumfangs oder der Beendigung der Vertretung. Auch im Alltag dieser Vertretenen hat sich die Reform bisher kaum in mehr wahrgenommener Autonomie niedergeschlagen. Aus Sicht der Vertretenen, der Vertreter:innen und Richter:innen sind Dienstleister und Behörden in ihrem Geschäftsverkehr nach wie vor sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, direkt mit Vertretenen Rechtgeschäfte abzuschließen. Diese Zurückhaltung wird von den Befragten aus dem Finanzdienstleistungssektor bestätigt. Ausschlaggebend dafür sind neben Haftungsfragen vor allem Unsicherheiten im Umgang mit der Feststellung der Entscheidungsfähigkeit.

Insgesamt lässt sich auf Grundlage der qualitativen Daten daher keine Stärkung der Selbstbestimmung durch die Gesetzesreform feststellen. Vielmehr legen die Daten nahe, dass die praktische Haltung und der Umgang von Vertreter:innen, Richter:innen, Dienstleistern und Behörden mit den Möglichkeiten und Potentialen vertretener Menschen zur Selbstbestimmung ausschlaggebend dafür ist, wie selbstbestimmt diese ihren Alltag bewältigen können. In dieser Hinsicht stellt die Gesetzesreform eine positive, aber ohne entsprechende Bewusstseinsbildung nicht ausreichende Maßnahme dar. Das praktische Gelingen von Selbstbestimmung erfordert, dass die unterschiedlichen Akteure, inklusive der Vertretenen selbst, die durch die neue Gesetzeslage geschaffenen Freiräume wahrnehmen.

Gesamtbeurteilung

Der vom Bundesministerium für Justiz beauftragte Abschlussbericht vom Vienna Centre for Societal Security (Oktober 2023) kommt zu dem Ergebnis, dass, betrachtet man die Entwicklungen der Fallzahlen im Bereich des Erwachsenenschutzgesetzes, wie sie sich in den administrativ erzeugten Datensätzen darstellt, die rechtspolitisch angestrebten Wirkungen klar nachzuweisen sind:

• Die Anzahl der gerichtlichen Sachwalterschaften geht seit Inkrafttreten des 2. ErwSchG zurück,
• Gerichte machen wenig Gebrauch vom Instrument des Genehmigungsvorbehalts,
• das Verfahren des Clearings durch die Erwachsenenschutzvereine als eine Art kompetente sozialarbeiterische Unterstützung und Entscheidungshilfe für die Gerichte kommt umfassend zum Einsatz.
• Da das Instrument des gerichtlichen Genehmigungsvorbehalts nur sparsam eingesetzt wird, wird die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Betroffenen also nur wenig eingeschränkt.
• Das zeigt sich auch am Umfang der zu regelnden Angelegenheiten, der seit dem In-krafttreten des ErwSchG enger gefasst wurde.
• Die vormals häufig gewählte Lösung einer Vertretung in allen Angelegenheiten wird nicht mehr verwendet. Die Vertretung für einzelne Angelegenheiten ist zur Regel geworden.
• Die Zahl „professioneller“ gerichtlicher Vertretungen durch Rechtsberufe, Vereine und „geeignete Personen“ bleibt konstant, ihr Anteil steigt.
• Die Zahl der Gerichtsverfahren steigt, vor allem wegen Erneuerungsverfahren.
• Vorsorgemaßnahmen finden größere Verbreitung, bei der Registrierung und Verbreitung nicht-gerichtlicher, insbesondere gewählter, Vertretungen spielen Erwachsenenschutzvereine eine Hauptrolle.

Im Gesamtergebnis bleibt auf der Grundlage der durchgeführten Erhebungen festzuhalten, dass die Reformintention von allen geteilt wird und die registrierten Fälle im Beobachtungszeitraum die erwünschte Wirkung widerspiegeln (Rückgang der gerichtlichen Sachwalterschaften, Zunahme bei den Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungsverfügungen).

Die wichtigsten erfolgshinderlichen Faktoren sind Mangel an Ressourcen, suboptimale Koordination innerhalb des Ökosystems der beteiligten Stakeholder und mangelnde politische Unterstützung beim Ausbau flankierender Unterstützungssysteme. Aus Sicht der Vertretenen, der Vertreter:innen und Richter:innen sind Dienstleister und Behörden in ihrem Geschäftsverkehr nach wie vor sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, direkt mit Vertretenen Rechtgeschäfte abzuschließen. Ausschlaggebend dafür sind neben Haftungsfragen vor allem Unsicherheiten im Umgang mit der Feststellung der Entscheidungsfähigkeit.

Im Angesicht schwieriger gesellschaftlicher Rahmenbedingungen ist die Reform jedoch insgesamt als ein erfolgreicher erster Schritt in Richtung einer Umsetzung der Forderungen der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderung zu sehen.


Verbesserungspotentiale

Die Diskussion anlässlich der Präsentation des Abschlussberichts ergab, dass weiterer Handlungsbedarf jedenfalls betreffend folgende Bereiche besteht, dafür werden – auf Basis des finalen Abschlussberichts – im ersten Quartal 2024 jeweils Arbeitsgruppen einberufen werden:

1. Bankensektor
2. medizinischer Bereich
3. Heime
4. Verantwortung der Bundesländer
5. allgemeine Revision des 2. ErwSchG
6. Eintragungspraxis in das ÖZVV
7. Statistik/Datenerhebung

Die Punkte 1 bis 4 betreffen dabei hauptsächlich Probleme in der Praxis selbst, in den darauffolgenden Punkten besteht allenfalls legistischer Handlungsbedarf.

„Unterstützung statt Vertretung“ scheitert oftmals an – von den Bundesländern zu leistender – fehlender Sozialarbeit.
Zu diskutieren wird beispielsweise auch sein, ob in allen Fällen weiterhin (bereits) nach drei Jahren ein Erneuerungsverfahren durchzuführen ist.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.