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Vorhaben

Bündelung: Standesregeln für Versicherungsvermittlung gebündelt mit Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

Bündelung: Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) gebündelt mit Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Maklergesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2018

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016, S. 19 (im Folgenden auch: „Versicherungsvertriebsrichtlinie“) sieht Organisations-, Informations- und Beratungspflichten für den Versicherungsvertrieb vor, die bis zum 1. Oktober 2018 in Kraft treten müssen.

Die Richtlinie (EU) 2016/97 räumt der Europäischen Kommission auch Kompetenzen zum Erlass delegierter Rechtsakte und technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards ein, die hinsichtlich der Versicherungsvermittler von den Gewerbebehörden zu überwachen sind. Diesbezüglich ist auf die jeweiligen impact assessments der Europäischen Kommission zu verweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, ABl. Nr. L 352 vom 9.12.2015 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 258 vom 13.12.2014 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.

Die Finanzkrise hat die Wichtigkeit eines wirksamen Kundenschutzes in allen Finanzbranchen verdeutlicht. Insbesondere sollte dieser im Fall allfälliger neuerlicher Krisenerscheinungen in einzelnen Bereichen dazu beitragen können, deren räumliche und sektorübergreifende Weiterverbreitung zu verhindern oder wenigstens zu erschweren. Der Schutz der Versicherungsnehmer ist insbesondere bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wichtig, da diese Produkte besonders komplex und für Versicherungsnehmer schwer zu verstehen sein können. Daher sind mehrere Maßnahmen zu deren Schutz vorgesehen, die unter anderem Vorschriften für die Beratung, Produktinformationsblätter und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten beinhalten.

Die Vorschriften der Vorgängerrichtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung, ABl. Nr. L 9 vom 15.1.2003 S. 3, waren lediglich auf den Versicherungsvertrieb durch Versicherungsvermittler anwendbar, nicht jedoch auf den Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Nun sollen durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Direktvertrieb einheitliche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/97 zum Direktvertrieb erfolgt wesentlich durch das BMF, die gegenständliche Analyse hat daher die Wechselwirkungen mit den Änderungen durch das BMF mit zu berücksichtigen.

Aufgrund der Wichtigkeit eines hohen Schutzniveaus der Versicherungsnehmer ist auch die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Einführung einer Beratungspflicht vorgesehen. Eine solche hat allerdings schon zuvor bestanden.

Hinsichtlich der Umsetzung im Gewerberecht sollen die wesentlichen und grundsätzlichen Bestimmungen, insbesondere Ausbildung und Fortbildung direkt im Gesetz erfolgen, für die Ausübungsvorschriften betreffend Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln einschließlich zusätzlicher Anforderungen im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten soll eine separate Verordnung (Standesregeln) erlassen werden. Deren Auswirkungen sollen hier dargestellt werden.

Festzustellen ist, dass die finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Vermittlerbetriebe gegenüber bisher eher nur geringere Änderungen bedeuten dürften, da die diversen Informations- und Beratungspflichten in ähnlicher Form schon bisher existiert haben und damit keine wesentliche Änderung erfolgt.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf auf Grundlage von § 69 Abs. 2 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 sollen in Ergänzung zu den in der Gewerbeordnung erfolgenden Änderungen die Ausübungsbestimmungen (Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln) für Versicherungsvermittlung der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, festgelegt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Es schien dem Richtliniengesetzgeber daher wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 349 zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich Versicherungsanlageprodukte, sollte daher im Rahmen dieser Richtlinie geregelt und an Richtlinie 2014/65/EU angeglichen werden.

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie erfasst nun ausdrücklich auch den Versicherungsvertrieb im Wege des Internets.

Die wesentlichen Bestimmungen betreffend den Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherungsunternehmen selbst wurden bereits durch das Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018) BGBl. I Nr. 16/2018 in den Österreichischen Gesetzesbestand übernommen.

Die Standesregeln betreffen den Bereich des Versicherungsvertriebes durch selbständige Versicherungsvermittler, konkret somit durch die Berufsgruppen der Versicherungsagenten, Versicherungsmakler, gewerbliche Vermögensberater, Kreditinstitute sowie Vermittler in Nebentätigkeit.

Von den wenigen Neuerungen im Hinblick auf den Versicherungsvermittlerverkauf könnten insbesondere die nun ausdrückliche Nennung des Online-Verkaufs (von einer Anwendung der derzeitigen Regelungen auf diesen war aber jedenfalls schon bisher auszugehen), die spezielle Thematisierung der Vermeidung von Interessenkonflikten, Regelungen über Querverkäufe, sowie allfällige Mehrpflichten im Zusammenhang mit Aufsichts- und Lenkungsanforderungen insbesondere infolge von notwendigen Rückmeldungen an Versicherungsunternehmen und spezieller Beobachtung deren Produktkonzepte angesehen werden. Zudem wird neu eine Informationspflicht betreffend die Art der Vermittlervergütung bzw. bei Versicherungsanlageprodukten auch eine detaillierte Auflistung der Kosten einschließlich derjenigen des Vermittlerentgelts vorgesehen, was zusätzliche Aufwendungen im Vertriebsprozess mit sich bringen könnte.

Die Mehrpflichten relativieren sich infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EG 72), der dazu führt, dass die Belastung der kleineren Unternehmen geringer zu sein hat. Dies ist von wesentlicher Bedeutung angesichts des Umstandes, dass ca. 70 % der Österreichischen Vermittlerbetriebe EPU sind.

Bündelung:
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich finanzielle Auswirkungen auf den Bund, da nun vor allem eine Verpflichtung zur Fortbildung für Vermittler und Angestellte eingeführt wird, deren Einhaltung von den Behörden zu überwachen ist, was bisher noch nicht der Fall war. Dies ist auch der wesentliche zusätzliche Kostenfaktor für die Vermittlerbetriebe, da die übrigen Pflichten aus der Richtlinie, wie etwa die verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung und diverse Informations- und Beratungspflichten in ähnlicher Form schon bisher existiert haben und damit dort keine wesentliche Änderung erfolgt. Zudem sollen die genannten Umsetzungselemente in Standesregeln erfolgen.

Die mit den weiteren Artikeln dieses Gesetzesentwurfes erfolgenden Änderungen im Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, Maklergesetz (MaklerG), BGBl. Nr. 262/1996 und Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001 enthalten die durch die Änderungen in der Gewerbeordnung in diesen Gesetzen erforderlich gewordenen Anpassungen und Verweise. Gegenständliche Darstellung erfasst auch die Auswirkungen in diesen Bereichen, im Wesentlichen handelt es sich um Auswirkungen auf die Kreditinstitute, die Versicherungsvermittlung betreiben.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die IDD (Insurance Distribution Directive; auf Deutsch: Versicherungsvertriebsrichtlinie) verfolgt die Zielsetzungen der EU – Binnenmarktstrategie (Am 28. Oktober 2015 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550)), da zwischen den nationalen Vorschriften immer noch erhebliche Unterschiede bestehen, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Es ist notwendig, den Binnenmarkt weiter zu stärken und einen wirklichen Binnenmarkt für Lebens- und Sachversicherungsprodukte und -dienstleistungen zu schaffen.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der G20 Agenda verfolgt die Europäische Union aber insbesondere das Ziel „alle systemisch wichtigen Finanzinstitutionen, -märkte und -instrumente“ einem angemessen Grad der Regulierung und Aufsicht“ zu unterwerfen, wodurch im Fall allfälliger neuerlicher Krisenerscheinungen in einzelnen Bereichen dazu beitgetragen werden sollte, deren räumliche und sektorübergreifende Weiterverbreitung zu verhindern oder wenigstens zu erschweren. Gegenständliche Richtlinie und damit deren Umsetzung dient in diesem Sinn aufgrund der durch die Finanzkrise aufgezeigten Wichtigkeit eines wirksamen Schutzes der Kundinnen und Kunden wesentlich auch dem Schutz der Versicherten. Der Schutz der Versicherten ist insbesondere bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten wichtig, da diese Produkte besonders komplex und für die Versicherten schwer zu verstehen sein können. Daher sind mehrere Maßnahmen zu deren Schutz vorgesehen, die unter anderem Vorschriften für die Beratung, Produktinformationsblätter und erhöhte Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten beinhalten. Durch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Direktvertrieb sollten zudem einheitliche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit ergeben sich Wechselwirkungen mit den gleichzeitig durch das BMF erfolgten Umsetzungen dieser Richtlinie.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer

Beschreibung des Ziels

Der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer hat in der GewO wesentliche Bedeutung. Die Finanzkrise hat verdeutlicht, wie wichtig Kundenschutz in allen Finanzdienstleistungsbereichen ist. Deshalb soll der Schutz von Versicherungsnehmern mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 weiter ausgebaut werden. Die Information beim Vertrieb von Versicherungsprodukten wird verbessert, damit die angebotenen Produkte den Wünschen und Bedürfnissen der Versicherungsnehmer entsprechen.
Besondere Bedeutung hat der Schutz der Versicherungsnehmer beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Beschwerden [Anzahl]

Istwert

9.321

Anzahl

Zielzustand

10.703

Anzahl

Datenquelle: FMA

Stornoquote in der Lebensversicherung [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

45

%

Datenquelle: FMA


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Intensivierung von Ausübungspflichten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Festzustellen ist, dass die finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Vermittlerbetriebe gegenüber bisher eher nur geringere Änderungen bedeuten dürften, da die diversen Informations- und Beratungspflichten in ähnlicher Form schon bisher existiert haben und damit keine wesentliche Änderung erfolgt.

Es können insbesondere die nun ausdrückliche Nennung des Online-Verkaufs, die spezielle Thematisierung der Vermeidung von Interessenkonflikten, Regelungen über Querverkäufe, sowie Mehrpflichten im Zusammenhang mit Aufsichts- und Lenkungsanforderungen infolge von Rückmeldungen an Versicherungsunternehmen und spezieller Beobachtung deren Produktkonzepte angesehen werden. Zudem wird neu eine Informationspflicht betreffend die Art der Vermittlervergütung bzw. bei Versicherungsanlageprodukten auch eine detaillierte Auflistung der Kosten einschließlich derjenigen des Vermittlerentgelts vorgesehen. Die Mehrpflichten relativieren sich infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EG 72) angesichts des Umstandes, dass ca. 70 % der Vermittlerbetriebe Ein-Personenunternehmen (EPU) sind.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Konkretisierung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um ein hohes Maß an Professionalität und Kompetenz beim Vertrieb von Versicherungsprodukten sicherzustellen, müssen Versicherungsvermittler gewährleisten, dass am Vertrieb direkt oder in leitender Funktion mitwirkende Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es sind laufend Schulungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Plan

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Sonstige Aufwendungen

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Erträge gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es waren keine finanziellen Auswirkungen des Bundes vorgesehen und es sind daher auch keine eingetreten.
Die Einführung der zuvor erwähnten weitergehenden Informationspflichten und der Fortbildungspflichten erfolgte planmäßig entsprechend den Verfahren zur Gesetz- und Verordnungsgebung. Die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten erfolgt systematisch. Insbesondere erfolgte darüber hinaus auch eine Schwerpunktüberprüfung in den Jahren 2022 und 2023. Es kann somit von einer Berücksichtigung der neuen Regeln bei der Berufsausübung durch die betroffenen Gewerbetreibenden ausgegangen werden. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind hier insgesamt indirekter Natur, da im Bereich der Vollziehung der Gewerbeordnung mittelbare Bundesverwaltung als Standardverwaltungsform gem. Art 102 B-VG stattfindet. Der Vollzug erfolgt durch Landesbehörden im Rahmen der von den Ländern dafür eingerichteten Behörden, mittelbar finanziert durch den Bund im Wege des Finanzausgleichs.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Verwaltungskosten für Unternehmen Konsumentenschutzpolitik
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Aufgrund der erweiterten Informationspflichten sowie der Fortbildungsverpflichtung haben sich – wie in der WFA geschätzt – finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen ergeben. Eine Anfrage bei der WKÖ hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der eingetretenen Auswirkungen, bestätigt die Annahmen über den Zeitaufwand bei Überprüfungen (0,5 h). Allerdings würden ein gegenüber WFA tatsächlich höherer Stundensatz (mind. 50 €; WFA: 37 €) sowie tatsächlich höhere Zahlen an Betroffenen sowie höhere Fortbildungskosten (Kurskosten, Arbeitszeitkosten) insgesamt zu höheren Kosten führen als in der WFA angenommen (WFA: 4 Mio. €). Die WKÖ hat in ihren aktuellen Berechnungen pro weiterbildungsverpflichteter Person bei den Versicherungsmakler/innen einen jährlichen Gesamtaufwand wie in der WFA angenommen und bei den Versicherungsagent/innen einen etwas niedrigeren Aufwand. Insgesamt wäre unter der Annahme (wie in der WFA) von ca. 20.000 fortzubildenden Personen somit ein jährlicher Fortbildungsaufwand von ca. 5,4 Mio. € (exkl. Lohnkosten, entgangener Gewinn) gegeben.“

Verwaltungskosten für Unternehmen

Es haben sich – wie in der WFA geschätzt – für die Unternehmen Verwaltungskosten ergeben, da Personaleinsatz und Materialeinsatz erforderlich wurden, um den von den Behörden durch ihre Vollzugstätigkeit auch ausdrücklich eingeforderten neuen Pflichten zu entsprechen. Dies umfasst insbesondere Zeitkosten und administrative Kosten für Arbeitszeit und Materialaufwendungen für etwaige Neuanfertigungen von Geschäftspapieren und EDV-Programmen und EDV-Ausstattungen bzw. Internetauftritte sowie die Kosten der Unternehmen, die unmittelbar durch Kontrollen entstehen (Zeitaufwand, etc.). Eine Anfrage bei der WKÖ hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der eingetretenen Auswirkungen, bestätigt die Annahmen über den Zeitaufwand bei Überprüfungen (1 h). Allerdings würden tatsächlich insbesondere ua ein – wegen der erforderlichen Höherqualifikation – höherer Stundenkostensatz (WFA: 37 €) sowie gegenüber bisher vermutlich höhere Beratungszeitkosten insgesamt höhere Kosten ergeben als in der WFA angenommen (WFA: 400 €; WKÖ: 1500 €).

Konsumentenschutzpolitik

Wie insbesondere der deutlich über der Zielgröße liegende Rückgang der bei den Versicherungsunternehmen eingegangenen Beschwerden nach Angaben der FMA zeigt, dürfte tatsächlich ein messbarer Effekt im Interesse der Kundinnen und Kunden hervorgekommen sein. Insofern dieser Effekt in der WFA mit lediglich 20.000 Fällen, in denen ein Nutzen für Kundinnen und Kunden in Höhe von je 50 € veranschlagt wurde, in monetärer Hinsicht nur relativ zurückhaltend erfolgt ist, kann – allerdings nur hinsichtlich des Zieles der Verringerung von Beschwerden (da aktuelle Zahlen zum zweiten Ziel, der Verringerung der Stornoquote in der Lebensversicherung, aktuell von der FMA nicht analog zur Ausgangsgröße 2017 angegeben werden konnten) – gesagt werden, dass eine Zielerreichung stattgefunden hat.
Die Bewertung des Nutzens für Kundinnen und Kunden im dargestellten Sinn wurde in einer dazu eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Konsumentenschutz nicht angezweifelt.

Gesamtbeurteilung

Wesentliche Zielsetzung dieses einen Teil eines EU-weiten Vorgehens darstellenden Vorhabens war eine Erhöhung des Schutzes der Kundinnen und Kunden durch eine weitergehende Systematisierung von Maßnahmen, insbesondere was die Vereinheitlichung der Ausbildungen europaweit angeht. Diese Maßnahme wurde erfolgreich umgesetzt. Es wurden insbesondere mit Hilfe der Kammern flächendeckende Ausbildungsangebote geschaffen, die den Unternehmen die Absolvierung der notwendigen Fortbildungen ermöglichen. Zudem gab es einige Verbesserungen im Hinblick auf die Informationen gegenüber den Kundinnen und Kunden. Dadurch konnte ein wesentlicher Grundpfeiler dieses Vorhabens erreicht werden. Dies ist sicherlich im Interesse der Kundinnen und Kunden. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass durch die laufenden Fortbildungen die Qualität der Beratung gegenüber bisher verbessert werden konnte. Dies war der Hauptgrund, warum die Beschwerdezahlen gegenüber dem Zeitraum der Einführung der Maßnahmen so deutlich gesenkt werden konnten (Von den im Ausgangszustand im Jahr 2016 erfolgten Beschwerden von gesamt 11.266 betrafen rd. 21 % bzw. 2.329 die Lebensversicherung).

Eine zweite Zielgröße zur Beurteilung der Erreichung der Ziele des gegenständlichen Vorhabens, nämlich der anteilige Umfang an Rücktritten bei bestehenden Lebensversicherungsverträgen, der im Jahre 2018 aufgrund einer Erhebung der Finanzmarktaufsicht (FMA) von 11 Mio. Verträgen mit etwa 50 Prozent angegeben worden war, konnte zur Evaluierung nicht herangezogen werden, da die FMA nach 2018 diese Größe nicht mehr ermittelt hat.

Zudem zeigten diverse Untersuchungen etwa der europäischen Aufsichtsbehörden, insbesondere der European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA), dass im Sektor der Versicherungen und der Versicherungsvermittlung noch zukünftiges Verbesserungspotential besteht. Eben deshalb hat die Europäische Kommission (EK) unter dem Titel Retail Investment Strategy bereits auch ein neues legistisches Vorhaben erstellt, welches neue Präzisierungen im Bereich der kapitalbildenden Produkte auf Wertpapierbasis zum Ziel hat. Diese werden von der EK unter anderem in weiteren Präzisierungen bei der Information der Kundinnen und Kunden und der Stellung der Vermittlerinnen und Vermittler sowie auch bei einer generellen Eindämmung für den Kunden/die Kundin nicht transparenter und den Produktnutzen unverhältnismäßig beeinträchtigender Kostenüberwälzungen zu Lasten der Kundin/des Kunden gesehen. Auch Privatanlegerinnen und Privatanleger setzen zunehmend auf nachhaltiges Investieren und wollen mit ihren Anlagen auch einen Beitrag zur Bewältigung der Klima- und Biodiversitätskrise leisten. Dies muss im Rechtsrahmen zukünftig gebührend berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung und die berufliche Zertifizierung von Beraterinnen und Beratern. Die Realisierung des Vorhaben wird als ein weiterer zukünftiger Schritt der EU zu erwarten sein.

Am Weg zu einer besseren Absicherung der Kundinnen und Kunden und im Zusammenhang des Marktes der Versicherungen wurde durch das gegenständliche Vorhaben wieder ein weiterer Schritt erfolgreich umgesetzt.


Verbesserungspotentiale

Es zeigen mittlerweile angestellte weitere Untersuchungen neben dieser Evaluierung in diesem Sektor und zwar speziell bei den sog. Versicherungsanlageprodukten noch Verbesserungspotential. So berichtet insbesondere die Europäische Kommission (EK) in ihren Erläuterungen ihrer Retail Investment Strategy, dass Produkte und Dienstleistungen, die Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern angeboten würden, oft mit hohen Gebühren und Provisionen verbunden seien, die sich negativ auf ihre Kapitalrendite auswirken würden. So seien Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern im Jahr 2021 in allen Anlageklassen durchschnittlich rund 40 % mehr berechnet worden als institutionellen Anlegern. Der derzeitige Rechtsrahmen für den Schutz von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern seit weitgehend auf EU-Ebene festgelegt. Damit solle sichergestellt werden, dass die rechtlichen Anforderungen auf die spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Sektors (z.B. Anlageverwaltung oder Versicherungswesen) abgestimmt seien. Wenngleich ein umfangreiches Regelwerk bestehe, seien nach wie vor einige Probleme festzustellen: Kleinanlegerinnen und Kleinanleger hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte; sie könnten unangemessen durch Marketing beeinflusst werden; die Art und Weise, wie Produkte entwickelt und vertrieben würden, weise Mängel auf, die auf die Zahlung von Anreizen zurückzuführen seien; und die Produkte böten Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern nicht immer ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.
Zur Lösung dieser Probleme seien weitere Anstrengungen auf EU-Ebene erforderlich, um den Rahmen zu modernisieren sowie zu aktualisieren und in der gesamten Union kohärente, gut abgestimmte Regulierungsanforderungen zu schaffen. Folgende Problemursachen würden von der EK gesehen: 1) die den Anlegerinnen und Anlegern bereitgestellten Informationen seien für ihre Entscheidungsfindung nicht immer nützlich oder relevant; 2) Kleinanlegerinnen und Kleinanleger würden häufig durch verlockendes digitales Marketing und irreführende Marketingpraktiken beeinflusst; 3) einige Produkte seien mit ungerechtfertigt hohen Kosten verbunden und/oder böten Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern kein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis; und 4) durch die Zahlung von Anreizen könnten Interessenkonflikte entstehen, die sich negativ auf die Nettorendite von Anlageprodukten und die Qualität der Anlageberatung auswirken würden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen