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Vorhaben

Abkommen zwischen Israel und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das am 29. Jänner 1970 in Wien unterzeichnet wurde, geschützt. Dieses Abkommen entspricht nicht mehr den neuesten Entwicklungen im internationalen und nationalen Steuerrecht. Insbesondere erweist sich das Abkommen aufgrund der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten neuen Grundsätze der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft als revisionsbedürftig.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Der Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Israel entspricht dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die im Abschlusszeitpunkt maßgeblichen Jahre („Erfolgreich. Österreich. 2013 bis 2018“), wonach der Ausbau der Transparenz und Zusammenarbeit in internationalen Steuerangelegenheiten explizit forciert sowie unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten werden sollten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Schaffung eines Anreizes zur Steigerung des Direktinvestitionsvolumens

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Steigerung des Investitionsvolumens

Ausgangszustand 2014:

Das derzeit bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht bei Dividenden ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Dies führt im Fall von Direktinvestitionen in Israel durch in Österreich ansässige Gesellschaften zu einer steuerlichen Mehrbelastung, da die daraus erzielten Schachteldividenden in Österreich keiner Besteuerung unterliegen (§ 10 KStG) und somit keine österreichische Steuer für die Anrechnung der in Israel erhobenen Quellensteuer zur Verfügung steht. Dies mindert den Anreiz zur Vornahme von Direktinvestitionen in Israel.

Zielzustand 2023:

Das Abkommen sieht eine Streichung des Besteuerungsrechts im Quellenstaat für Schachteldividenden vor. Somit ist im Falle von Dividendenerträgen aus Direktinvestitionen in Israel durch österreichische Gesellschaften keine steuerliche Mehrbelastung mehr vorgesehen, womit ein Anreiz zur Steigerung des Investitionsvolumens geschaffen wird.

Istzustand 2023:

Die österreichischen Investitionen in Israel haben sich zwischen den Jahren 2019 und 2022 fast verdoppelt (von 497 Mio. Euro im Jahr 2019 zu 934 Mio. Euro). Da die Zielsetzung lediglich in einem Anstieg lag und der Anstieg so signifikant ist, kann das Ziel als überplanmäßig erreicht angesehen werden.

Datenquelle:
statistische Daten der Oesterreichische Nationalbank (OeNB)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 2: Wahrung der steuerlichen Interessen betreffend Zinsbesteuerung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Quellensteuersatz für Zinsen [%]

Istwert

5

%

Zielzustand

5

%

Datenquelle: Artikel 11 DBA Israel

Ziel 3: Mehr Transparenz und Amtshilfe in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Israel

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erhöhung der Transparenz und Ausbau der Amtshilfe

Ausgangszustand 2014:

Derzeit entspricht das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht dem OECD-Standard der zwischenstaatlichen Amtshilfe.

Zielzustand 2023:

Durch die Implementierung des OECD-Standards betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft wird verhindert, dass Österreich im Rahmen des Rankings des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes ein negatives Ranking erhält, was zur Aktivierung von Defensivgesetzgebungen anderer Länder führen könnte.

Istzustand 2023:

Aufgrund der Abkommensbestimmung des Art. 26 DBA Israel besteht im Verhältnis zu Israel "umfassende Amtshilfe" im Sinn des "großen“ Informationsaustausches und entspricht damit dem OECD-Standard (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Die Erweiterung des Informationsaustausches hat zwar nicht zu einem besseren Ranking in der Bewertung des Global Forum geführt, wurde jedoch trotzdem bei der Bewertung Österreichs positiv berücksichtigt. Der Maximalumfang der Transparenz ist erreicht worden und das Ziel ist daher als erfüllt zu betrachten.

Datenquelle:
Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes: Austria 2018 (Second Round)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im internationalen und nationalen Steuerrecht betreffend Dividendenbesteuerung

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das derzeit bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht für Dividenden ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Höhe von 25 % vor. Das OECD-Musterabkommen 2010, dem international und national eine maßgebliche Bedeutung zukommt, sieht jedoch wesentlich niedrigere Quellensteuersätze vor: Diese betragen für Portfoliodividenden 15 % und für Schachteldividenden 5 % (bei einer Beteiligung ab 25 %).

Nunmehr ist im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Quellensteuersatz in Höhe von 10 % bei Portfoliodividenden vorgesehen; für Schachteldividenden besteht kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Somit erfolgt durch die Neuregelung der Zuteilung des Besteuerungsrecht bei Dividenden eine Annäherung an das OECD-Musterabkommen im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, und wird sichergestellt, dass im Falle von Schachteldividenden keine steuerliche Mehrbelastung für österreichische Gesellschaften anfällt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im internationalen und nationalen Steuerrecht betreffend Zinsbesteuerung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das derzeit bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht für Zinsen ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Höhe von 15 % vor. Das OECD-Musterabkommen 2010, dem international und national eine maßgebliche Bedeutung zukommt, sieht jedoch lediglich einen Quellensteuersatz in Höhe von 10 % vor.

Nunmehr ist im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Quellensteuersatz in Höhe von 5 % vorgesehen. Somit wird durch die Neuregelung der im OECD-Musterabkommen vorgesehene Quellensteuersatz zugunsten Österreichs noch weiter gesenkt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Implementierung des neuen OECD-Standards betreffend Transparenz und Amtshilfe

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit kann auf Basis des derzeit bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Informationsaustausch mit Israel nach dem OECD-Standard erfolgen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationale Verpflichtung zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

1.560

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.560

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

1.560

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

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Plan

0

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Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

390

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Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

Ist

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Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Plan

0

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Aufwendungen gesamt

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Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Plan

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Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

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Erträge

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Plan

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Werkleistungen

Ist

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Plan

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Plan

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Erträge gesamt

Ist

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Ergebnis

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Erträge

Ist

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Werkleistungen

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Tsd. Euro

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Personalaufwand

Ist

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Tsd. Euro

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

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Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

390

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die in der WFA geplanten finanziellen Erträge ergaben sich aus den Auswirkungen der Quellensteuerreduktion. Aufgrund der Einkünfteströme wurde davon ausgegangen, dass sich die Senkung der Quellensteuer auf Dividenden für Österreich negativ auswirken würde, dass diese Auswirkungen jedoch von jenen der Senkung der Quellensteuer auf Zinsen mehr als ausgeglichen werden würden.
Die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen können jedoch nicht ermittelt werden, da die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) keine Daten hinsichtlich der Zins- und Dividendenströme zwischen Israel und Österreich zur Verfügung hat.

Gesamtbeurteilung

Die Erfolgsmessung bei diesem Vorhaben erfolgte durch die Definition von drei Zielen, wobei ein quantitativ messbares Ziel in Form einer Kennzahl (Ziel 2, mit der Kennzahl „Quellensteuersatz für Zinsen“) und zwei qualitativ messbare Ziele (Meilensteine) verwendet wurden. Alle Ziele des Vorhabens wurden erreicht, Ziel 1 sogar überplanmäßig.

Ziel 1 („Schaffung eines Anreizes zur Steigerung des Direktinvestitionsvolumens“) wurde überplanmäßig erreicht. Für Ziel 1 war ein qualitativer Meilenstein vorgesehen, denn durch den Abschluss eines OECD-konformen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird jedenfalls ein Anreiz zur Steigerung des Direktinvestitionsvolumens geschaffen. Zudem stehen Messgrößen wie das Gesamtinvestitionsvolumen nicht unter dem unmittelbaren Einfluss des Gesetzgebers und gesetzliche Vorhaben wie DBA haben darauf erwartungsgemäß einen viel geringeren Einfluss als etwa die Gesamtwirtschaftslage in Österreich und im betroffenen Staat, das Zinsniveau und ähnliche Indikatoren. Nichtsdestotrotz kann festgestellt werden, dass sich das Gesamtinvestitionsvolumen äußerst positiv entwickelt hat: die österreichischen Investitionen in Israel haben sich zwischen den Jahren 2019 und 2022 fast verdoppelt (von 497 Mio. Euro im Jahr 2019 zu 934 Mio. Euro). Daher wurde das Ziel als überplanmäßig erreicht eingestuft.

Zur Zielerreichung bei Ziel 1 diente die Maßnahme 1 („Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen im internationalen und nationalen Steuerrecht betreffend Dividendenbesteuerung“). Das bestehende Abkommen sah für Dividenden ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats in Höhe von 25 % vor. Das OECD-Musterabkommen 2010, dem international und national eine maßgebliche Bedeutung zukommt, sieht jedoch wesentlich niedrigere Quellensteuersätze vor: Diese betragen für Portfoliodividenden 15 % und für Schachteldividenden 5 % (bei einer Beteiligung ab 25 %). Nunmehr ist im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein Quellensteuersatz in Höhe von 10 % bei Portfoliodividenden vorgesehen; für Schachteldividenden besteht kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Somit erfolgt durch die Neuregelung der Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Dividenden eine Annäherung an das OECD-Musterabkommen im größtmöglichen Umfang, d. h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, und wird sichergestellt, dass im Falle von Schachteldividenden keine steuerliche Mehrbelastung für österreichische Gesellschaften anfällt.

Ziel 2 („Wahrung der steuerlichen Interessen betreffend Zinsbesteuerung“) betraf die Senkung des Quellensteuersatzes bei Zinsen. Es wurde vollständig erreicht, denn das neue DBA sieht eine Senkung des Steuersatzes von 15 % auf 5 % vor. Auf Grund der vorgesehenen Anrechnungsmethode können somit österreichische Investorinnen und Investoren mit ihren aus Israel fließenden Zinszahlungen im höheren Ausmaß in Österreich besteuert werden, ohne dass dies bei diesen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Ziel 3 („Mehr Transparenz und Amtshilfe in der steuerlichen Zusammenarbeit mit Israel“) war die Ausweitung des Informationsaustauschs mit Israel. Das davor anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel erlaubte nur einen „kleinen“ Informationsaustausch. Aufgrund der Abkommensbestimmung des neuen Art. 26 DBA Israel besteht im Verhältnis zu Israel nun eine „umfassende Amtshilfe“ im Sinn des „großen“ Informationsaustausches, welche dem OECD-Standard entspricht. Das Ziel eines OECD-konformen umfassenden Informationsaustauschs wurde zur Gänze erreicht. Das Abkommen leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur steuerlichen Transparenz und – mittelbar – auch zu höheren Steuereinnahmen durch die leichtere Nachverfolgung von Einkünften. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Abkommen erfüllt Österreich seine internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung des OECD-Standards betreffend die Übermittlung steuerlich relevanter Informationen, was wiederum durch das Global Forum positiv gesehen wird. Das Ziel kann somit als zur Gänze erreicht eingestuft werden, obwohl sich das Rating Österreichs beim Global Forum Peer Review Report dadurch nicht unmittelbar verbessert hat.


Verbesserungspotentiale

In zukünftigen Vorhaben sollten die Zusammenhänge zwischen den Zielen, den Maßnahmen und den finanziellen Auswirkungen besser ersichtlich werden. Die finanziellen Auswirkungen iZm. der Herabsetzung des Quellensteuersatzes für Dividenden und Zinsen sind in der Beschreibung der jeweiligen Ziele (Ziel 1 bzw. Ziel 2) nicht angeführt.

Die Indikatoren für die Zielerreichung und jene der einzelnen Maßnahmen sollten besser aufeinander abgestimmt werden. Der bei dieser und ähnlichen WFAs eingesetzte Meilenstein „Steigerung des Investitionsvolumens“ (der in diesem Fall qualitativer Natur ist) sollte allgemein überdacht werden, da Messgrößen wie das Investitionsvolumen nicht unter dem unmittelbaren Einfluss des Gesetzgebers stehen und gesetzliche Vorhaben wie Doppelbesteuerungsabkommen darauf erwartungsgemäß einen viel geringeren Einfluss haben, als etwa die Gesamtwirtschaftslage in Österreich und im betroffenen Staat, das Zinsniveau und ähnliche Indikatoren.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen