Vorhaben
Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz geändert wird (ZustG)
Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz geändert wird
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2018
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: 2.772
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Steigerung der Anzahl von Unternehmen und Bürgerinnen sowie Bürgern (Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer) an der Zustellung auf elektronischem Weg (elektronische Zustellung)
Beschreibung des Ziels
Durch die elektronische Zustellung von Zustellstücken kann behördenseitig massiv an Portogebühren und Manipulationsaufwand gespart werden. Dieses Potential ist umso größer, je mehr Empfängerinnen und Empfänger elektronisch erreicht werden können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Elektronisch erreichbare Teilnehmerinnen und Teilnehmer für sämtliche behördliche Verfahren
Ausgangszustand 2018:
Ca. 58.000 registrierte Personen sind über elektronische Zustelldienste bzw. ca. 30.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über den Elektronischen Rechtsverkehr für sämtliche behördliche Verfahren erreichbar. Die Nutzerinnen und Nutzer der Databox von FinanzOnline sind lediglich für Zustellungen der Bundesabgabenordnung erreichbar.
Zielzustand 2023:
Alle registrierten Personen der elektronischen Zustelldienste, alle Elektronischer Rechtsverkehr-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer sowie ca. 455.000 Nutzerinnen und Nutzer von FinanzOnline und dem Unternehmensserviceportal sind über ein zentrales Verzeichnis für sämtliche behördliche Verfahren erreichbar.
Istzustand 2023:
Es wurde ein zentrales Teilnehmerverzeichnis geschaffen, somit gibt es im Gegensatz zu vorher keine multiplen Registrierungen bei einzelnen Zustelldiensten. Registrierte Teilnehmende aus den Vorgängersystemen des Teilnehmerverzeichnisses (in Summe ca. 73.000) wurden im Jahr 2019 vollständig in das Teilnehmerverzeichnis importiert. Alle juristischen Personen im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) sind für elektronische Zustellungen erreichbar. Durch die Übernahme der FinanzOnline (FON)-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer (ca. 500.000, Stand Jänner 2024) sind diese auch für andere behördliche Verfahren elektronisch erreichbar. Zusätzlich haben sich über das Unternehmensserviceportal (USP) ca. 60.000 (Stand Jänner 2024) Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die elektronische Zustellung registriert. Nach aktuellem Stand sind ca. 370.000 natürliche Personen für die elektronische Zustellung registriert. Stand aller registrierten Teilnehmenden der elektronischen Zustellung: ca. 960.000 (Stand Jänner 2024); davon sind ca. 430.000 für nachweisliche Zustellungen erreichbar und 530.000 für nicht-nachweisliche Zustellungen.
Datenquelle:
Kennzahlenreporting des Teilnehmerverzeichnisses
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 2: Reduktion der Kosten für die Zustellung
Beschreibung des Ziels
Durch die freie Auswahl des Zustellsystems durch die Behörde können niedrigere Preise für eine elektronische Zustellung erzielt werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kosten der Zustellungen für den Bund 2023 [Mio. €]
Istwert
99,6Mio. €
Zielzustand
69,8Mio. €
Datenquelle: Kennzahlenreporting des Teilnehmerverzeichnisses
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung eines zentralen Teilnehmerverzeichnisses
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit sind Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, die bereit sind elektronische Zustellungen entgegenzunehmen, in unterschiedlichen Verzeichnissen gelistet und können technisch von den Behörden auch nur durch beinahe ebenso viele technische Schnittstellen adressiert werden. So führt der sog. Zustellkopf (Verzeichnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aller elektronischen Zustelldienste) die Empfängerinnen und Empfänger der elektronischen Zustelldienste, das Verzeichnis des Elektronischen Rechtsverkehrs die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs und die Grunddatenverwaltung die Nutzerinnen und Nutzer der Databox zusammen. Darüber hinaus sind die Nutzerinnen und Nutzer der Databox derzeit nur für die Zustellung betreffend Finanzverfahren erreichbar.
Durch das Zusammenspiel dieser Datenbanken kann ein zentrales Teilnehmerverzeichnis für elektronische Zustellungen zur Verfügung gestellt werden, welches durch eine einzige technische Schnittstelle angesprochen werden kann. Weiters kann dadurch die Datenqualität gehoben und die Databox-Nutzerinnen und -Nutzer können – mit deren Zustimmung – auch für andere behördliche Verfahren adressierbar gemacht werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung des Ablaufprozesses der elektronischen Zustellung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit legt die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger mit der Registrierung bei einem Zustellsystem (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) fest, über welches System sie bzw. er elektronisch erreicht werden kann. Im Falle der elektronischen Zustelldienste wählt die Empfängerin bzw. der Empfänger überdies einen konkreten privaten Betreiber aus. An diesen ist die versendende Behörde beim Zustellvorgang gebunden.
Um einen niedrigeren Preis erzielen zu können, muss es jedoch zwischen den einzelnen Betreibern von Zustellsystemen einen Wettbewerb geben. Dieser wird dadurch erreicht, dass sich die potentiellen Empfängerinnen und Empfänger nicht mehr bei einem konkreten Betreiber registrieren, sondern lediglich ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Zustellstücken gegenüber dem Teilnehmerverzeichnis bekannt geben. Die unmittelbare Bindung an einen privaten Betreiber ist somit nicht mehr gegeben.
Im Gegenzug darf bei einem Zustellvorgang der von der Behörde beauftragte Betreiber eines Zustellsystems (vgl. § 28 Abs. 3 neu ZustG) die erforderlichen Daten der registrierten Teilnehmerin bzw. des registrierten Teilnehmers für die Durchführung der elektronischen Zustellung verwenden. Damit ist auch die Voraussetzung geschaffen, dass jede registrierte Teilnehmerin bzw. jeder registrierte Teilnehmer im Auftrag der Behörde von jedem Betreiber serviciert werden kann und die Behörde nicht mehr an einen bestimmten Betreiber gebunden ist.
Kommunikationssysteme der Behörden werden verstärkt in die Gesamtarchitektur eingebunden und dementsprechend an die organisatorischen und technischen Maßnahmen angepasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des Funktionsumfangs des Anzeigemoduls
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Anzeigemodul soll um zusätzliche Funktionen erweitert werden, diese sind unter anderem die einheitliche Verständigung über neue Nachrichten durch das Anzeigemodul und die zentrale Anmeldung zur elektronischen Zustellung über das Anzeigemodul.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Auswahl des Zustellsystems für die elektronische Zustellung durch die Behörde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit legt die potentielle Empfängerin bzw. der potentielle Empfänger mit ihrer bzw. seiner Registrierung bei einem Zustellsystem (Elektronischer Rechtsverkehr, Databox, Zustelldienst, Kommunikationssystem der Behörde) fest, über welches System sie bzw. er elektronisch erreicht werden kann. Im Falle der elektronischen Zustelldienste wählt die Empfängerin bzw. der Empfänger überdies einen konkreten privaten Betreiber aus. An diesen ist die versendende Behörde beim Zustellvorgang gebunden.
In Zukunft soll die Behörde den Betreiber auswählen können, um im Sinne des funktionierenden Wettbewerbs niedrigere Preise erzielen zu können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die ausgewiesene Tabelle lediglich auf die Ergebnisrechnung des Bundes beschränkt.
Die Zeile „Betrieblicher Sachaufwand“ gibt die Einsparungen aufgrund der elektronischen Zustellungen an. Die Zeile „Werkleistungen“ gibt die Kosten sowohl der Projekte als auch der Betriebe an.
Die den geplanten „Betrieblichen Sachaufwänden“ und „Werkleistungen“ im Jahr 2018 (damalige Ressortzuständigkeit BMDW) zugrunde liegenden Planungen können nicht mehr eingesehen werden. Daher sind die Details der ursprünglichen Planung nicht mehr nachvollziehbar. Die tatsächlichen IST-Kosten im Jahr 2018 belaufen sich auf € 0.
Im Jahr 2020 ergaben sich dadurch höhere Kosten als geplant, da sich im Laufe der Umsetzung die Anforderungen der Zustelldienste an technische Umsetzungen als weitaus höher und komplexer herausgestellt haben. Dies ergab sich insbesondere dadurch, dass die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an den Zustellnachweis im Rahmen von elektronischen Zustellungen weitaus komplexer war als geplant. Weiters wurde in der Planung die Inflation nicht berücksichtigt.
Die Kosten ab dem Jahr 2021 wurden auf € 0 gesetzt, da die Kosten in dem überschneidenden Folgevorhaben („Elektronische Zustellung Vorhabensplanung 2021 – 2025“), für welches erneut ein Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, berücksichtigt und realitätsnäher geplant wurden. Getrennte IST-Kosten innerhalb dieses Programmes (Projekte und Betriebe innerhalb dieser beiden Vorhaben) liegen nicht vor.
Die Minderaufwendungen ergeben sich aus der Differenz von postalischen und elektronischen Versandkosten, welche aus Preislisten des Bundesrechenzentrums (BRZ) für die jeweiligen Jahre übernommen wurden, multipliziert mit der durchgeführten Anzahl an Zustellungen. Die Minderaufwendungen gehen aus den Angaben der geschätzten Einsparungen (Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) hervor.
Insgesamt wurden die geplanten Einsparungen nicht erreicht, weil in der Planung noch von einer vollumfassenden Teilnahme aller Sozialversicherungsträger, Behörden der Länder und des Bundes an der Architektur der elektronischen Zustellung ausgegangen wurde.
Die Zuordnung der Einsparungen kann nicht gesichert erfolgen, da diese basierend auf dem Inhalt der einzelnen Zustellungen durchgeführt werden müsste, etwa auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Inhalt von Zustellungen kann nicht eingesehen werden. Welche Gebietskörperschaft schlussendlich die Kosten trägt, ist daher nicht eruierbar. Die Einsparungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger wurden basierend auf der jeweilig versendenden Behörde errechnet, zusätzlich wurde die Annahme getroffen, dass es sich dabei um 25 % nachweisliche und 75 % nicht-nachweisliche Zustellungen handelt. Dies ist relevant, da sich für diese beiden Zustellqualitäten nämlich unterschiedlichen Kosten ergeben.
Für das Jahr 2019 gibt es valide Daten ausschließlich für Dezember, da davor erst der Pilot- und Testbetrieb stattfand. Eine realistische Hochrechnung für das Jahr 2019 ist daher nicht möglich.
Die Einsparungen für Sozialversicherungsträger werden geschätzt wie folgt:
2019: € 5.700,-
2020: € 1.350.000,-
2021: € 2.500.000,-
2022: € 3.840.000,-
Die Einsparungen für Länder werden geschätzt wie folgt:
2019: € 7.500,-
2020: € 255.000,-
2021: € 480.000,-
2022: € 680.000,-
Die Einsparungen für Gemeinden werden geschätzt wie folgt:
2019: € 55,-
2020: € 475.000,-
2021: € 824.000,-
2022: € 1.210.000,-
Die Einsparungen für den Bund werden geschätzt wie folgt:
2019: € 275.000,-
2020: € 2.350.000,-
2021: € 3.200.000,-
2022: € 3.336.000,-
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Einsparungen werden nachfolgend die Kosten der postalischen und der elektronischen Zustellung nach den Preislisten der Bundesrechenzentrum GmbH für das Jahr 2022 für RSa- und RSb-Zustellungen gegenübergestellt.
Die Preise für elektronische Zustellung im Jahr 2022 betrugen für nachweisliche Zustellungen (RSa, RSb) € 0,182 pro erfolgreich eingeliefertem Zustellstück und für nicht nachweisliche Zustellungen € 0,03647 pro erfolgreich eingeliefertem Zustellstück.
Wohingegen für postalische Zustellungen Kosten für RSa-Briefe (Brief, Papier, Kuvert, Porto) € 7,09755 pro erfolgreich eingeliefertem Zustellstück und für RSb-Briefe (Brief, Papier, Kuvert, Porto) € 4,9005 pro erfolgreich eingeliefertem Zustellstück betrugen.
Die Kosten für die Länder und Sozialversicherungsträger für die Anbindung an die Architektur der elektronischen Zustellung und die Kosten für die Anpassung der eigenen Kommunikationssysteme sind nicht verfügbar.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Die Annahme (Auswirkungen der Wirkungsdimension Unternehmen) war, dass Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich freiwillig registriert oder der Verpflichtung gemäß § 1b E-GovG entsprochen haben, vermehrt elektronische Zustellungen erhalten werden. Ausgehend von den Annahmen der WFA zum Ausgangszustand (keine Verpflichtung für Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung, geringe Anzahl an für die elektronische Zustellung registrierten Unternehmen, Verwaltung der registrierten Unternehmen in unterschiedlichen Registern, hohe Kosten für postalische Zustellung an Unternehmen) können folgende Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen beschrieben werden.
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die sich freiwillig registriert oder der Verpflichtung gemäß § 1b E-Government-Gesetz (E-GovG) entsprochen haben, erhielten tatsächlich vermehrt elektronische Zustellungen.
570.000 Unternehmen können elektronische Zustellungen erhalten, dadurch sind potentielle Ersparnisse durch das nicht mehr notwendige Scannen lukrierbar. Die genaue Höhe ist aufgrund der mannigfaltigen Prozesslandschaft der Unternehmen nicht eruierbar.
Für Zustelldienstleisterinnen und Zustelldienstleister besteht die Möglichkeit, sich als Zustelldienst für die eZustellung zu registrieren (davon hat z. B. die Österreichische Post AG Gebrauch gemacht). Bei Betätigung als Zustelldienst für elektronische Zustellung entstehen weniger Einnahmen für Zustelldienstleisterinnen und Zustelldienstleister (z. B. Wegfall Porto) allerdings auch weniger Kosten (z. B. Wegfall Verteilung und physische Zustellung).
Die Liste der zugelassenen Zustelldienste ist unter „https://www.bmf.gv.at/services/Elektronische-Zustellung/Technische-Informationen.html“ publiziert.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.