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Vorhaben

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018)

Börsegesetz 2018 und Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die in der Richtlinie 2014/65/EU sowie in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthaltenen Vorschriften haben das bestehende EU-Recht zu Finanzmärkten (MiFID I) abgelöst und erweitert.
Die Hintergründe dafür sind vielschichtig: Zum einen hat die jüngste Finanzkrise Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Es bedarf somit einer stärkeren Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente, um die Transparenz zu erhöhen sowie das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Märkte zu stärken. Zum anderen wurden in den letzten Jahren immer mehr Anlegerinnen und Anlegern komplexere und umfangreichere Dienstleistungen und Finanzinstrumente angeboten. Dies macht insbesondere Maßnahmen zur Stärkung des Anlegerschutzes erforderlich, welche von strengeren Produktüberwachungsvorschriften bis hin zum Verbot der Annahme von Vorteilen bei der unabhängigen Anlageberatung reichen.
Die umfassenden inhaltlichen Änderungen, die die Einführung des neuen Regimes mit sich bringt, erfordern in rechtlicher Hinsicht die Schaffung eines neuen Börsegesetzes sowie eines neuen Wertpapieraufsichtsgesetzes, insbesondere das Börsegesetz erscheint einer weiteren umfangreichen Novellierung nicht mehr zugänglich. Im Zuge dessen wird die Struktur des neuen Börsegesetzes an die zugrunde liegenden EU-Rechtsakte besser angepasst.
Die Richtlinie 2014/65/EU sowie die darauf basierende delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 sind bis 3. Juli 2017 in nationales Recht umzusetzen; bis zum selben Zeitpunkt sind entsprechende Anwendungsvorschriften für die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erlassen. Eine Nichtumsetzung würde zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission führen.
Aufgrund der unmittelbar anwendbaren MiFIR sowie der vollharmonisiert umzusetzenden MiFID II besteht kein nationaler Spielraum bei der Umsetzung. Es erfolgt bei der Umsetzung auch kein nationales „Gold-Plating“.
Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel (Maßnahme 6) sowie die Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel (Maßnahme 7) stellen nationale Legistikmaßnahmen zur Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels (Ziel 4) dar. Diese beinhalten jedoch weder zusätzliche Informationspflichten noch zusätzliche (Verwaltungs-)Kosten für die betroffenen Unternehmen.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Seit der Gründung der FMA im Jahr 2001 beteiligt sich der Bund gemäß § 19 (4) FMABG an den Aufsichtskosten der FMA mit einem fixen Beitrag pro Geschäftsjahr. Eine Erhöhung dieses Beitrages, wie sie seit 2001 erst ein einziges Mal vorgenommen wurde, ist aufgrund der gegenständlichen rechtsetzenden Maßnahme nicht vorgesehen. Es ist auch keine außergewöhnliche Situation zu erwarten, die einen Bundesbeitrag im Sinne des § 19 (9) FMABG erforderlich machen könnte.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben stellt einen Teil der mittel- und langfristigen Strategie der Europäischen Union zur Errichtung einer Kapitalmarktunion dar. In den letzten Jahren wurden immer mehr Anlegerinnen und Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen der Europäischen Union das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegerinnen und Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung des Anlegerschutzes

Beschreibung des Ziels

Schon bislang war der Anlegerschutz im Wertpapieraufsichtsgesetz von entscheidender Bedeutung. Die darin normierten Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sollten der Anlegerin bzw. dem Anleger ein angemessenes Schutzniveau bieten. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Finanzkrise soll der Anlegerschutz mit dem vorliegenden Bundesgesetz nun weiter ausgebaut werden, insbesondere sollen die Interessen der Anlegerinnen und Anleger bei der Anlageberatung noch stärker berücksichtigt werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Optimierung der Anlageberatung zugunsten der Anlageentscheidung

Ausgangszustand 2017:

Viele Kundinnen und Kunden nutzten bisher nicht die Möglichkeit, sich über eine breite Produktpalette zu informieren, da die bereits bestehende Unterscheidung zwischen unabhängiger und abhängiger Anlageberatung bisher nicht transparent geregelt war.

Zielzustand 2023:

Die Anlageberaterinnen und Anlageberater handeln im besten Interesse ihrer Kundinnen und Kunden. Sie vertreiben an ihre Kundinnen und Kunden geeignete Finanzprodukte und legen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offen, ob sie die Beratung abhängig oder unabhängig erbringen und ob sie gegebenenfalls Vorteile dafür erhalten. Die Kundin bzw. der Kunde kann ihre bzw. seine Anlageentscheidung auf Basis einer breiteren Produktpalette treffen.

Istzustand 2023:

Auch schon vor der Umsetzung von MiFID II wurden die Interessen und Wünsche der Anlegerinnen und Anleger in der Auswahl der geeigneten Produkte und in der Anlageberatung berücksichtigt. Dies wurde aufgrund MiFID II nicht verstärkt. Die Einhaltung der Regelungen wird von der Finanzmarktaufsicht (FMA) regelmäßig überprüft. Die gesetzlichen Vorgaben werden ordnungsgemäß umgesetzt und die Kundinnen und Kunden erhalten die entsprechende Information über die von der Bank angebotene Art der Beratung und auch vor Auftragserteilung die Information hinsichtlich Kosten und der der Bank zukommenden Vorteile. Vor einem Beratungsgespräch muss offengelegt werden, ob eine abhängige oder unabhängige Beratung erbracht wird und welche Vorteile seitens Dritter bei einer Wertpapierveranlagung erhalten und ggf. einbehalten werden. Die Art der Beratung wird den Kundinnen und Kunden im Regelfall in der MiFID-Informationsbroschüre, die vom Unternehmen an die Kundin bzw. den Kunden ausgehändigt wird, dargelegt. Die Interessen der Anlegerinnen und Anleger bei der Anlageberatung werden üblicherweise berücksichtigt. Anlageberatung ist Vertrauenssache und beruht auf dem Verhältnis und Vertrauen der Kundin bzw. des Kunden zur Anlageberaterin bzw. zum Anlageberater. Je größer der Veranlagungsbetrag ist, desto stärker hat die Vertrauensbasis zu sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Großteil der österreichischen Banken keine unabhängige Beratung erbringt. Insgesamt kann bei der Anlageberatung eine Verbesserung des Marktstandards festgestellt werden. Rechtliche Verstöße beziehen sich auf Einzelfälle und sind nicht systemisch. Hinzuweisen ist darauf, dass der Anlageberatungsprozess aktuell im Rahmen der Retail Investment Strategie legistisch einer umfassenden Überarbeitung zugeführt wird. Die MiFID II Umsetzung zur Protokollierung und Dokumentation der Veranlagungsvorschläge stellt sowohl für die Kundin bzw. den Kunden als auch das Finanzinstitut eine Verbesserung dar.

Datenquelle:
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) und Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Sicherstellung einer wirksamen Beaufsichtigung von Rechtsträgern und des Handels mit Finanzinstrumenten

Beschreibung des Ziels

Der Einsatz von Technologie für den Handel von Finanzinstrumenten hat sich in den letzten zehn Jahren erheblich weiterentwickelt und ist mittlerweile unter den Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern weit verbreitet. Um den Erfordernissen der Gegenwart gerecht zu werden, müssen die Aufsichtsbefugnisse in Bereichen, wie dem algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel oder dem Vertrieb von Finanzinstrumenten, erweitert werden.
Des Weiteren soll durch die Einführung des Rechtsrahmens für organisierte Handelssysteme („OTF“) als dritte Art eines multilateralen Handelsplatzes sowie durch die Regulierung der Datenbereitstellungsdienste der Börsehandel vereinfacht und ein „Level Playing Field“ für die verschiedenen Handelsplätze geschaffen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung einer Rechtsgrundlage für Produktintervention

Ausgangszustand 2017:

Mangels Rechtsgrundlage können durch die Aufsicht weder marktschädliche Auswüchse beim algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel noch der Vertrieb unzulässiger Finanzinstrumente ausreichend beaufsichtigt werden.

Zielzustand 2023:

Die FMA hat die notwendigen Befugnisse, um sowohl den algorithmischen (Hochfrequenz- )Handel überwachen zu können als auch bei Bedarf das Marketing, den Vertrieb und den Verkauf von unzulässigen Finanzinstrumenten beschränken oder verbieten zu können ("Produktintervention"). Inwieweit die neuen Aufsichtsbefugnisse ausgeübt werden, ist zum Evaluierungszeitpunkt zu prüfen.

Istzustand 2023:

Eine Rechtsgrundlage wurde geschaffen und der Finanzmarktaufsicht (FMA) die notwendigen Befugnisse eingeräumt, um den algorithmischen (Hochfrequenz-)Handel überwachen zu können. Zusätzlich überwacht die FMA das Marketing, den Vertrieb und den Verkauf von unzulässigen Finanzinstrumenten und kann diese im Bedarfsfall beschränken oder sogar gänzlich untersagen ("Produktintervention"). Für die Überwachung des algorithmischen (Hochfrequenz-)Handels überprüft die FMA laufend die Einhaltung der Anforderungen gemäß §§ 11 ff (aber auch § 10) Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) und gemäß DelVO (EU) 2017/584 durch die Wiener Börse AG als Betreiber des geregelten Marktes (Amtlicher Handel) und des Vienna MTF (durch Vorlage der Ergebnisse von Self-Assessments, Off- und On-Site Analyse). Des Weiteren hat die FMA ihre Befugnis zur Produktintervention gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) im Verordnungswege durch die FMA-Produktinterventionsverordnung (FMA-PIV), BGBl. II Nr. 118/2019 ausgeübt und dabei auch von der Möglichkeit zur Erstreckung gemäß § 90 Abs. 8 WAG 2018 Gebrauch gemacht. Weder ist durch Bescheid bisher eine Produktintervention gesetzt worden, noch ist auch nur ein entsprechendes AVG-Verfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG) bisher eingeleitet worden.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Organisiertes Handelssystem (OTF)

Ausgangszustand 2017:

Mangels Rechtsgrundlage gibt es weder die Möglichkeit, ein organisiertes Handelssystem ("OTF") zu betreiben, noch ein behördliches Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste.

Zielzustand 2023:

Die Möglichkeit, ein OTF zu betreiben, sowie das Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste sind implementiert. Ihre Funktionalität wird zum Evaluierungszeitpunkt geprüft

Istzustand 2023:

Eine rechtliche Grundlage für den Betrieb eines organisierten Handelssystems ("OTF") sowie das behördliche Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste (APA, ARM, CTP) sind implementiert. Derzeit gibt es in Österreich keine OTFs. Das Ziel war aber, einen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen und die Möglichkeit einen OTF betreiben zu können, rechtlich zu schaffen. Beide Ziele wurden mit der Umsetzung somit erreicht. Einen CTP gibt es weder in Österreich noch in der übrigen Union zum Evaluierungszeitpunkt. Aufgrund des rezenten MiFIR-Reviews wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im kommenden Jahr vielmehr gestaffelt ein diesbezügliches Ausschreibungs- und Zulassungsverfahren durchführen. Die Wiener Börse AG hat sich dazu im Austausch u. a. mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) ausführlich geäußert und war proaktiv und führend an der Gründung des Unternehmens EuroCTP beteiligt (https://www.euroctp.eu). APA/ARM: Gemäß der im Unionsrecht statuierten Möglichkeit für Marktbetreiberinnen und Marktbetreiber, Dienstleistungen eines APA zu erbringen (Art. 27b Abs. 2 MiFIR bzw. aufgrund der identen Vorgängerbestimmung in MiFID II sowie unter Anwendung der Übergangsbestimmung gemäß § 117 Z 11 BörseG 2018) hat die Wiener Börse AG eine Zulassung als APA erhalten. Unabhängig davon hat die Wiener Börse AG vor MiFID II die Möglichkeit, ein DSRP nicht nur als APA, sondern auch als ARM zu betreiben, ausführlich analysiert. Das Ergebnis war, dass dies für die Unternehmensgröße der Wiener Börse AG nicht betriebswirtschaftlich sinnvoll darstellbar ist. Der Grund hierfür liegt primär in der Verpflichtung, Daten in individuell spezifischen Formaten an die jeweilige nationale Aufsicht einer ARM-Kundin bzw. eines ARM-Kunden melden zu müssen. Speziell die österreichischen Bankinstitute haben Niederlassungen in vielen Ländern der CEE (Central and Eastern Europe)-Region, was zu einem deutlich erhöhten Aufwand im Vergleich zur Kommunikation (Abstimmung und technischer Aufbau der Meldemechanismen) mit nur einer Aufsicht führen würde. Die Sektoren der österreichischen Kreditwirtschaft haben von der Legalkonzession gemäß § 1 Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG) Gebrauch gemacht, um ihre nunmehr als ARM regulierte Meldeschiene weiterhin zu betreiben. Diesbezügliche Zulassungsverfahren gab es nicht.

Datenquelle:
Wiener Börse AG, Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Erhöhung der Transparenz auf den Finanzmärkten

Beschreibung des Ziels

Im Zuge der Finanzkrise offenbarten sich bestimmte Schwachstellen in der Art und Weise, wie Informationen über Handelsmöglichkeiten und Kurse von anderen Finanzinstrumenten als Aktien für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer verfügbar gemacht werden. Um einen soliden Transparenzrahmen für alle einschlägigen Finanzinstrumente zu schaffen, sollten die Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen neben Aktien auch auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate ausgeweitet werden.
Des Weiteren führte die Harmonisierung der Finanzmärkte im Zuge der MiFID I zwar in der Folge zu einem größeren Angebot an Handelsplätzen, jedoch fehlten in der Vergangenheit die erforderlichen Informationen, um aus der Vielzahl der Angebote überhaupt das Beste finden zu können. Diesem Problem soll nun die Einführung so genannter Datenbereitstellungsdienste entgegenwirken. Die vorgesehenen drei Arten von Datenbereitstellungsdiensten sollen jeweils auf ihre eigene Art und Weise die Qualität der veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Ausweitung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen

Ausgangszustand 2017:

Die Informationen über Handelsmöglichkeiten und Kurse von anderen Finanzinstrumenten als Aktien werden für Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nicht ausreichend verfügbar gemacht. Ebenso fehlt es an erforderlichen Informationen über das Angebot an Handelsplätzen.

Zielzustand 2023:

Diese Intransparenzen wurden durch die Ausweitung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate sowie durch die Etablierung von Datenbereitstellungsdiensten beseitigt.

Istzustand 2023:

Durch die Umsetzung werden Intransparenzen durch die Ausweitung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate sowie durch die Etablierung von Datenbereitstellungsdiensten beseitigt, was zur Erhöhung der Transparenz im Allgemeinen führt. Dies kann vor allem im Bereich Schuldverschreibungen bestätigt werden. Ebenso hat die Etablierung von Datenbereitstellungsdiensten zu einer Erhöhung von Transparenz im OTC-Bereich geführt.

Datenquelle:
Finanzmarktaufsicht (FMA)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels

Beschreibung des Ziels

Derzeit ist es Emittentinnen und Emittenten nicht möglich, sich freiwillig aus dem Amtlichen Handel zurückzuziehen. Aufgrund der zwischenzeitigen Entwicklungen an anderen Marktplätzen wird die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit gegenüber jenen ausländischen Börseplätzen, die eine solche vorsehen, von der Wiener Börse als Benachteiligung gesehen.
In Österreich bestehen mit dem Amtlichen Handel sowie dem geregelten Freiverkehr zwei geregelte Märkte. Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel führt zu einem einheitlichen geregelten Markt an der Wiener Börse und einer klaren übersichtlichen Struktur für die Wiener Börse. Die aktuell nur noch geringe Bedeutung des geregelten Freiverkehrs für den österreichischen Markt zeigt sich auch in den Zahlen: Nur 2 von 74 Titel notieren im geregelten Freiverkehr.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Freiwillige Rückzugsmöglichkeit ("Delisting") vom Amtlichen Handel

Ausgangszustand 2017:

Die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit vom Amtlichen Handel wird gegenüber ausländischen Börseplätzen als Wettbewerbsnachteil gesehen.

Zielzustand 2023:

Unter der Annahme gleichbleibender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen werden durch diese Maßnahme einerseits eine Abwanderung von an der österreichischen Börse notierten Emittentinnen und Emittenten auf ausländische Börseplätze verhindert und neue Emittentinnen und Emittenten angezogen. Andererseits bleiben die Anlegerinnen und Anleger weiterhin adäquat geschützt. Deshalb wird die Anzahl der Emittentinnen und Emittenten, die die freiwillige Rückzugsmöglichkeit aus dem Börsehandel genutzt haben, sowie die Anzahl der Neuzulassungen zum Evaluierungszeitpunkt mittels Daten der Wiener Börse erhoben.

Istzustand 2023:

Vor der Umsetzung bestand für Emittentinnen und Emittenten für einen freiwilligen Börsenrückzug die Möglichkeit eines Squeeze Out gemäß Gesellschafterausschlussgesetz. Verschmelzungen auf nicht-börsenotierte Gesellschaften wurde häufig als Grund für ein Delisting genutzt, dies wurde jedoch durch oberstgerichtliche Rechtsprechung untersagt. Von 2018-2023 kam es zu 12 Delistings aus dem Amtlichen Handel, davon nutzen 5 Unternehmen die Möglichkeit des freiwilligen Delistings und ein Unternehmen einen Squeeze Out. Im Zeitraum von 2012-2017 kam es zu 20 Delistings, davon 5 durch Verschmelzung und 7 durch Squeeze Out. Die neue Regelung hat somit keinen wesentlichen Einfluss auf die Anzahl der Delistings oder Neulistings (Neuzulassungen im Evaluierungszeitraum: 8). Mit Einführung der Möglichkeit eines freiwilligen Delistings wurde eine bestehende Unsicherheit, die bis dahin für ein „kaltes Delisting“ bspw. durch Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Verschmelzung auf ein nicht-börsennotiertes Unternehmen bestand, beseitigt. Rechtssicherheit ist für einen Kapitalmarkt essenziell, einerseits soweit es das Vertrauen der nationalen und internationalen Investorinnen und Investoren betrifft, anderseits ist es für bestehende und potenzielle Emittentinnen bzw. Emittenten von großer Bedeutung. Durch die Einführung wurde auch ein Wettbewerbsnachteil zu anderen Kapitalmärkten bzw. Börsenplätzen beseitigt, an dem derartige freiwillige Rückzugsmöglichkeiten bereits bestanden. Durch die Berücksichtigung bereits bestehender Delisting-Regelungen im Ausland wurde ein für internationale Investorinnen und Investoren bekannter und akzeptierter Standard umgesetzt. Durch den Mechanismus einer qualifizierten Mehrheit verbunden mit einem Angebot für den noch vorhandenen Streubesitz ist auch der Anlegerschutz gewahrt.

Datenquelle:
Wiener Börse AG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Harmonisierung des Amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs

Ausgangszustand 2017:

Die Wiener Börse AG betreibt zwei geregelte Märkte, nämlich den Amtlichen Handel sowie den geregelten Freiverkehr, wobei letzterer eine deutlich untergeordnete Rolle spielt. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist dies eine unklare Positionierung der Marke „Wiener Börse“.

Zielzustand 2023:

Der geregelte Markt ist vereinheitlicht und besteht nur mehr aus dem Amtlichen Handel. Die Marke „Wiener Börse“ wird gestärkt.

Istzustand 2023:

Der Amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr unterschieden sich bis zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie durch unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten (z. B. keine Pflicht zur Erstellung von Quartalsberichten im geregelten Freiverkehr) für die dort notierten Emittentinnen und Emittenten. Mit Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie und Marktmissbrauchsrichtlinie in österreichisches Recht wurden die Folgepflichten für alle geregelten Märkte harmonisiert. Somit unterscheiden sich beide Märkte nur mehr durch die Zulassungsvorschriften (z. B. Mindestbestandsdauer im Amtlichen Handel 3 Jahre, im geregelten Freiverkehr 1 Jahr). Durch die Zusammenlegung des Amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU-Zulassungsrichtlinie kam es einerseits zu einer Gleichschaltung des Börsegesetzes (BörseG) mit den europarechtlichen Vorgaben. Andererseits kam es zu einer Gleichstellung mit vielen anderen europäischen Staaten, die (nur mehr) einen geregelten Markt betrieben, wie bspw. Deutschland und England. Die Tatsache, dass es - bis zur Zusammenlegung - im Gegensatz zu anderen europäischen Börseplätzen an der Wiener Börse zwei geregelte Marktsegmente gab, führte in der Praxis immer wieder zu Verwirrung sowohl bei internationalen institutionellen Investorinnen und Investoren als auch bei Investmentbanken und damit zu einem erhöhtem Aufklärungsbedarf seitens der Wiener Börse AG. Darin liegt auch einer der Gründe, warum Investmentbanken in der Vergangenheit potenzielle Emittentinnen bzw. Emittenten immer wieder einseitig zugunsten anderer Börseplätze beraten haben. Somit handelt es sich bei der Zusammenlegung des Amtlichen Handels und des geregelten Freiverkehrs nicht um das bloße „Schließen eines Segments“, sondern um ein Gleichziehen mit der europaweit verbreiteten rechtlichen Konstruktion eines einzigen geregelten Marktes und führt damit zur Beseitigung eines Wettbewerbsnachteiles für die Wiener Börse.

Datenquelle:
Wiener Börse AG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Anpassung an die neuen organisatorischen Anforderungen und Wohlverhaltensregeln für Rechtsträger, die durch MiFID II eingeführt werden

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es soll sichergestellt werden, dass der Rechtsträger im bestmöglichen Interesse der Kundin bzw. des Kunden tätig wird. Dazu hat der Rechtsträger im Rahmen der umfassenden Produktüberwachung und -genehmigung die angebotenen bzw. empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen, den Zielmarkt des jeweiligen Finanzinstruments festzulegen und die Eignung des Finanzinstruments für die einzelne Kundin bzw. den einzelnen Kunden zu prüfen.
Auch die Möglichkeit der Rechtsträger Vorteile von Dritten, insbesondere von Emittentinnen und Emittenten oder Produktanbieterinnen und Produktanbietern, anzunehmen, soll im Rahmen der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung eingeschränkt werden. Lediglich geringfügige nicht-monetäre Vorteile sollen erlaubt sein, die die Qualität der Dienstleistungserbringung verbessern und die Fähigkeit des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse der Kundin bzw. des Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt wird. Dies ist der Kundin bzw. dem Kunden offenzulegen.
Des Weiteren haben Rechtsträger im Rahmen der organisatorischen Anforderungen Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Damit soll gewährleistet werden, dass die Bedingungen aller von den Kundinnen und Kunden erteilten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den von dem Rechtsträger ausgeführten Geschäften nachgewiesen werden können, und dass alle Verhaltensweisen nachweisbar bleiben, die im Hinblick auf Marktmissbrauch relevant sein können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Befugnisse der FMA zur Produktintervention

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Gemäß der unmittelbar anwendbaren MiFIR sollen die Befugnisse der FMA durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen, bei denen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder der Stabilität des gesamten Finanzsystems oder eines Teils davon bestehen, ergänzt werden. Im Sinne einer integrierten Vertriebsaufsicht und zum Zweck der Verhinderung von Regulierungsarbitrage soll die Befugnis zur Produktintervention auch auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften und Alternative Investmentfondsmanager („AIFMs“) ausgeweitet werden. Die wirksame Vollziehung der Befugnisse wird durch entsprechende Verfahrensbestimmungen einschließlich der unionsrechtlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen im unbedingt notwendigen Ausmaß sichergestellt. Die Verwaltungsstrafen dienen dem Zweck, unrechtmäßiges Verhalten bereits im Vorhinein zu verhindern. Es ist nicht abschätzbar, inwieweit aus diesem Grund künftige Verletzungen einer neuen Vorschrift unterbleiben (erfolgreiche Generalprävention). Im Falle der Verhängung von Verwaltungsstrafen ist abgesehen von der nicht abschätzbaren Anzahl rechtskräftiger Strafbescheide aufgrund der großen Bandbreite des Strafrahmens auch keine Schätzung der Strafhöhe möglich, da diese individuell und fallspezifisch zu bemessen ist.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für einen neuen Handelsplatz – dem organisierten Handelssystem ("OTF")

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Neben dem geregelten Markt und dem multilateralen Handelssystem („MTF“) wird nun ein dritter multilateraler Handelsplatz ermöglicht, nämlich das organisierte Handelssystem („OTF“).
Im Gegensatz zu den anderen Handelsplätzen können am OTF jedoch nur Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gehandelt werden, nicht jedoch Aktien. Die Betreiberin bzw. der Betreiber eines OTF hat zum Unterschied von geregelten Märkten bei der Zusammenführung von Aufträgen einen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Interaktionen von Aufträgen im System.
Diese Maßnahme soll nicht nur die Märkte transparenter machen, sondern mit der Schaffung der Zulassungspflicht zudem ein „Level Playing Field“ für die verschiedenen Märkte, die multilateralen Handel anbieten, gewährleisten. Dadurch verbessert sich auch die Wettbewerbssituation für die geregelten Märkte, einschließlich der Wiener Börse, gegenüber bisher ungeregelten Märkten, die sich als sogenannte „Dark Pools“ in manchen Mitgliedstaaten etabliert haben.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Stärkere Überwachung von Warenderivaten durch die Einführung von Positionslimits und Positionskontrollen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zum einen soll der FMA als Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, Positionslimits festzulegen, die eine Handelsteilnehmerin bzw. ein Handelsteilnehmer aggregiert auf Gruppenebene in einem Warenderivatkontrakt jederzeit halten kann. Dies soll einerseits Marktmissbrauch, insbesondere die Beherrschung des Markts durch eine Teilnehmerin bzw. einen Teilnehmer, verhindern und andererseits geordnete Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen unterstützen. Außerdem sollen solche Limits die Integrität des Marktes für das Derivat und die zu Grunde liegende Ware fördern, ohne dass die Preisfeststellung im Markt für die zu Grunde liegende Ware beeinträchtigt wird.
Zum anderen sollen alle Handelsplätze, die Handel mit Warenderivaten anbieten, selbst über angemessene Positionsmanagementkontrollen verfügen. Dazu zählen die notwendigen Befugnisse, um zumindest Informationen über Positionen in Warenderivaten zu überwachen und abzurufen, die Reduzierung oder Auflösung solcher Positionen zu verlangen sowie vorzuschreiben, dass dem Markt Liquidität zurückgeführt wird, um die Wirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Regulierung von Datenbereitstellungsdiensten

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Harmonisierung der Finanzmärkte im Zuge der MiFID I führte zwar in der Folge zu einem größeren Angebot an Handelsplätzen, jedoch fehlten in der Vergangenheit ausreichend vergleichbare Informationen, um aus der Vielzahl der Angebote das jeweils geeignetste finden zu können. Diesem Problem soll nun die Einführung so genannter Datenbereitstellungsdienste entgegenwirken. Darunter fallen die genehmigten Veröffentlichungssysteme („APA“), die Anbieterinnen und Anbieter konsolidierter Datenticker („CTP“) und die genehmigten Meldemechanismen („ARM“). Die APA sollen die Qualität der im „Over The Counter“-Bereich veröffentlichten Handelstransparenzdaten verbessern und dazu beitragen, dass solche Daten auf eine Weise veröffentlicht werden, die ihre Konsolidierung mit Daten, die von Handelsplätzen veröffentlicht werden, erleichtert. Die CTP sollen zu einem stärker integrierten europäischen Markt führen und es Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern einfacher machen, Zugang zu einer konsolidierten Übersicht über die verfügbaren Handelstransparenzdaten zu erhalten. ARM sind Personen, die dazu berechtigt sind, die Meldungen an die zuständigen Behörden (FMA oder ESMA) im Namen von Rechtsträgern zu erbringen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Der Börsehandel wird neu strukturiert. Derzeit gibt es zwei geregelte Märkte an der Wiener Börse, nämlich den Amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr. Im Hinblick auf die Größe des österreichischen Finanzmarktes einerseits und eine transparentere Vergleichbarkeit mit anderen Börseplätzen andererseits erscheint die Zusammenführung in einen geregelten Markt sinnvoll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Einführung des „freiwilligen Delisting“ im Amtlichen Handel

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nach bisheriger Rechtslage war ein Widerruf der Zulassung zum Handel von Wertpapieren im Amtlichen Handel auf Antrag der Emittentin bzw. des Emittenten nicht möglich („freiwilliges Delisting“). Lediglich im geregelten Freiverkehr war die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs aus dem Börsehandel gegeben. Aufgrund der zwischenzeitigen Entwicklungen an anderen Marktplätzen wurde die fehlende freiwillige Rückzugsmöglichkeit gegenüber jenen ausländischen Börseplätzen, die eine solche zulassen, als Benachteiligung gesehen. Durch die gesetzliche Regelung eines solchen geordneten Widerrufs soll nun die Flexibilität für Emittentinnen und Emittenten gewährleistet und dadurch die Attraktivität des österreichischen Marktes erhöht werden. Die Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger wird durch ein geregeltes Widerrufsverfahren gewährleistet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Konsumentenschutzpolitik Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA (2018) war zu erwarten, dass aufgrund der rechtsetzenden Maßnahme, insbesondere durch die umfangreichen (Produktüberwachungs-)Pflichten sowohl für denjenigen, der das Finanzinstrument konzipiert, als auch für die Vertreiberin bzw. den Vertreiber des Finanzinstruments, die Qualität der angebotenen Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente steigt. Auch wurden durch die Umsetzung des Gesetzesvorhabens neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen eingeführt, sodass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger bei der Anlageberatung noch stärker berücksichtigt werden und die Anlageberatung schließlich flächendeckend im besten Interesse der Kundin bzw. des Kunden handelt. Die WKÖ hat zum Evaluierungszeitpunkt 2023 klargestellt, dass auch schon vor der Umsetzung von MiFID II die Interessen und Wünsche der Anlegerinnen und Anleger in der Auswahl der geeigneten Produkte und in der Anlageberatung berücksichtigt wurden. Dies wurde aufgrund MiFID II nicht verstärkt.
Die gesetzlichen Vorgaben werden ordnungsgemäß umgesetzt und die Kundinnen und Kunden erhalten die entsprechende Information über die von der Bank angebotene Art der Beratung und auch vor Auftragserteilung die Information hinsichtlich Kosten und der der Bank zukommenden Vorteile.
Vor einem Beratungsgespräch muss offengelegt werden, ob eine abhängige oder unabhängige Beratung erbracht wird und welche Vorteile seitens Dritter bei einer Wertpapierveranlagung erhalten und gegebenenfalls einbehalten werden.
Die MiFID II Umsetzung zur Protokollierung und Dokumentation der Veranlagungsvorschläge stellt sowohl für die Kundin und den Kunden als auch das Finanzinstitut eine Verbesserung dar.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Aufgrund der vollharmonisierten Umsetzung der MiFID II (Market in Financial Instruments Directive II) mit keinem nationalen Spielraum, wurde die Höhe der Verwaltungskosten zum Zeitpunkt der Erstellung der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung – WFA (2018) anhand der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission geschätzt, die sich wesentlich angesichts der verstärkten Informationsverpflichtungen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, möglicher zusätzlicher FMA-Gebühren sowie erforderlichen Investitionsmaßnahmen im Bereich Telefonaufzeichnungen auf die Unternehmen auswirken können. Die Wesentlichkeitsschwelle von 2,5 Mio. Euro Gesamtbelastung pro Jahr wurde zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA 2018 als nicht erreichbar geschätzt. Zum Evaluierungszeitpunkt (2023) konnte die WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich) jedoch abschätzen, dass die damalige Annahme von 2,5 Mio. Euro jedenfalls zu niedrig geschätzt wurde und die Kosten deutlich darüber liegen (tatsächliche Kosten liegen aber nicht vor). Es liegen aber zum Zeitpunkt der Evaluierung keine Daten vor, die die Annahme der WKÖ belegen können. Die im Jahr 2018 getroffenen Annahmen in der WFA gehen von einem zur Verfügung stehenden Produktkatalog von 30 Finanzinstrumenten aus, von denen wiederum 10, d. h. 33 % komplex wären. Dieser Faktor ist zum Evaluierungszeitpunkt laut WKÖ in den Instituten bei allen für beratungsfreie Geschäfte zur Verfügung stehenden Produkten in der Regel deutlich höher, was sich wiederum auf die Kosten auswirkt. Detailinformationen zu den Kosten können mangels Verfügbarkeit von Daten nicht angeführt werden.
Die zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA 2018 getroffenen Annahmen zu Personalkosten, Aufwendungen aus Umsetzungsprojekten und zeitlichen Ressourcen erscheinen zum Evaluierungszeitpunkt 2023 unter Bedachtnahme von branchenüblichen Personalaufwendungen in Abhängigkeit des Spezialisierungsgrades und des erfahrungsgemäß nötigen Zeitaufwandes allerdings als deutlich zu niedrig geschätzt. Dies gilt auch für die Aufwendungen zur Implementierung, vor allem aber dem laufenden Betrieb der Aufzeichnung der elektronischen Kundenkommunikation. Darüber hinaus bindet die Überwachung der aufgezeichneten Gespräche zur Sicherstellung der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen erhebliche Ressourcen aus Fachabteilungen, dessen Kosten zum Zeitpunkt der Erstellung der WFA 2018 nicht berücksichtigt wurden.
Die Zusammenführung des geregelten Freiverkehrs mit dem Amtlichen Handel sowie die Einführung des „freiwilligen Delistings“ im Amtlichen Handel hatten keine Auswirkung auf zusätzliche Informationsverpflichtungen und somit auf weitere Verwaltungskosten für die betroffenen Unternehmen. Es liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung (2023) keine Daten vor, die die Annahme dieser Verwaltungskosten zum Umsetzungszeitpunkt widerlegen würden.

Gesamtbeurteilung

Das Vorhaben diente der Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II – Market in Financial Instruments Directive II) und Schaffung von flankierenden Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR – Markets in Financial Instruments Regulation).

Es sind keine nennenswerten Abweichungen der Istwerte von den Zielwerten der WFA aufgetreten und alle Ziele, Meilensteine und Maßnahmen konnten zur Gänze erreicht werden. Die Einführung der freiwilligen Rückzugsmöglichkeit („Delisting“) des Meilensteins 1 zu Ziel 4 („Steigerung der Attraktivität und Vereinheitlichung des österreichischen Börsehandels“) hat zwar keinen nennenswerten Einfluss auf die Anzahl der Delistings und Neulistings gebracht, das Ziel wurde dennoch erreicht, denn mit Einführung der Möglichkeit eines freiwilligen Delistings wurde eine bestehende Unsicherheit, die bis dahin für ein „kaltes Delisting“ bspw. durch Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Verschmelzung auf ein nicht-börsennotiertes Unternehmen bestand, beseitigt. Rechtssicherheit ist für einen Kapitalmarkt essenziell, einerseits soweit es das Vertrauen der nationalen und internationalen Investorinnen und Investoren betrifft, andererseits ist es für bestehende und potenzielle Emittentinnen und Emittenten von großer Bedeutung. Durch die Einführung wurde auch ein Wettbewerbsnachteil zu anderen Kapitalmärkten bzw. Börsenplätzen beseitigt, an dem derartige freiwillige Rückzugsmöglichkeiten bereits bestanden. Durch die Berücksichtigung bereits bestehender Delisting-Regelungen im Ausland wurde ein für internationale Investorinnen bzw. Investoren bekannter und akzeptierter Standard umgesetzt. Durch den Mechanismus einer qualifizierten Mehrheit verbunden mit einem Angebot für den noch vorhandenen Streubesitz ist auch der Anlegerschutz gewahrt.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass alle in der WFA festgelegten Ziele, Meilensteine und Maßnahmen des zu evaluierenden Vorhabens vollständig erreicht wurden und daher der gewünschte Erfolg des Vorhabens eingetreten ist.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen