Vorhaben
BÜNDELUNG: Novelle Hochschulgesetz 2005 mit Novelle Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie Hochschul-Evaluierungsverordnung
BÜNDELUNG: Novelle Hochschulgesetz 2005 mit Novelle Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie Hochschul-Evaluierungsverordnung
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Modernisierung und Entpolitisierung der Hochschulorgane
Beschreibung des Ziels
Die Mitgliedschaft im Hochschulrat soll neu geregelt werden und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Der vergleichbare Universitätsrat sticht besonders durch seine klare Definition der Regelung der Mitgliedschaft heraus.
Weiters sollen auch künftig die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule entsprechend qualifiziert sein; das heißt, dass das Führungspersonal einer tertiären Bildungseinrichtung ein hohes Maß an Wissenschafts- und Managementkompetenz aufzuweisen hat.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Abschluss der Neubestellung der Hochschulräte gemäß neuer gesetzlicher Vorgaben
Ausgangszustand 2020:
Die Mitglieder der Hochschulräte aller öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind stark politisch besetzt. Zum Teil sind sie als Mitglieder in mehreren Hochschulräten nominiert und üben auch noch eine Funktion als aktive Politiker auf Bundes- bzw. Landesebene aus.
Zielzustand 2025:
Die Mitglieder der Hochschulräte aller acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind nach den neuen gesetzlichen Vorgaben bestellt: Dem Hochschulrat gehören weiterhin fünf Mitglieder an. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass der Hochschulrat jedenfalls Expertise in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur bzw. des Rechts vorweisen kann und dass auch zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter einer postsekundären Bildungseinrichtung dem Hochschulrat angehört. Neben einer Bildungsdirektorin oder einem Bildungsdirektor bzw. der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion, die oder der ex lege dem Hochschulrat angehört, werden zwei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied von der Landesregierung des Landes bestellt, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat.
Istzustand 2025:
Die Mitglieder der Hochschulräte aller acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben vollständig bestellt. Jeder Hochschulrat besteht weiterhin aus fünf Mitgliedern. Zum Evaluierungszeitpunkt liegen für alle acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen vollständige und rechtskonforme Bestellungsakte der vom Bundesministerium für Bildung zu besetzenden Mitglieder des Hochschulrats vor.
Datenquelle:
Hochschulgesetzes (HG) und Elak
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Sicherstellung der Doktoratsqualifikation aller Rektorinnen und Rektoren an den Pädagogischen Hochschulen
Ausgangszustand 2020:
Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Pädagogische Hochschule. Er bringt ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Qualifikation mit. An der Pädagogischen Hochschule werden akademische Grade wie Bachelor oder Master verliehen.
Zielzustand 2025:
Die Rektorin bzw. der Rektor leitet und verwaltet die Pädagogische Hochschule in einem neuen Verständnis, dass einer tertiären Bildungseinrichtung entspricht. Die qualifikatorische Voraussetzung dafür ist ein Doktoratsstudium. Alle Rektorinnen und Rektoren der 14 Pädagogischen Hochschulen haben als Mindestqualifikation ein Doktoratsstudium.
Istzustand 2025:
Die Pädagogischen Hochschulen werden von Rektorinnen und Rektoren geleitet und verwaltet, die ihre Funktion in einem dem Selbstverständnis einer tertiären Bildungseinrichtung entsprechenden Rollen- und Aufgabenverständnis wahrnehmen. Alle Rektorinnen und Rektoren der 14 Pädagogischen Hochschulen verfügen als Mindestqualifikation über ein abgeschlossenes Doktoratsstudium. Die qualifikatorischen Anforderungen sind in den jeweiligen Bestellungsverfahren berücksichtigt und dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Evaluierung erfüllen sämtliche amtierenden Rektorinnen und Rektoren die vorgesehenen Qualifikationsvoraussetzungen; entsprechende Nachweise liegen vollständig vor.
Datenquelle:
Elak
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 2: Vereinfachung von Auswahlverfahren und Modernisierung von Prozessen
Beschreibung des Ziels
Das Wiederbestellungsverfahren von amtierenden Rektorinnen und Rektoren soll künftig neu geregelt werden und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Zusätzlich soll die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister erfolgen.
Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.
Weiters soll künftig eine Verwaltungserleichterung erwirkt werden, indem der Organisationsplan vom Rektorat, entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien, erstellt wird. Das Hochschulkollegium hat eine Stellungnahme zum Organisationplan abzugeben. Der Organisationsplan sowie die Stellungnahmen werden dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anschließend wird der Organisationsplan in den jeweiligen Mitteilungsblättern der jeweiligen Pädagogischen Hochschule veröffentlicht.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Umsetzung des verkürzten Wiederbestellungsverfahrens für Rektoratsfunktionen
Ausgangszustand 2020:
Derzeit muss die Funktion der Rektorin bzw. des Rektors ein Jahr vor Ablauf der Periode neu ausgeschrieben werden. Es gibt kein verkürztes Verfahren, wenn sich eine bestellte Rektorin bzw. ein bestellter Rektor Interesse bekundet die Funktion weiter auszuüben.
Zielzustand 2025:
Bis spätestens neun Monate vor Ablauf der Funktionsperiode und bis vor Ausschreibung der Funktion (beide Voraussetzungen müssen gegeben sein) ist die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor berechtigt, ihr bzw. sein Interesse zu bekunden, diese Funktion für eine weitere Funktionsperiode ausüben zu wollen. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Rektorinnen oder Rektoren ist ein verkürztes Verfahren anwendbar und keine Ausschreibung notwendig. Es ist davon auszugehen, dass es bis zum Evaluierungszeitpunkt mindestens ein verkürztes Bestellungsverfahren einer Rektorin oder eines Rektors geben wird.
Istzustand 2025:
Die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wiederbestellung amtierender Rektorinnen und Rektoren sind umgesetzt. Spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode und vor Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens haben amtierende Rektorinnen bzw. Rektoren die Möglichkeit, ihr Interesse an einer weiteren Funktionsperiode formell zu bekunden. Für die Wiederbestellung amtierender Rektorinnen bzw. Rektoren wird ein verkürztes Bestellungsverfahren angewendet; eine Ausschreibung der Funktion ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die entsprechenden Verfahrensschritte sind geregelt und werden einheitlich angewendet. Bis zum Zeitpunkt der Evaluierung wurde zumindest zwei verkürzte Bestellungsverfahren zur Wiederbestellung einer Rektorin bzw. eines Rektors durchgeführt und abgeschlossen
Datenquelle:
Elak
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Umsetzung der neuen Bestellungsregelungen für Vizerektorinnen und Vizerektoren
Ausgangszustand 2020:
Aktuell werden die Funktionen der Rektorin bzw. des Rektors und die der Vizerektorinnen und Vizerektoren unabhängig voneinander ausgeschrieben und bestellt. Gibt es einen Wechsel in der Funktion der Rektorin bzw. des Rektors muss dieser mit den bestellten Vizerektor/inen zusammenarbeiten.
Zielzustand 2025:
Die Rektorin bzw. der Rektor wählt selbst die Vizerektorinnen oder Vizerektoren und hat begründet, warum sie oder er mit diesen im Team arbeiten will. Einer Vizerektorin oder einem Vizerektor sollen jedenfalls sämtliche Angelegenheiten im Bereich Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung zuzuordnen sein. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind für die gleiche Funktionsperiode bestellt, die auch die Rektorin oder der Rektor innehat. Bis zum Zeitpunkt der Evaluierung haben alle Rektorinnen und Rektoren ihr Team selbst ausgewählt.
Istzustand 2025:
Derzeit wählen alle Rektorinnen und Rektoren ihre Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren eigenständig aus. Die Zusammensetzung der Leitungsteams erfolgt auf Grundlage nachvollziehbarer und dokumentierter Begründungen, die darlegen, warum die jeweilige Zusammenarbeit im Team angestrebt wird. In jedem Rektorat ist einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor die Zuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung sowie der Schulentwicklungsberatung eindeutig zugewiesen und in der Geschäftsverteilung festgehalten. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind jeweils für dieselbe Funktionsperiode bestellt wie die Rektorin bzw. der Rektor, wodurch eine kohärente und kontinuierliche Leitung über die gesamte Funktionsdauer hinweg gewährleistet ist. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben ausnahmslos alle Rektorinnen und Rektoren der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ihr Leitungsteam selbst ausgewählt; die entsprechenden Bestellungsentscheidungen und Zuständigkeitsregelungen liegen vollständig vor.
Datenquelle:
Elak
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Ordnungsgemäße Vorlage und Veröffentlichung der Organisationspläne
Ausgangszustand 2020:
Derzeit erstellt das Rektorat einen Entwurf des Organisationsplans. Dieser wird dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorgelegt und ist vom Hochschulrat zu beschließen. Der Entwurf des Organisationsplans ist danach dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen.
Zielzustand 2025:
Soferne es Änderungen im Organisationsplan der öffentlichen Pädadagogischen Hochschulen gibt wird dieser vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien erstellt. Die Rahmenrichtlinie wurde in Form eines Erlasses vorgegeben. Das Rektorat hat dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium den Organisationsplan zur Stellungnahme vorzulegen. Der neue Organisationsplan wird dem zuständigem Bundesministerium zur Kenntnisnahme vorgelegt und dieser wird im jeweiligen Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Istzustand 2025:
Bei Änderungen der Organisationspläne der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen werden diese durch das jeweilige Rektorat in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister erlassenen Rahmenrichtlinien erstellt. Die Rahmenrichtlinie liegt vor und werden bei der Erstellung der Organisationspläne verbindlich angewendet. Die Organisationspläne werden dem Hochschulrat sowie dem Hochschulkollegium jeweils zur Stellungnahme vorgelegt. Die eingelangten Stellungnahmen werden dokumentiert und in der weiteren Behandlung berücksichtigt. Der jeweils neue oder geänderte Organisationsplan wird dem zuständigen Bundesministerium zur Kenntnisnahme übermittelt und anschließend im Mitteilungsblatt der betreffenden Pädagogischen Hochschule veröffentlicht.
Datenquelle:
Homepage der jeweiligen PH
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Stärkung der internen und externen Qualitätssicherung an den Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung des Ziels
Durch die Schaffung von neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche sich stärker an den Bestimmungen der anderen Hochschultypen in Österreich anlehnen, sollen die Pädagogischen Hochschulen dabei unterstützt werden sich in der Gesamthochschullandschaft in Österreich zu positionieren. Künftig sollen daher alle 14 öffentlichen und privat anerkannten Pädagogischen Hochschulen den Bereich der Evaluierung und Qualitätssicherung nach den neuen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes durchführen.
Im Bereich des internen Qualitätsmanagements legt die derzeit geltenden HEV einen Schwerpunkt auf die Evaluierung des Lehrangebots und Organisationseinheiten sowie auf Kennzahlen. Ziel ist es, dass mit den neuen gesetzlichen Vorgaben die Pädagogischen Hochschulen ein eigenes Qualitätsmanagementsystem zur Qualitäts- und Leistungssicherung aufbauen, welches die Aufgaben (gem. § 8 HG) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung – umfasst.
Im Bereich der externen Qualitätssicherung sind die Pädagogischen Hochschulen derzeit nicht verpflichtet die externe Evaluierung von einer Qualitätssicherungsagentur durchführen zu lassen. Es wurde daher seitens der AQ Austria empfohlen den § 7 HEV durch einen externen Akteur durchführen zu lassen, der nachweislich die ESG korrekt anwendet. Künftig sollen für die Pädagogischen Hochschulen die Bestimmungen des § 22 HS-QSG gelten. Diese sieht vor, dass jede Pädagogische Hochschule sich alle sieben Jahre einem Auditverfahren (bei einer externen anerkannten Qualitätssicherungsagentur, welche nachweislich die ESG anwenden) unterziehen muss.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Integration aller Leistungsbereiche in das Qualitätsmanagementsystem
Ausgangszustand 2020:
Dem BMBWF werden jährlich die Evaluierungsergebnisse zu den §§ 4 bis 6 HEV (Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen, Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden sowie die Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule) vorgelegt. Der Fokus der Evaluierung liegt somit auf der Evaluierung des Lehrangebots und der Organisationseinheiten.
Zielzustand 2025:
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst nun sämtliche Aufgaben sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung. Eine Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems hat somit stattgefunden.
Istzustand 2025:
Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule umfasst sämtliche Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Institution. Es integriert die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung in einem einheitlichen, systematisch gesteuerten Qualitätsrahmen. Alle relevanten Prozesse sind dokumentiert, standardisiert und werden regelmäßig evaluiert, sodass eine kontinuierliche Verbesserung sichergestellt ist. Die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems ist erfolgreich abgeschlossen und bildet nun die Grundlage für eine ganzheitliche Qualitätskultur an der Hochschule.
Datenquelle:
Richtlinie für Pädgogische Hochschule - Audit des internen Qualitätsmanagementsystems
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Rechtskonforme Qualitätssicherung an allen Pädagogischen Hochschulen
Ausgangszustand 2020:
Die HEV besitzt derzeit lediglich für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen Gültigkeit.
Zielzustand 2025:
Alle 14 Pädagogischen Hochschulen unterliegen, bezogen auf die interne als auch externe Qualitätssicherung, den gesetzlichen Bestimmungen des HG sowie HS-QSG.
Istzustand 2025:
Alle 14 Pädagogischen Hochschulen unterliegen sowohl im Bereich der internen als auch der externen Qualitätssicherung den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes (HG) sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG). Die entsprechenden Verfahren, Zuständigkeiten und Prozesse der internen Qualitätssicherung sind an allen Pädagogischen Hochschulen eingerichtet und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Die externe Qualitätssicherung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des HS-QSG durch die dafür vorgesehenen Instrumente und Verfahren. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben alle 14 Pädagogischen Hochschulen das Audit des internen Qualitätsmanagement durchlaufen.
Datenquelle:
Homepage AQ Austria
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Abschluss der ersten Auditverfahren nach § 22 HS-QSG
Ausgangszustand 2020:
Derzeit hat alle sieben Jahre – erstmals im Jahr 2017 – eine Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule gem. § 7 HEV stattzufinden.
Zielzustand 2025:
Zum Zeitpunkt der Evaluierung unterliegen alle 14 Pädagogischen Hochschulen den Bestimmungen des § 22 HS-QSG. Somit haben sich die Pädagogischen Hochschulen alle sieben Jahre einem Auditverfahren zu unterziehen. Die Bestimmungen finden erstmals im Jahr 2023 Anwendung. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben mindestens fünf Pädagogische Hochschulen ihr Auditverfahren abgeschlossen.
Istzustand 2025:
Zum Zeitpunkt der Evaluierung unterliegen alle 14 Pädagogischen Hochschulen den Bestimmungen des § 22 HS-QSG und sind verpflichtet, sich in einem siebenjährigen Turnus einem Auditverfahren zu unterziehen. Die Bestimmungen des § 22 HS-QSG finden seit dem Jahr 2023 Anwendung. Entsprechend dieser Vorgaben haben die Pädagogischen Hochschulen die erforderlichen Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen zur Durchführung der Auditverfahren gesetzt. Bis zum Evaluierungszeitpunkt haben 10 Pädagogische Hochschulen ihr Auditverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen.
Datenquelle:
Homepage AQ Austria
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung des Ziels
Die Pädagogischen Hochschulen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Profile und die Qualität ihrer Leistungen bzw. Kernaufgaben kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ziel ist es, den Hochschultyp qualitäts- und entwicklungsorientiert zu steuern sowie zu ihrer Qualitätsentwicklung beizutragen.
Um von Seiten des zuständigen Bundesministeriums die kontinuierliche Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen sicherzustellen, erfolgt künftig die Steuerung über die Ziel- Leistungspläne/Ressourcenpläne (ZLP/RP), bei denen der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt werden müssen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Regelmäßige jährliche Gespräche zu den Ziel- und Leistungsplänen inkl. Ressourcenplan abgeschlossen
Ausgangszustand 2020:
Derzeit sieht das HG keine gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich vor.
Zielzustand 2025:
Bis 2025 hat mit jeder Pädagogischen Hochschule mindestens ein Gespräch zu den Ziel- und Leistungsplänen/Ressourcenplänen stattgefunden, bei dem der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt worden ist.
Istzustand 2025:
Seit 2021 findet einmal jährlich mit jeder Pädagogischen Hochschule ein Gespräch zu den Ziel- und Leistungsplänen sowie den Ressourcenplänen statt. In diesen Gesprächen wird unter anderem der aktuelle Stand des Qualitätsmanagementsystems analysiert und die Weiterentwicklung für die kommende Periode verbindlich festgelegt. Alle Abstimmungen sind dokumentiert und bilden die Grundlage für die strategische Planung und Qualitätssicherung der nächsten Phase.
Datenquelle:
Hochschulgesetzes (HG)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Sicherstellung eines professionellen Managements
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieses Organs werden neu geregelt und orientieren sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002.
Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Prozessvereinfachung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sollte eine oder ein sich bereits im Amt befindliche Rektorin oder Rektor Interesse am Verbleib in ihrer oder seiner Funktion haben, muss sie oder er diese spätestens neun Monate vor Ablauf der Funktionsperiode bekannt geben. Dabei ist ein verkürztes Verfahren anzuwenden und die Funktion braucht nicht neu ausgeschrieben zu werden.
Der Organisationsplan wird vom Rektorat, entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien, erstellt. Der Organisationsplan sowie die Stellungnahmen werden dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anschließend wird der Organisationplan in den jeweiligen Mitteilungsblättern veröffentlicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Klare Zuständigkeiten im Bereich des Qualitätsmanagements
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nachdem die Ergebnisse im Bereich des Qualitätsmanagements für die interne Steuerung der Hochschule herangezogen werden sollen, braucht es klare Zuständigkeiten in diesem Bereich. Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden daher beim Rektorat gebündelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Mehr Handlungsfreiräume im Bereich Qualitätsmanagement für die Pädagogischen Hochschulen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das HG macht derzeit keine weiteren Vorgaben für die Ausgestaltung der Qualitätsmanagementsysteme – dies wurde seitens der AQ Austria auch begrüßt; jedoch sieht die HEV eine Reihe von Vorgaben vor. Es wurde daher empfohlen, die Ausgestaltung (Struktur und Instrumente) den Hochschulen zu überlassen.
Künftig sollen in den Satzungen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden, um den Pädagogischen Hochschulen – analog zu den Universitäten – mehr autonome Gestaltungbefugnisse einzuräumen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Es liegen keine finanziellen Auswirkungen vor.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.