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Vorhaben

BÜNDELUNG: Novelle Hochschulgesetz 2005 mit Novelle Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie Hochschul-Evaluierungsverordnung

BÜNDELUNG: Novelle Hochschulgesetz 2005 mit Novelle Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung sowie Hochschul-Evaluierungsverordnung

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2021

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Pädagogischen Hochschulen sollen als anerkannte tertiäre Einrichtung bzw. als Expertinnen- und Expertenorganisationen im Bereich der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung, der Schulentwicklungsberatung, der bedarfsgerechten forschungsgeleiteten Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung anerkannt und gestärkt werden und im nationalen und internationalen Diskurs zur Professionsforschung, zur Bildungsforschung und zur Schulentwicklung eine zentrale Rolle einnehmen. Zur Zielerreichung sollen mehrere Reformschritte erfolgen, um die Potentiale und Stärken dieser Einrichtungen auszubauen.
Dazu wurde im Jahr 2019 der PH-Entwicklungsplan (PH-EP) veröffentlicht, ein strategisches Basisdokument, welches das Ziel verfolgt, den Hochschultyp Pädagogische Hochschule in der Gesamthochschullandschaft in Österreich zu positionieren und qualitäts- und entwicklungsorientiert zu steuern.
Für die Jahre 2021 bis 2026 wurden dabei sieben strategische Ziele festgelegt:
– Ausbau autonomer Befugnisse
– Optimierung im Bereich Personal und Budget
– Qualitätssteigerung durch Bildung von PH-Verbünden
– Weiterentwicklung der Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung
– Stärkung der Schulentwicklungsberatung
– Stärkung der berufsfeldbezogenen Forschung
– Ausbau der Personalentwicklung
Der erste Reformschritt zielt auf die Modernisierung der Hochschulorganisation und auf die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung der Pädagogischen Hochschulen ab. Dabei soll vor allem zur Umsetzung des ersten strategischen Ziels im PH-EP – dem Ausbau autonomer Befugnisse – ein Beitrag geleistet werden.
Modernisierung der Hochschulorganisation:
Um die strategischen Ziele des PH-EP zu erreichen, braucht es eine Modernisierung und eine Weiterentwicklung der Hochschulorganisation. Selbst im Universitätsbereich gibt es eine stete Weiterentwicklung. Seit 2007 sind die Pädagogischen Hochschulen, die sich aus 51 unterschiedlichsten privaten und öffentlichen Institutionen zusammengesetzt haben, zu einer jungen tertiären Bildungseinrichtung herangewachsen. Nun gilt es, diese zu stärken, zu festigen und sie in die österreichische Hochschullandschaft weiter zu integrieren.
Die letzten Jahre haben gezeigt wie der Hochschulrat mit den Pädagogischen Hochschulen zusammenarbeitet haben und welche speziellen Anforderungen es braucht und welche Aufgaben bzw. Voraussetzungen und Qualifikationen notwendig sind, um die Hochschullandschaft zu stärken.
Um die organisatorische Autonomie der Pädagogischen Hochschule weiter zu vertiefen, wird in einem ersten Schritt ein Augenmerk auf die Organe und ihre Funktionen und die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren gerichtet. Derzeit ist der Hochschulrat stark politisch besetzt. Da dieser aber auch Eigentümervertreter des BMBWF ist und um eine unabhängige Beratung der Hochschule zu gewährleisten hat, soll künftig eine neue Zusammensetzung geregelt werden. Es werden daher bestimmte Qualifikationen für Mitglieder des Hochschulrats festegelegt, da diese die Hochschule bestmöglich beraten sollen. Vier der fünf Mitglieder sollen aus den Bereichen Ökonomie, Recht, Allgemein- oder Bildungswissenschaften oder der Kultur bestellt werden. Ein Mitglied soll vom Hochschulkollegium gewählt werden, aber ebenso Expertise in zumindest einem der zuvor definierten Bereichen vorweisen.
Die Rektorin oder der Rektor und die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren wurden bisher immer unabhängig voneinander ausgeschrieben und bestellt. Um hier eine bessere Zusammenarbeit zu gewährleisten ist nun vorgesehen, dass die Rektorin bzw. der Rektor sich sein Team an Vizerektorinnen oder Vizerektoren selbst zusammenstellt.
Weiterentwicklung der Qualitätsentwicklung und Qualitätsicherung an Pädagogischen Hochschulen:
Mit der Übermittlung der Evaluierungsberichte zur „Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule“ an das zuständige Bundesministerium im Oktober 2017 wurde die Hochschul-Evaluierungsverordnung (HEV) erstmals vollständig durchlaufen. Obwohl die im Jahr 2009 eingeführte HEV in der Form ihre Berechtigung besaß, haben sich in den letzten zehn Jahren einerseits die Rahmenbedingungen verändert, andererseits auch die Hochschulen weiterentwickelt.
Im Unterschied zu den anderen Hochschultypen in Österreich wird der Bereich der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an Pädagogischen Hochschulen stark von Seiten des Bundesminsteriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch gesetzliche Vorgaben reguliert. Konkret sieht die derzeit geltende HEV eine jährliche Berichtslegung im Bereich der „Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen“ (§ 4 HEV), der „Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden“ (§ 5 HEV) und der „Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule“ (§ 6 HEV) sowie alles sieben Jahre eine Berichtslegung zur „Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule (§ 7 HEV) vor.
Im Bericht „Thematische Analyse: Evaluierung der Pädagogischen Hochschule“ seitens der AQ Austria im Jahr 2018 wurde festgestellt, dass viele Pädagogische Hochschulen sich in der Ausgestaltung des internen Qualitätsmanagements eng an den gesetzlichen Vorgaben orientieren; dies jedoch noch nicht notwendigerweise ein vollständiges Qualitätsmanagementsystem konstituiert. Durch die teilweise detaillierten Regulierungen wird jedoch ein solches Verhalten begünstigt. Des Weiteren wurde zur HEV angemerkt, dass der § 4 HEV eher dem Monitoring oder Controlling als der Evaluierung zuzuordnen ist und dass es fraglich ist, ob der (geforderte) Aufwand der LV-Evaluierungen im Rahmen des § 5 HEV in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen steht.
Auch im Bereich der externen Qualitätssicherung, welche derzeit durch die Bestimmungen des § 7 HEV „Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule“ näher geregelt werden, wurde seitens der AQ Austria einerseits die fehlenden relevanten Begutachtungsgegenstände (z.B. Profilentwicklung, strategische Steuerung und Entwicklungsplanung; Studienangebote; Beratungs- und Unterstützungsangebote für Studierende; Personal; Finanzierung; Infrastruktur; Kooperationen; Information über die Leistungen der Hochschule) thematisiert, andererseits auch die fehlende Anlehnung an die ESG – Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (wie z.B. im Bereich der Zusammensetzung der Expert/innen, die Veröffentlichungspflicht von den Evaluierungsberichten sowie der Bedarf einer Follow-Up Prüfung). Darüber hinaus wurde bereits 2013 von Seiten der Industriellenvereinigung gefordert, dass auch die Pädagogischen Hochschulen als Teil des österreichischen Hochschulsystems langfristig unter das Regime des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG) gestellt werden sollten, da das HS-QSG eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Vereinheitlichung der Qualitätssicherung aller Hochschulsektoren darstellt.
Nachdem die Pädagogischen Hochschulen in Zukunft als tertiäre Einrichtung anerkannt und gestärkt werden sollen, ist es essentiell auch die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das gegenständliche Vorhaben steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den mittel- und langfristigen strategischen Zielsetzungen des Bundesministeriums für Bildung (BMB), insbesondere im Bereich der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen, deren Qualitätssicherung sowie der Professionalisierung pädagogischer Berufe.

Der PH-Entwicklungsplan (PH-EP) stellt dabei das zentrale ressortspezifische Strategieinstrument dar. Ziel des PH-EP ist es, die Pädagogischen Hochschulen als eigenständigen Hochschultyp innerhalb der österreichischen Hochschullandschaft klar zu positionieren und qualitäts- sowie entwicklungsorientiert zu steuern. Das vorliegende Vorhaben leistet insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung des strategischen Ziels „Ausbau autonomer Befugnisse“, indem:
die Organisationsstruktur der Pädagogischen Hochschulen modernisiert und an internationale Standards der Hochschulgovernance angenähert wird,
die Zusammensetzung und Funktion des Hochschulrats professionalisiert und entpolitisiert wird,
die Leitungsstruktur durch eine teamorientierte Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren gestärkt wird,
die Qualitätssicherung von einer stark ministeriell regulierten Berichtslogik hin zu einem systemischen Qualitätsmanagement weiterentwickelt wird.

Darüber hinaus unterstützt das Vorhaben zentrale ressortstrategische Anliegen wie:
die Stärkung der evidenz- und forschungsbasierten Lehrerinnen- und Lehrerbildung,
die nachhaltige Qualitätssicherung in Aus-, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Schulentwicklungsberatung,
die institutionelle Weiterentwicklung pädagogischer Hochschulen als lernende Organisationen.

Damit trägt das Vorhaben zur kohärenten Umsetzung der bildungs- und hochschulpolitischen Zielsetzungen bei.

In Bezug zu den Sustainable Develeopment Goals (SDGs) leistet das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, insbesondere zu SDG 4 – Hochwertige Bildung, insbesondere zu den Unterzielen 4.c. „Erhöhung des Angebots an qualifizierten Lehrkräften durch internationale Zusammenarbeit und qualitativ hochwertige Ausbildung“ und 4.3. „Gleicher Zugang zu hochwertiger tertiärer Bildung“
Durch die strukturelle Stärkung der Pädagogischen Hochschulen, den Ausbau ihrer Autonomie sowie die Verbesserung der Qualitätssicherung wird die Qualität aller Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschulen nachhaltig erhöht und damit ein zentraler Hebel für Bildungsgerechtigkeit und gesellschaftliche Entwicklung adressiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gegenständliche Vorhaben kohärent in die mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts, der Bundesregierung eingebettet ist. Es trägt zur strukturellen Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen, zur Stärkung ihrer Autonomie und Qualität sowie zur internationalen Anschlussfähigkeit des österreichischen Hochschulsystems bei und unterstützt damit zentrale bildungs-, wissenschafts- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Modernisierung und Entpolitisierung der Hochschulorgane

Beschreibung des Ziels

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat soll neu geregelt werden und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Der vergleichbare Universitätsrat sticht besonders durch seine klare Definition der Regelung der Mitgliedschaft heraus.
Weiters sollen auch künftig die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule entsprechend qualifiziert sein; das heißt, dass das Führungspersonal einer tertiären Bildungseinrichtung ein hohes Maß an Wissenschafts- und Managementkompetenz aufzuweisen hat.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Abschluss der Neubestellung der Hochschulräte gemäß neuer gesetzlicher Vorgaben

Ausgangszustand 2020:

Die Mitglieder der Hochschulräte aller öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind stark politisch besetzt. Zum Teil sind sie als Mitglieder in mehreren Hochschulräten nominiert und üben auch noch eine Funktion als aktive Politiker auf Bundes- bzw. Landesebene aus.

Zielzustand 2025:

Die Mitglieder der Hochschulräte aller acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind nach den neuen gesetzlichen Vorgaben bestellt: Dem Hochschulrat gehören weiterhin fünf Mitglieder an. Bei der Auswahl der Mitglieder ist darauf zu achten, dass der Hochschulrat jedenfalls Expertise in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur bzw. des Rechts vorweisen kann und dass auch zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter einer postsekundären Bildungseinrichtung dem Hochschulrat angehört. Neben einer Bildungsdirektorin oder einem Bildungsdirektor bzw. der Leiterin oder dem Leiter des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion, die oder der ex lege dem Hochschulrat angehört, werden zwei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied von der Landesregierung des Landes bestellt, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat.

Istzustand 2025:

Die Mitglieder der Hochschulräte aller acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben vollständig bestellt. Jeder Hochschulrat besteht weiterhin aus fünf Mitgliedern. Zum Evaluierungszeitpunkt liegen für alle acht öffentlichen Pädagogischen Hochschulen vollständige und rechtskonforme Bestellungsakte der vom Bundesministerium für Bildung zu besetzenden Mitglieder des Hochschulrats vor.

Datenquelle:
Hochschulgesetzes (HG) und Elak

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Sicherstellung der Doktoratsqualifikation aller Rektorinnen und Rektoren an den Pädagogischen Hochschulen

Ausgangszustand 2020:

Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Pädagogische Hochschule. Er bringt ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Qualifikation mit. An der Pädagogischen Hochschule werden akademische Grade wie Bachelor oder Master verliehen.

Zielzustand 2025:

Die Rektorin bzw. der Rektor leitet und verwaltet die Pädagogische Hochschule in einem neuen Verständnis, dass einer tertiären Bildungseinrichtung entspricht. Die qualifikatorische Voraussetzung dafür ist ein Doktoratsstudium. Alle Rektorinnen und Rektoren der 14 Pädagogischen Hochschulen haben als Mindestqualifikation ein Doktoratsstudium.

Istzustand 2025:

Die Pädagogischen Hochschulen werden von Rektorinnen und Rektoren geleitet und verwaltet, die ihre Funktion in einem dem Selbstverständnis einer tertiären Bildungseinrichtung entsprechenden Rollen- und Aufgabenverständnis wahrnehmen. Alle Rektorinnen und Rektoren der 14 Pädagogischen Hochschulen verfügen als Mindestqualifikation über ein abgeschlossenes Doktoratsstudium. Die qualifikatorischen Anforderungen sind in den jeweiligen Bestellungsverfahren berücksichtigt und dokumentiert. Zum Zeitpunkt der Evaluierung erfüllen sämtliche amtierenden Rektorinnen und Rektoren die vorgesehenen Qualifikationsvoraussetzungen; entsprechende Nachweise liegen vollständig vor.

Datenquelle:
Elak

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 2: Vereinfachung von Auswahlverfahren und Modernisierung von Prozessen

Beschreibung des Ziels

Das Wiederbestellungsverfahren von amtierenden Rektorinnen und Rektoren soll künftig neu geregelt werden und orientiert sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002. Zusätzlich soll die Auswahl der Vizerektorinnen oder Vizerektoren künftig durch die Rektorin oder den Rektor mit Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister erfolgen.
Die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, der Hochschulrat und das Hochschulkollegium sind berechtigt, Stellungnahmen abzugeben.
Weiters soll künftig eine Verwaltungserleichterung erwirkt werden, indem der Organisationsplan vom Rektorat, entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien, erstellt wird. Das Hochschulkollegium hat eine Stellungnahme zum Organisationplan abzugeben. Der Organisationsplan sowie die Stellungnahmen werden dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anschließend wird der Organisationsplan in den jeweiligen Mitteilungsblättern der jeweiligen Pädagogischen Hochschule veröffentlicht.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Umsetzung des verkürzten Wiederbestellungsverfahrens für Rektoratsfunktionen

Ausgangszustand 2020:

Derzeit muss die Funktion der Rektorin bzw. des Rektors ein Jahr vor Ablauf der Periode neu ausgeschrieben werden. Es gibt kein verkürztes Verfahren, wenn sich eine bestellte Rektorin bzw. ein bestellter Rektor Interesse bekundet die Funktion weiter auszuüben.

Zielzustand 2025:

Bis spätestens neun Monate vor Ablauf der Funktionsperiode und bis vor Ausschreibung der Funktion (beide Voraussetzungen müssen gegeben sein) ist die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor berechtigt, ihr bzw. sein Interesse zu bekunden, diese Funktion für eine weitere Funktionsperiode ausüben zu wollen. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Rektorinnen oder Rektoren ist ein verkürztes Verfahren anwendbar und keine Ausschreibung notwendig. Es ist davon auszugehen, dass es bis zum Evaluierungszeitpunkt mindestens ein verkürztes Bestellungsverfahren einer Rektorin oder eines Rektors geben wird.

Istzustand 2025:

Die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Wiederbestellung amtierender Rektorinnen und Rektoren sind umgesetzt. Spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode und vor Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens haben amtierende Rektorinnen bzw. Rektoren die Möglichkeit, ihr Interesse an einer weiteren Funktionsperiode formell zu bekunden. Für die Wiederbestellung amtierender Rektorinnen bzw. Rektoren wird ein verkürztes Bestellungsverfahren angewendet; eine Ausschreibung der Funktion ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die entsprechenden Verfahrensschritte sind geregelt und werden einheitlich angewendet. Bis zum Zeitpunkt der Evaluierung wurde zumindest zwei verkürzte Bestellungsverfahren zur Wiederbestellung einer Rektorin bzw. eines Rektors durchgeführt und abgeschlossen

Datenquelle:
Elak

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Umsetzung der neuen Bestellungsregelungen für Vizerektorinnen und Vizerektoren

Ausgangszustand 2020:

Aktuell werden die Funktionen der Rektorin bzw. des Rektors und die der Vizerektorinnen und Vizerektoren unabhängig voneinander ausgeschrieben und bestellt. Gibt es einen Wechsel in der Funktion der Rektorin bzw. des Rektors muss dieser mit den bestellten Vizerektor/inen zusammenarbeiten.

Zielzustand 2025:

Die Rektorin bzw. der Rektor wählt selbst die Vizerektorinnen oder Vizerektoren und hat begründet, warum sie oder er mit diesen im Team arbeiten will. Einer Vizerektorin oder einem Vizerektor sollen jedenfalls sämtliche Angelegenheiten im Bereich Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung zuzuordnen sein. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind für die gleiche Funktionsperiode bestellt, die auch die Rektorin oder der Rektor innehat. Bis zum Zeitpunkt der Evaluierung haben alle Rektorinnen und Rektoren ihr Team selbst ausgewählt.

Istzustand 2025:

Derzeit wählen alle Rektorinnen und Rektoren ihre Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren eigenständig aus. Die Zusammensetzung der Leitungsteams erfolgt auf Grundlage nachvollziehbarer und dokumentierter Begründungen, die darlegen, warum die jeweilige Zusammenarbeit im Team angestrebt wird. In jedem Rektorat ist einer Vizerektorin bzw. einem Vizerektor die Zuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung sowie der Schulentwicklungsberatung eindeutig zugewiesen und in der Geschäftsverteilung festgehalten. Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind jeweils für dieselbe Funktionsperiode bestellt wie die Rektorin bzw. der Rektor, wodurch eine kohärente und kontinuierliche Leitung über die gesamte Funktionsdauer hinweg gewährleistet ist. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben ausnahmslos alle Rektorinnen und Rektoren der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ihr Leitungsteam selbst ausgewählt; die entsprechenden Bestellungsentscheidungen und Zuständigkeitsregelungen liegen vollständig vor.

Datenquelle:
Elak

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Ordnungsgemäße Vorlage und Veröffentlichung der Organisationspläne

Ausgangszustand 2020:

Derzeit erstellt das Rektorat einen Entwurf des Organisationsplans. Dieser wird dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorgelegt und ist vom Hochschulrat zu beschließen. Der Entwurf des Organisationsplans ist danach dem zuständigen Regierungsmitglied gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegen.

Zielzustand 2025:

Soferne es Änderungen im Organisationsplan der öffentlichen Pädadagogischen Hochschulen gibt wird dieser vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien erstellt. Die Rahmenrichtlinie wurde in Form eines Erlasses vorgegeben. Das Rektorat hat dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium den Organisationsplan zur Stellungnahme vorzulegen. Der neue Organisationsplan wird dem zuständigem Bundesministerium zur Kenntnisnahme vorgelegt und dieser wird im jeweiligen Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Istzustand 2025:

Bei Änderungen der Organisationspläne der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen werden diese durch das jeweilige Rektorat in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister erlassenen Rahmenrichtlinien erstellt. Die Rahmenrichtlinie liegt vor und werden bei der Erstellung der Organisationspläne verbindlich angewendet. Die Organisationspläne werden dem Hochschulrat sowie dem Hochschulkollegium jeweils zur Stellungnahme vorgelegt. Die eingelangten Stellungnahmen werden dokumentiert und in der weiteren Behandlung berücksichtigt. Der jeweils neue oder geänderte Organisationsplan wird dem zuständigen Bundesministerium zur Kenntnisnahme übermittelt und anschließend im Mitteilungsblatt der betreffenden Pädagogischen Hochschule veröffentlicht.

Datenquelle:
Homepage der jeweiligen PH

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Stärkung der internen und externen Qualitätssicherung an den Pädagogischen Hochschulen

Beschreibung des Ziels

Durch die Schaffung von neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche sich stärker an den Bestimmungen der anderen Hochschultypen in Österreich anlehnen, sollen die Pädagogischen Hochschulen dabei unterstützt werden sich in der Gesamthochschullandschaft in Österreich zu positionieren. Künftig sollen daher alle 14 öffentlichen und privat anerkannten Pädagogischen Hochschulen den Bereich der Evaluierung und Qualitätssicherung nach den neuen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes durchführen.

Im Bereich des internen Qualitätsmanagements legt die derzeit geltenden HEV einen Schwerpunkt auf die Evaluierung des Lehrangebots und Organisationseinheiten sowie auf Kennzahlen. Ziel ist es, dass mit den neuen gesetzlichen Vorgaben die Pädagogischen Hochschulen ein eigenes Qualitätsmanagementsystem zur Qualitäts- und Leistungssicherung aufbauen, welches die Aufgaben (gem. § 8 HG) und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung – umfasst.

Im Bereich der externen Qualitätssicherung sind die Pädagogischen Hochschulen derzeit nicht verpflichtet die externe Evaluierung von einer Qualitätssicherungsagentur durchführen zu lassen. Es wurde daher seitens der AQ Austria empfohlen den § 7 HEV durch einen externen Akteur durchführen zu lassen, der nachweislich die ESG korrekt anwendet. Künftig sollen für die Pädagogischen Hochschulen die Bestimmungen des § 22 HS-QSG gelten. Diese sieht vor, dass jede Pädagogische Hochschule sich alle sieben Jahre einem Auditverfahren (bei einer externen anerkannten Qualitätssicherungsagentur, welche nachweislich die ESG anwenden) unterziehen muss.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Integration aller Leistungsbereiche in das Qualitätsmanagementsystem

Ausgangszustand 2020:

Dem BMBWF werden jährlich die Evaluierungsergebnisse zu den §§ 4 bis 6 HEV (Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen, Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden sowie die Evaluierung der einzelnen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule) vorgelegt. Der Fokus der Evaluierung liegt somit auf der Evaluierung des Lehrangebots und der Organisationseinheiten.

Zielzustand 2025:

Das Qualitätsmanagementsystem umfasst nun sämtliche Aufgaben sowie das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule – insbesondere die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung. Eine Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems hat somit stattgefunden.

Istzustand 2025:

Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule umfasst sämtliche Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Institution. Es integriert die Bereiche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie Schulentwicklungsberatung in einem einheitlichen, systematisch gesteuerten Qualitätsrahmen. Alle relevanten Prozesse sind dokumentiert, standardisiert und werden regelmäßig evaluiert, sodass eine kontinuierliche Verbesserung sichergestellt ist. Die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems ist erfolgreich abgeschlossen und bildet nun die Grundlage für eine ganzheitliche Qualitätskultur an der Hochschule.

Datenquelle:
Richtlinie für Pädgogische Hochschule - Audit des internen Qualitätsmanagementsystems

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 2: Rechtskonforme Qualitätssicherung an allen Pädagogischen Hochschulen

Ausgangszustand 2020:

Die HEV besitzt derzeit lediglich für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen Gültigkeit.

Zielzustand 2025:

Alle 14 Pädagogischen Hochschulen unterliegen, bezogen auf die interne als auch externe Qualitätssicherung, den gesetzlichen Bestimmungen des HG sowie HS-QSG.

Istzustand 2025:

Alle 14 Pädagogischen Hochschulen unterliegen sowohl im Bereich der internen als auch der externen Qualitätssicherung den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes (HG) sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG). Die entsprechenden Verfahren, Zuständigkeiten und Prozesse der internen Qualitätssicherung sind an allen Pädagogischen Hochschulen eingerichtet und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Die externe Qualitätssicherung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des HS-QSG durch die dafür vorgesehenen Instrumente und Verfahren. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben alle 14 Pädagogischen Hochschulen das Audit des internen Qualitätsmanagement durchlaufen.

Datenquelle:
Homepage AQ Austria

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Meilenstein 3: Abschluss der ersten Auditverfahren nach § 22 HS-QSG

Ausgangszustand 2020:

Derzeit hat alle sieben Jahre – erstmals im Jahr 2017 – eine Evaluierung der gesamten Pädagogischen Hochschule gem. § 7 HEV stattzufinden.

Zielzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung unterliegen alle 14 Pädagogischen Hochschulen den Bestimmungen des § 22 HS-QSG. Somit haben sich die Pädagogischen Hochschulen alle sieben Jahre einem Auditverfahren zu unterziehen. Die Bestimmungen finden erstmals im Jahr 2023 Anwendung. Zum Zeitpunkt der Evaluierung haben mindestens fünf Pädagogische Hochschulen ihr Auditverfahren abgeschlossen.

Istzustand 2025:

Zum Zeitpunkt der Evaluierung unterliegen alle 14 Pädagogischen Hochschulen den Bestimmungen des § 22 HS-QSG und sind verpflichtet, sich in einem siebenjährigen Turnus einem Auditverfahren zu unterziehen. Die Bestimmungen des § 22 HS-QSG finden seit dem Jahr 2023 Anwendung. Entsprechend dieser Vorgaben haben die Pädagogischen Hochschulen die erforderlichen Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen zur Durchführung der Auditverfahren gesetzt. Bis zum Evaluierungszeitpunkt haben 10 Pädagogische Hochschulen ihr Auditverfahren gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgreich abgeschlossen.

Datenquelle:
Homepage AQ Austria

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Sicherstellung der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen

Beschreibung des Ziels

Die Pädagogischen Hochschulen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Profile und die Qualität ihrer Leistungen bzw. Kernaufgaben kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ziel ist es, den Hochschultyp qualitäts- und entwicklungsorientiert zu steuern sowie zu ihrer Qualitätsentwicklung beizutragen.
Um von Seiten des zuständigen Bundesministeriums die kontinuierliche Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems an den Pädagogischen Hochschulen sicherzustellen, erfolgt künftig die Steuerung über die Ziel- Leistungspläne/Ressourcenpläne (ZLP/RP), bei denen der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt werden müssen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Regelmäßige jährliche Gespräche zu den Ziel- und Leistungsplänen inkl. Ressourcenplan abgeschlossen

Ausgangszustand 2020:

Derzeit sieht das HG keine gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich vor.

Zielzustand 2025:

Bis 2025 hat mit jeder Pädagogischen Hochschule mindestens ein Gespräch zu den Ziel- und Leistungsplänen/Ressourcenplänen stattgefunden, bei dem der Stand und die Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems für die nächste Periode festgelegt worden ist.

Istzustand 2025:

Seit 2021 findet einmal jährlich mit jeder Pädagogischen Hochschule ein Gespräch zu den Ziel- und Leistungsplänen sowie den Ressourcenplänen statt. In diesen Gesprächen wird unter anderem der aktuelle Stand des Qualitätsmanagementsystems analysiert und die Weiterentwicklung für die kommende Periode verbindlich festgelegt. Alle Abstimmungen sind dokumentiert und bilden die Grundlage für die strategische Planung und Qualitätssicherung der nächsten Phase.

Datenquelle:
Hochschulgesetzes (HG)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Sicherstellung eines professionellen Managements

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Mitgliedschaft im Hochschulrat sowie die Zuständigkeiten dieses Organs werden neu geregelt und orientieren sich an den Regelungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002.
Die Auswahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren soll künftig entsprechend den Regelungen im Universitätsbereich durch die Rektorin oder den Rektor erfolgen. Die Eigenschaft der Mitglieder des Rektorats als Team, bestehend aus der Rektorin oder dem Rektor und Vizerektorinnen oder Vizerektoren, soll damit künftig weiter gestärkt werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Prozessvereinfachung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Sollte eine oder ein sich bereits im Amt befindliche Rektorin oder Rektor Interesse am Verbleib in ihrer oder seiner Funktion haben, muss sie oder er diese spätestens neun Monate vor Ablauf der Funktionsperiode bekannt geben. Dabei ist ein verkürztes Verfahren anzuwenden und die Funktion braucht nicht neu ausgeschrieben zu werden.
Der Organisationsplan wird vom Rektorat, entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister formulierten Rahmenrichtlinien, erstellt. Der Organisationsplan sowie die Stellungnahmen werden dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anschließend wird der Organisationplan in den jeweiligen Mitteilungsblättern veröffentlicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Klare Zuständigkeiten im Bereich des Qualitätsmanagements

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Nachdem die Ergebnisse im Bereich des Qualitätsmanagements für die interne Steuerung der Hochschule herangezogen werden sollen, braucht es klare Zuständigkeiten in diesem Bereich. Die Zuständigkeiten für die Evaluierungen und Qualitätssicherung werden daher beim Rektorat gebündelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Mehr Handlungsfreiräume im Bereich Qualitätsmanagement für die Pädagogischen Hochschulen

Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das HG macht derzeit keine weiteren Vorgaben für die Ausgestaltung der Qualitätsmanagementsysteme – dies wurde seitens der AQ Austria auch begrüßt; jedoch sieht die HEV eine Reihe von Vorgaben vor. Es wurde daher empfohlen, die Ausgestaltung (Struktur und Instrumente) den Hochschulen zu überlassen.
Künftig sollen in den Satzungen Richtlinien zum Aufbau eines solchen Systems festgelegt werden, um den Pädagogischen Hochschulen – analog zu den Universitäten – mehr autonome Gestaltungbefugnisse einzuräumen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2021 - 2025
2021
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Plan

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Erträge

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Plan

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Werkleistungen

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Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

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Plan

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Transferaufwand

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Plan

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Plan

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Aufwendungen gesamt

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Plan

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Erträge gesamt

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Plan

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Es liegen keine finanziellen Auswirkungen vor.

Gesamtbeurteilung

Das gegenständliche Vorhaben wurde vor dem Hintergrund initiiert, die Pädagogischen Hochschulen als eigenständigen, leistungsfähigen Hochschultyp innerhalb der österreichischen Hochschullandschaft nachhaltig zu stärken. Ausgangspunkt war die im PH-Entwicklungsplan 2019 formulierte Zielsetzung, die Pädagogischen Hochschulen als anerkannte tertiäre Einrichtungen sowie als Expertinnen- und Expertenorganisationen in der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung (Aus- Fort- und Weiterbildung), Schulentwicklungsberatung und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu positionieren. Ein zentraler Reformschritt bestand dabei in der Modernisierung der Hochschulorganisation und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung mit besonderem Fokus auf den Ausbau autonomer Befugnisse.

Zur Umsetzung des Vorhabens wurden strukturelle, organisatorische und qualitätsbezogene Maßnahmen gesetzt. Im Bereich der Hochschulgovernance wurden die Zusammensetzung und Funktion des Hochschulrats professionalisiert und die Leitungsstrukturen durch eine teamorientierte Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren gestärkt. Parallel dazu erfolgte eine grundlegende Neuausrichtung der Qualitätssicherung, indem die Pädagogischen Hochschulen vollständig in die Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes integriert wurden. Sämtliche 14 Pädagogischen Hochschulen unterliegen nun sowohl im Bereich der internen als auch der externen Qualitätssicherung den einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes sowie des HS-QSG.

Die Beurteilung der einzelnen WFA-Ziele fällt positiv aus. Der Ausbau autonomer Befugnisse sowie die Modernisierung der Governance-Strukturen konnten substanziell vorangebracht werden. Auch die Maßnahmen im Bereich der Qualitätsentwicklung erwiesen sich als geeignet, um eine stärkere Eigenverantwortung der Hochschulen und eine Qualitätskultur jenseits formaler Berichtspflichten zu fördern. Rückblickend waren die gesetzten Maßnahmen angemessen und zielführend.

Insgesamt ist das Vorhaben als erfolgreich zu bewerten, da es zentrale strukturelle und qualitätsbezogene Voraussetzungen für die nachhaltige Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen geschaffen und deren Position im österreichischen Hochschulsystem wesentlich gestärkt hat.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen