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Vorhaben

BÜNDELUNG: EAG Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2022

BÜNDELUNG: EAG Investitionszuschüsseverordnung-Strom 22 gebündelt mit 3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

2025
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Neben dem verbindlichen Ziel der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 32% an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, hat sich die österreichische Bundesregierung als ein zentrales energiepolitisches Ziel gesetzt, die Stromversorgung in Österreich bis zum Jahr 2030 auf 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern (national bilanziell) umzustellen. Mit dem Erneuerbaren Ausbau-Gesetz (EAG) wurden die dafür notwendigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen.
Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaues von erneuerbaren Energien. Mit dem EAG wurde daher ein neues Fördersystem implementiert, welches als Förderinstrument unter anderem Investitionszuschüsse vorsieht.
Das EAG legt in den §§ 55 ff. fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und damit in Zusammenhang errichtete Stromspeicher, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen und die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biomasse unter näher genannten Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können. Das EAG sieht hierfür jeweils jährliche Fördermittel vor.
58 Abs. 1 EAG bestimmt, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionszuschüsse festzulegen hat.
Die gegenständliche EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom trifft daher die notwendigen konkreten Regelungen zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß den §§ 55 ff EAG.
BÜNDELUNG 2022 (3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom):
Aufgrund des positiven Zustroms an Förderwerbenden ist nach einer deutlichen Überzeichnung des ersten Fördercalls und zweiten Fördercalls davon auszugehen, dass auch die für den dritten und vierten Fördercall im Jahr 2022 vorgesehenen Mittel für die Förderung von PV-Anlagen nicht ausreichen werden. Zudem stehen aufgrund des aktuell prognostizierten Überschusses des Verrechnungspostens gem. § 42 Abs. 2 ÖSG 2012 für 2022 rund 500 Millionen Euro für Investitionszuschüsse Strom zur Verfügung (siehe dazu auch oben).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Durch die Förderung des Ausbaues von erneuerbaren Energien wird das Ziel der österreichische Bundesregierung unterstützt, die Stromversorgung in Österreich bis zum Jahr 2030 auf 100% Strom aus erneuerbaren Energieträgern (national bilanziell) umzustellen sowie 2040 die Klimaneutralität Österreichs zu erreichen. Dies trägt auch zum Erreichen des Ziels der Europäischen Union bei, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in der Union bis 2030 auf 42,5-45% zu erhöhen.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Beschreibung des Ziels

Die österreichische Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Stromversorgung bis zum Jahr 2030 auf 100% (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energiequellen umzustellen. Aus diesem Grund soll der Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Erneuerbarer Stromanteil (nach SHARES Methodik) [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

89,0

%

Datenquelle: Energiebilanzen der Statistik Austria


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung der konkreten Regelungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das EAG legt in den §§ 55 ff. fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und damit in Zusammenhang errichtete Stromspeicher, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen und die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biomasse unter gewissen Voraussetzungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können.
Die Investitionszuschüsse sollen Investitionen in den Ausbau, Erweiterung bzw. Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energien anreizen. Die gegenständliche EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom schafft die konkreten Regelungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §§ 55 ff EAG.
Die Verordnung regelt daher gemäß § 58 Abs. 1 EAG zunächst den Gegenstand und die Voraussetzungen für die Gewährung des Investitionszuschusses, enthält Bestimmungen zu den stattfindenden Fördercalls, die Höhe der Fördermittel und Fördersätze, wobei spezielle Regelungen für Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Weiters regelt die Verordnung das Verfahren der Fördervergabe, legt die förderfähigen Kosten fest, regelt den Inhalt der Förderverträge, enthält Bestimmungen zur Endabrechnung und Auszahlung der Investitionszuschüsse, regelt Informationsverpflichtungen sowie Verpflichtungen zur Rückzahlung der Förderung und enthält schließlich Bestimmungen zur Rechtsnachfolge und zur Veröffentlichung.
BÜNDELUNG 2022 (3. Novelle zur EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom):
Mit der 3. Novelle der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom sollen die Fördermittel für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher erhöht werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2025
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Plan

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die Mittel für die Finanzierung der EAG-Investitionszuschüsse Strom 2022 wurden über den Finanzierungsmechanismus des EAG/ÖSG-Ökostromfördersystems bereitgestellt (u.a. Erneuerbaren-Förderbeiträge/Förderpauschalen). Somit keine unmittelbare Finanzierung durch den Bundeshaushalt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Umwelt Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Umwelt

Subdimension(en)

  • Luft oder Klima

Für die Ermittlung der CO2-Effekte wird angenommen, dass die durch das EAG geförderte und angereizte erneuerbare Stromerzeugung eine gleich große Strommenge aus bestehenden oder neuen hocheffizienten Erdgas-Kraftwerken ersetzt oder vermeidet.
Der österreichische CO2-Faktor für die Stromerzeugung aus Erdgas entspricht laut Umweltbundesamt aktuell (Anfang November 2025) einem Wert von 350 g/kWh. Für eine Hochrechnung der jährlichen Einsparungen an Treibhausgasemissionen wird zusätzlich die bisher durch die Maßnahme geförderte Leistung sowie die EAG angeführten Volllaststunden herangezogen.
Bei einer aus den Fördercalls 2022 abgerechneten Leistung von insgesamt rund 1 GW (Datenstand Jänner 2026) ergibt sich somit aktuell eine jährliche Einsparung von rund 370.000 Tonnen CO2eq.
Da weitere 43,6 MW aktuell noch förderrelevant, aber noch nicht endabgerechnet sind, kann sich dieser Wert noch um eine jährliche Einsparung von 46.000 Tonnen CO2eq erhöhen.
Sollten auch die noch offenen Förderfälle abgerechnet werden, kann der in der ursprünglichen WFA erwartete Wert (Einsparung von 407.000 Tonnen jährlichen CO2eq) somit noch leicht übertroffen werden.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die Unterstützung bei den Investitionszuschüssen wirkt sich prinzipiell positiv auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten aus und bietet somit Unternehmen einen höheren Handlungsspielraum bei der Umsetzung von Projekten.
Zu den bisher ausschließlich an Unternehmen ausgeschütteten Mittel liegen aktuell keine gesonderten Daten vor. Bezüglich der Anzahl der Förderempfänger nach Rechtsform liegt auf Basis des EAG-Evaluierungsberichts 2024 folgende Aufteilung der zum damaligen Auswertungsdatenstand bedeckten Projekte vor (Einmalzählung je Förderempfänger, auch bei mehreren Projekten):
• PV-Anlagen 2022: rund 7,3 % Unternehmen, rund 92 % natürliche Personen
• Biomasse (Investitionszuschüsse 2022 und 2023 zusammengefasst): 50 % natürliche Personen, 1/3 Unternehmen (Rest: Körperschaften öff. Rechts)
• Wasserkraft (Investitionszuschüsse 2022 und 2023 zusammengefasst): über 60 % Unternehmen, gut 25 % waren natürliche Personen. (Rest sonstige Rechtsformen, z.B. Vereine, Körperschaft öffentlichen Rechts).

Gesamtbeurteilung

Bezüglich des Ziels „Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen“, gemessen am erneuerbarer Stromanteil (nach SHARES Methodik):
In der ursprünglichen WFA wurde der Ausgangszustand 2020 noch mit rd. 78,2 % angegeben, dieser Wert wurde nach aktueller Datenlage auf 78,1 % korrigiert. Als Zielwert für 2024 wurden 87 % angeführt. Ein Wert für 2025 wurde nicht gesondert angeführt, gemäß linearen Pfad bis 2030 ergäbe sich hierfür ein Wert von 89 %. Aktuell sind die erneuerbaren Anteile nach SHARES-Methodik nur bis 2024 verfügbar (neuere Werte werden Ende 2026 veröffentlicht). 2024 lag der Anteil bei 90,1 % und somit bereits über dem linearen Pfad für 2025. Der Zielerreichungsgrad wurde daher in Bezug auf diese Kennzahl im Sinne eines linearen Zielerreichungspfades als „zur Gänze erreicht“ bewertet.
Wie in der WFA angeführt, haben die Investitionszuschüsse 2022 einen Teil zu dieser Zielerreichung beigetragen (weitere Einflussfaktoren sind u.a. weitere Förderungen für den Ausbau der Erneuerbaren, aber auch die Entwicklung des Gesamtstromverbrauchs, welcher sich 2024 auf einem ähnlichen Niveau wie 2020 befand).

Bezüglich dem konkret durch die Förderung beanreizten Ausbau kann folgendes festgehalten werden:
Von den ursprünglich zur Verfügung gestellten Mitteln (355,4 Mio. EUR + zusätzlicher Übertrag aus § 27 ÖSG für Wasserkraftanlagen 2-25 MW) wurden in den Fördercalls rund 337 Mio. max. Fördersumme bedeckt. Insbesondere bei PV (inkl. Speicher) kam es zu deutlichen Überzeichnungen der Fördercalls, die Fördercalls Biomasse und Windkraft wurden kaum nachgefragt. Auch die Nachfrage in der Kategorie Revitalisierungen bei Wasserkraft lag unter den veranschlagten Mitteln.
Aktuell liegt die insgesamt max. bedeckte Fördersumme noch bei rund 267 Mio. EUR (242 Mio. EUR davon wurden bereits abgerechnet). Die restlichen Mittel wurden wieder frei, z.B. wenn Projekte nicht umgesetzt wurden bzw. sich in der Endabrechnung eine geringere Fördersumme ergab (z.B. bei kleiner Umsetzung oder niedrigeren Investitionskosten).
Freie Mittel werden aufgrund der bestehenden Systematik automatisch an folgende Fördercalls weitergeben, somit geht der gewünschte Effekt nicht verloren, es kommt aber zu einer Verzögerung der Beanreizung neuer Projekte.
Insgesamt wurde aus den Fördercalls 2022 bereits eine Leistung von insgesamt rund 1 GW abgerechnet (Datenstand Jänner 2026). Diese verteilt sich folgendermaßen auf die einzelnen Technologien: rund 7 MW Wasserkraft; über 1 GW PV (+ 308 MWh Speicher); ca. 0,3 MW Biomasse.
Auf Basis der im EAG angeführten Volllaststunden ergibt dies ein hochgerechnete jährlichen Erzeugungsmenge von 1,06 TWh.
Da weitere 43,6 MW (davon 25,4 MW Wasserkraft, Rest PV) aktuell noch förderrelevant, aber noch nicht endabgerechnet sind, kann sich dieser Wert noch auf eine jährliche Erzeugungsmenge von 1,19 TWh erhöhen (bzw. die geförderte Speicherkapazität auf insgesamt rund 314 MWh).
Da durch die Maßnahme insbesondere im Förderschwerpunkt PV zahlreiche Projekte beanreizt und umgesetzt werden konnten, sowie trotz nicht voller Ausschöpfung der Fördermittel die prognostizierte hochgerechnete Erzeugungsmenge (Prognose WFA: 1,16 TWh) noch erreicht werden kann (da, aufgrund tw. wettbewerblicher Vergabe bzw. zusätzlicher Fördergrenzen in % der förderbaren Kosten, die verordneten Fördersätze je kW tw. unterschritten wurden), wird das Gesamtvorhaben mit „zur Gänze erreicht“ bewertet.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge des EAG-Evaluierungsberichtes wurden die Förderungen 2022 und 2023 untersucht und u.a. folgender Verbesserungs- und Anpassungsbedarf bei EAG-Investitionszuschüssen Strom festgestellt:
• wettbewerbliche Vergabe bei allen PV-Investitionszuschüssen
• nicht nachgefragte Investitionsförderschienen nicht weiter fortführen bzw. Mittel auf andere Technologien verschieben
• Veröffentlichungen der Förderabwicklungsdaten verbessern und Transparenz erhöhen
• Verstärkte Förderung für die Revitalisierung bestehender Wasserkraftanlagen
• Zeitnahe Übernahme der gutachterlichen Empfehlungen zur Förderhöhen in die Verordnung übernehmen und Verbesserung der Datengrundlage
• PV-Speicherförderung optimieren

Für nähere Details wird auf den EAG Evaluierungsbericht 2024 verwiesen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen