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Vorhaben

EAG-Marktprämienverordnung 2022 und 2023

EAG-Marktprämienverordnung 2022 und 2023 – EAG-MPV

2025
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2022

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2022

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Verordnung

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Neben dem verbindlichen Ziel der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 32 % an Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, hat sich die österreichische Bundesregierung als ein zentrales energiepolitisches Ziel gesetzt, die Stromversorgung in Österreich bis zum Jahr 2030 auf 100 % Strom aus erneuerbaren Energieträgern (national bilanziell) umzustellen. Mit dem Erneuerbaren Ausbau-Gesetz (EAG) wurden die dafür notwendigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen geschaffen.
Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaues von erneuerbaren Energien. Mit dem EAG wurde daher ein neues Fördersystem implementiert, welches als Förderinstrument unter anderem die Förderung mittels Marktprämien vorsieht.
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 EAG und § 13 EAG für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden.
§ 10 des EAG legt fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen, die Neuerrichtung und das Repowering von Anlagen auf Basis von Biomasse, die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biogas sowie bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse bzw. Biogas unter gewissen Voraussetzungen durch Marktprämien gefördert werden können. Nach § 54 EAG ist außerdem unter gewissen Voraussetzungen eine Wechselmöglichkeit für nach § 12 ÖSG 2012 geförderte Anlagen vorgesehen.
Die Förderung mittels Marktprämien soll Investitionen in den Ausbau, die Erweiterung bzw. die Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energien anreizen.
Das 1. Hauptstück des 2. Teils des EAG (§§ 9 bis 54 EAG) enthält zahlreiche Bestimmungen, die die BMK im Einvernehmen mit dem BMLRT, dem BMDW bzw. dem BMSGPK ermächtigt bzw. verpflichtet nähere Regelungen zur Gewährung von Marktprämien durch Verordnung festzulegen.
Die gegenständliche EAG-Marktprämienverordnung legt daher nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des EAG fest.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Durch die Förderung des Ausbaues von erneuerbaren Energien wird das Ziel der österreichische Bundesregierung unterstützt, die Stromversorgung in Österreich bis zum Jahr 2030 auf 100 % Strom aus erneuerbaren Energieträgern (national bilanziell) umzustellen sowie 2040 die Klimaneutralität Österreichs zu erreichen. Dies trägt auch zum Erreichen des Ziels der Europäischen Union bei, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in der Union bis 2030 auf 42,5-45 % zu erhöhen.
Somit erfolgt auch ein Beitrag zum SDG-Unterziel 7.2 (Bis 2030 den Anteil erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich erhöhen).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen

Beschreibung des Ziels

Die österreichische Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Stromversorgung bis zum Jahr 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energiequellen umzustellen. Aus diesem Grund soll der Ausbau der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Erneuerbarer Stromanteil [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

89,0

%

Datenquelle: Energiebilanzen der Statistik Austria


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung konkreter Regelungen für die Gewährung von Marktprämien

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

§ 10 EAG legt fest, dass die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung und Erweiterung von Windkraftanlagen, die Neuerrichtung und das Repowering von Anlagen auf Basis von Biomasse, die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biogas sowie bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse bzw. Biogas unter gewissen Voraussetzungen durch Marktprämien gefördert werden können.
Nach § 54 EAG ist außerdem unter gewissen Voraussetzungen eine Wechselmöglichkeit für nach § 12 ÖSG 2012 geförderte Anlagen vorgesehen.
Die Förderung mittels Marktprämien soll Investitionen in den Ausbau, Erweiterung bzw. Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbarer Energien anreizen.
Das 1. Hauptstück des 2. Teils des EAG (§§ 9 bis 54 EAG) enthält zahlreiche Bestimmungen, die die BMK im Einvernehmen mit dem BMLRT, dem BMDW bzw. dem BMSGPK ermächtigt bzw. verpflichtet nähere Regelungen zur Gewährung von Marktprämien durch Verordnung festzulegen.
Die gegenständliche EAG-Marktprämienverordnung schafft daher konkrete Regelungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des EAG, unter anderem durch die Festsetzung von Höchstpreisen für Gebote in Ausschreibungsverfahren, der Höhe des anzulegenden Wertes bei administrativer Vergabe sowie der Festlegung von Gebotsterminen und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungs- bzw. Vergabevolumen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2022 - 2025
2022
2023
2024
2025

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Tsd. Euro

Plan

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Ergebnis

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Erträge

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Personalaufwand

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Anstatt der ursprünglich vorgesehenen Deckung des Mittelbedarfs durch Finanzierungsmechanismus des EAG/ÖSG-Ökostromfördersystems (u.a. Erneuerbaren-Förderbeiträge/Förderpauschalen), welche keine unmittelbare Finanzierung durch den Bundeshaushalt erfordert hätte, erfolgte 2024 statt einer Einhebung von Erneuerbaren-Förderbeitrag bzw. eine Erneuerbare-Förderpauschale eine Finanzierung über Bundesmittel. Neben Bundesmitteln trugen aber auch Einnahmen der Abwicklungsstelle (z.B. durch die Vermarktung von abgenommenem Ökostrom) zu Deckung des Finanzierungsbedarfs bei. Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind daher nur insgesamt zu beurteilen und können nicht auf einzelne Verordnungen/Kostenfaktoren heruntergebrochen werden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Umwelt
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Die Unterstützung durch Marktprämien wirkt sich prinzipiell positiv auf die Wirtschaftlichkeit von Projekten aus und bietet somit Unternehmen einen höheren Handlungsspielraum bei der Umsetzung von Projekten.
Zu den bisher ausschließlich an Unternehmen ausgeschütteten Mittel liegen aktuell keine gesonderten Daten vor. Bezüglich der Anzahl der Förderempfänger nach Rechtsform liegt auf Basis des EAG-Evaluierungsberichts 2024 folgende Aufteilung der zum damaligen Auswertungsdatenstand bedeckten Projekte aus Anträgen/Geboten 2022/2023 vor (ohne Wechsel ÖSG nach §54 EAG; Einmalzählung je Förderempfänger, auch bei mehreren Projekten):
• Windkraft: nur Unternehmen
• Wasserkraft: nur Unternehmen
• PV: ca. 2/3 Unternehmen
• Biomasse: Ca. 90 % Unternehmen

Umwelt

Subdimension(en)

  • Luft oder Klima

Für die Ermittlung der CO2-Effekte wird angenommen, dass die durch das EAG geförderte und angereizte erneuerbare Stromerzeugung eine gleich große Strommenge aus bestehenden oder neuen hocheffizienten Erdgas-Kraftwerken ersetzt oder vermeidet.
Der österreichische CO2-Faktor für die Stromerzeugung aus Erdgas entspricht laut Umweltbundesamt aktuell (Anfang November 2025) einem Wert von 350 g/kWh. Für eine Hochrechnung der jährlichen Einsparungen an Treibhausgasemissionen wird zusätzlich die bisher durch die Maßnahme geförderte Leistung sowie die EAG angeführten Volllaststunden herangezogen.
Auf Basis der Förderanträge 2022 und 2023 vergebenen Förderungen ist aktuell eine Leistung von insgesamt rund 990 MW in Betrieb (Datenstand Jänner 2026, ohne §54 Wechsel ÖSG in Marktprämie und Nachfolgeprämien), hieraus ergibt sich somit aktuell eine jährliche Einsparung von rund 530.000 Tonnen CO2eq.
Da weitere 115 MW aktuell noch förderrelevant, aber noch nicht in Betrieb sind, kann sich dieser Wert noch um eine jährliche Einsparung von rund 120.000 Tonnen CO2eq erhöhen.
Auch wenn noch offenen Förderfälle abgerechnet werden, kann der in der ursprünglichen WFA erwartete Wert (zusätzliche Einsparung von 1.570.000 Tonnen jährlichen CO2eq) somit nicht erreicht werden.

Gesamtbeurteilung

Bezüglich des Ziels „Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen“, gemessen am erneuerbarer Stromanteil (nach SHARES Methodik):
In der ursprünglichen WFA wurde der Ausgangszustand 2020 noch mit rd. 78,2 % angegeben, dieser Wert wurde nach aktueller Datenlage auf 78,1 % korrigiert. Als Zielwert für 2024 wurden 87 % angeführt. Ein Wert für 2025 wurde nicht gesondert angeführt, gemäß linearen Pfad bis 2030 ergäbe sich hierfür ein Wert von 89 %. Aktuell sind die erneuerbaren Anteile nach SHARES-Methodik nur bis 2024 verfügbar (neuere Werte werden Ende 2026 veröffentlicht). 2024 lag der Anteil bei 90,1 % und somit bereits über dem linearen Pfad für 2025. Der Zielerreichungsgrad wurde daher in Bezug auf diese Kennzahl im Sinne eines linearen Zielerreichungspfades als „zur Gänze erreicht“ bewertet.
Wie in der WFA angeführt, haben die Marktprämien 2022 und 2023 einen Teil zu dieser Zielerreichung beigetragen (weitere Einflussfaktoren sind u.a. weitere Förderungen für den Ausbau der Erneuerbaren, aber auch die Entwicklung des Gesamtstromverbrauchs, welcher sich 2024 auf einem ähnlichen Niveau wie 2020 befand).

Bezüglich der konkret geförderten Leistung kann folgendes festgehalten werden:
Von den ursprünglich zur Verfügung gestellten Ausschreibungs- bzw. Vergabemengen (insgesamt rund 2.523 MW, ohne Doppelzählung der mittels Novelle erfolgten Erhöhung der ursprünglich für 2023 vorgesehenen Mengen auf Basis von nicht abgeholte Mengen 2022) wurden ursprünglich rund 1.176 MW vergeben (ohne §54 Wechsel ÖSG in Marktprämie und Nachfolgeprämien). Es kam bei fast allen Technologien zu deutlichen Unterzeichnungen der Ausschreibungs- bzw. Vergabemengen, nur bei Biomasse (Ausschreibung 2022 bzw. Anträge 2022 und 2023) kam es zu Überzeichnungen bzw. wurden die Mengen überwiegend ausgeschöpft..
Zusätzlich erfolgte von rund 850 MW (davon rund 717 MW Windkraft) ein Wechsel nach §54 EAG vom ÖSG in die EAG-Marktprämie, sowie die Förderung von rund 14 MW Biomasse und rund 36 MW Biogas (Verstromung) über Nachfolgeprämien.
Auf Basis der Förderanträge 2022 und 2023 vergebenen Förderungen ist aktuell eine geförderte Leistung von insgesamt rund 990 MW in Betrieb (Datenstand Jänner 2026, ohne §54 Wechsel ÖSG in Marktprämie und Nachfolgeprämien). Der Großteil hiervon entfällt auf Windkraft (353 MW) und PV (625 MW), der Rest entfällt auf Biomasse (11 MW) und Wasserkraft (unter 1 MW).
Unter Berücksichtigung der im EAG angeführten Volllaststunden ergibt dies eine hochgerechnete jährliche Erzeugungsmenge von rund 1,6 TWh.
Da weitere 115 MW in Bezug zu den relevanten Jahren 2022 und 2023 aktuell noch förderrelevant, aber noch nicht in Betrieb sind (ca. 2,4 MW Wasserkraft, 100 MW Windkraft, 1,5 MW PV und 12 MW Biomasse), kann sich dieser Wert noch auf eine jährliche Erzeugungsmenge von rund 1,93 TWh erhöhen.
Die angesetzten Vergabe- und Ausschreibemengen wurden nur zu einem Teil ausgeschöpft, und somit die prognostizierte hochgerechnete Erzeugung (Prognose WFA: 4,5 TWh) deutlich verfehlt. Die Maßnahme „Schaffung konkreter Regelung für die Gewährung von Marktprämien“ wurde aber prinzipiell umgesetzt. Somit wird das Gesamtvorhaben insgesamt mit „überwiegend eingetreten“ bewertet.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge des EAG-Evaluierungsberichtes wurden die Förderungen 2022 und 2023 untersucht und u.a. folgender Verbesserungs- und Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung der EAG-Marktprämien festgestellt:
• Weiterentwicklung der Betriebsförderungen in Richtung Contracts-for-Difference prüfen
• Wettbewerb forcieren (zum Beispiel im Falle einer Unterzeichnung nur einen gewissen Prozentsatz der Gebote bezuschlagen)
• Verschärfung der Regelung zur Aussetzung der Marktprämie bei negativen Preisen (vorab etwaige Auswirkungen sowie gegebenenfalls notwendige Ausgleichsmechanismen zu prüfen)
• Zeitnahe Übernahme der gutachterlichen Empfehlungen zur Förderhöhen in die Verordnung übernehmen und Verbesserung der Datengrundlage
• Veröffentlichungen der Förderabwicklungsdaten verbessern und Transparenz erhöhen
• Bei Wasserkraft aufgrund der hohen Kostenbandbreite sowie geringer Anzahl aktueller Kostendaten im Bereich >1 MW wird die Prüfung einer Einzelfallbetrachtung zur Festlegung von anzulegenden Werten empfohlen.
• Verstärkte Förderung für die Revitalisierung bestehender Wasserkraftanlagen
• Technologieübergreifende Ausschreibung von Wind- und Wasserkraftanlagen nicht fortführen, da zu wenig Nachfrage für ausreichend Wettbewerb

Generell wird auch darauf hingewiesen, dass neben der Förderung die Zielerreichung wesentlich von EAG-externen Faktoren wie z.B. die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen, Genehmigungsprozessen und benötigten Netzkapazitäten abhängig ist. Hier wird bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen u.a. auf Beschluss und Umsetzung des ElWG (bereits umgesetzt) und EABG (Begutachtung bereits erfolgt) hingewiesen.

Für nähere Details wird auf den EAG Evaluierungsbericht 2024 verwiesen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen