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WIRKUNGSZIEL

Effizienteres Förderwesen im Bundesstaat

Effizienteres Förderwesen im Bundesstaat

2015
Wirkungsziel nicht erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die Bundesregierung hat mit Ministerratsbeschluss vom 20. Mai 2014 auf Antrag des Bundeskanzlers sowie des Vizekanzlers und Bundesministers für Finanzen beschlossen, eine unabhängige Aufgabenreform- und Deregulierungskommission unter Leitung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Univ. Prof. Dr. Rudolf Thienel, und des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Univ. Prof. Dr. Dr. h.c. Clemens Jabloner, einzusetzen. Die Kommission bestand aus 14 Mitgliedern, ihr gehörten neben den Vorsitzenden Unternehmerinnen, Sektionschefs verschiedenster Ministerien sowie einige Landesamtsdirektoren an. Die Kommission setzte vier Untergruppen ein, die sie bei ihrer Arbeit unterstützen, eine davon zum Thema „Förderungen“. Die Kommission hat ihre Arbeit mit der ersten konstituierenden Sitzung vom 13. Juni 2014 aufgenommen und nach Vorlage ihres Abschlussberichts im Ministerrat im Juni 2015 beendet. Die Aufgaben im Sinn der Erreichung des Wirkungsziels wurden damit an die ADK übertragen, weshalb das Wirkungsziel nicht mehr im Rahmen der UG 44 betrieben wurde.

Die Aufgaben im Sinn der Erreichung des Wirkungsziels wurden an die ADK übertragen, weshalb das Wirkungsziel nicht mehr im Rahmen der UG 44 betrieben wurde. Das Wirkungsziel entfällt daher in der UG 44.