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WIRKUNGSZIEL

Reform des Finanzausgleichs ab 2017

2016
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Vorhaben

Ein Vorhaben ist ein Bündel an Tätigkeiten, welche durch die Ressorts erbracht werden. Hierbei werden zwei Arten von Vorhaben unterschieden:

Bei Regelungsvorhaben handelt es sich etwa um Bundesgesetze, Verordnungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen. Sonstige Vorhaben stellen beispielsweise große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben oder größere Anschaffungen dar.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

– Das kooperative Zustandekommen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze bewirkte in der Vergangenheit einerseits die breite Akzeptanz vereinbarter Regeln, führte aber andererseits zu einer Komplexität der Finanzbeziehungen, die sich zunehmend effizienzhemmend auf die Gebietskörperschaften und ihre Zusammenarbeit auswirkte.
– Ziele waren einerseits eine stärkere Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung und andererseits einen einfacheren, transparenteren und aufgabenorientierteren Finanzausgleich zwischen den Finanzausgleichspartnern abzuschließen.
– Durch den „Einstieg in den Umstieg“ konnten die genannten Ziele durch das „Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017“ am 7. November 2016 von den Finanzausgleichspartnern vereinbart und das auf dieser Grundlage abgeschlossene Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) kundgemacht werden.

Im Jahr 2016 fanden Finanzausgleich-Reform-Gespräche mit den Finanzausgleichs-Partnern sowohl auf politischer Ebene als auch auf Expertenebene statt. In sieben Arbeitsgruppen wurden die Themenbereiche Abgabenautonomie, Aufgabenorientierung, Aufgabenbereinigung, Pflege, Gesundheit, Interkommunale Zusammenarbeit (strukturschwache Gebiete) sowie Haftungsobergrenzen behandelt. Die Arbeiten mündeten in einen Vorschlag für das Finanzausgleichsgesetz 2017, das am 30.12.2016 kundgemacht wurde und am 1.1.2017 in Kraft trat.
– Mit dem FAG 2017 wurden Pilotprojekte zur aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden im Bereich der Elementarbildung und der Pflichtschule und ein erster Schritt für verstärkte Abgabenautonomie der Länder durch Tarifhoheit der Länder beim Wohnbauförderungsbeitrag geschaffen, einheitlich berechnete Haftungsobergrenzen der Gebietskörperschaften, Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit und strukturschwacher Gemeinden sowie Kostendämpfungspfade für Gesundheit und Pflege vereinbart.
Es wurden zahlreiche Vereinfachungen bei der Verteilung der Ertragsanteile und Transfers, der Reform des bundesweiten Finanzkraftausgleichs und weitere Reformen wie etwa im Bereich des Selbstträgerschaftsausgleichs und bei den Finanzierungsströmen für den Personennahverkehr normiert. Das Ziel, einen einfacheren, transparenteren, aufgabenorientierteren Finanzausgleich zwischen den Finanzausgleichspartnern abzuschließen wurde somit erfüllt.
– Durch die im Paktum über den Finanzausgleich 2017 vereinbarten Maßnahmen wie insbesondere die Kostendämpfungspfade in der Pflege und in der Gesundheit sowie verwaltungsreformatorische Maßnahmen wie Benchmarking und Spending Reviews wurden mittelfristig Einsparungspotenziale zumindest in der angestrebten Höhe von 1 Mrd. € beschlossen.