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WIRKUNGSZIEL

Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

2016
Wirkungsziel überwiegend erreicht

Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Seit 1. Jänner 2015 haben Parteien eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen im gerichtlichen Verfahren anzuwendende Vorschriften unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Im Jahr 2016 wurden 283 Parteianträge auf Normenkontrolle – vor allem gegen Gesetze (272) – eingebracht; damit fußen mehr als 40 Prozent aller Normenprüfungsverfahren auf Gesetzesbeschwerden.
Das neue Rechtsschutzinstrument stellt den Verfassungsgerichtshof nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht vor besondere Herausforderungen. Dies umso mehr, als sowohl die komplexen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Parteiantrages als auch die einfachgesetzlichen Begleitregelungen (§§ 57a und 62a VfGG) immer wieder schwierige Fragen aufwerfen. Erfreulicherweise ist es gelungen, auch im Berichtsjahr mehrere dieser Fragen – teilweise in amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren – einer Klärung zuzuführen. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere ausgesprochen, dass in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren beide Parteien legitimiert sind, einen Parteiantrag zu stellen – sowohl die Partei, die das Rechtsmittel erhoben hat, als auch deren Gegenpartei.
Auch die Aufhebung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 bildete im Berichtsjahr einen Schwerpunkt in der Arbeit des Verfassungsgerichtshofes.
Das Verfahren über diese Anfechtung hat den Verfassungsgerichtshof – und zwar sowohl das Kollegium der Mitglieder als auch das nichtrichterliche Personal – in Anspruch genommen wie noch keine Sache zuvor.

Es besteht großes Interesse und nachvollziehbare Zufriedenheit bei den Telearbeiterinnen und Telearbeitern, da damit ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie erreicht wird. Aufgrund des großen Zuspruchs kann davon ausgegangen werden, dass die richtige Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Wirkung gesetzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof ist bestrebt, durch die Schaffung eines ausgezeichneten Betriebsklimas und eines perfekten Umfeldes eine Akzeptanz in der Kollegenschaft für unterschiedliche Arbeitsmodelle zu erreichen.