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WIRKUNGSZIEL

Abdeckung der Verwertungsverluste unter der Prämisse möglichst geringer Stützungserfordernisse seitens des Bundes bei Abbaueinheiten

Abdeckung der Verwertungsverluste unter der Prämisse möglichst geringer Stützungserfordernisse seitens des Bundes bei Abbaueinheiten

2017
Wirkungsziel nicht erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Die HETA Asset Resolution AG wurde per Bescheid der FMA im März 2015 unter das Abwicklungsregime des BaSAG gestellt. Im April 2016 wurden weitere Abwicklungsmaßnahmen verhängt, u.a. eine Gläubigerbeteiligung, wodurch auch Forderungen des Bundes gegenüber der HETA geschnitten wurden. Die HETA soll bis Ende 2023 vollständig abgebaut werden. Weitere Unterstützungsmaßnahmen des Bundes sind nicht vorgesehen. Geplant war, dass die aus der Spaltung der ÖVAG hervorgehende Abbaueinheit immigon portfolioabbau ag bis Ende 2017 weitgehend abgebaut sein wird, ohne dass es weiterer Unterstützungsmaßnahmen bedarf. Im Jahresverlauf 2018 sollen plangemäß die unmittelbaren Liquidationsvorbereitungen beginnen. Der Bund rechnet mit einem positiven Liquidationserlös. Nach erfolgter Teilprivatisierung der KA im Jahr 2015 wurde der verbleibende Rest auf die KF verschmolzen und wird langfristig abgebaut.

Mit dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), das auf der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD)-Richtlinie fußt, sind seit Beginn 2015 Anteilseigner und Gläubiger vorrangig zur Verlusttragung einer in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Bank heranzuziehen, wodurch zukünftige Stützungsleistungen für Abbaueinheiten nur in geringem Ausmaß zu erwarten sind. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Abwicklungsbehörde gemäß BaSAG hat die Aufgabe für notleidende Banken entsprechende Maßnahmen, insbesondere Erarbeitung eines Abwicklungsplanes und eine Schuldenbeteiligung fest zu legen. Bei der immigon portfolioabbau ag wird die Abwicklung gemäß BaSAG ohne eine Schuldenbeteiligung umgesetzt. Die FMA genehmigte im September 2017 den Betrieb der Abbaubank KA Finanz AG (KF) als Abbaugesellschaft gem. § 162 BaSAG. Der aktuelle Abbauplan sieht eine Portfolioverwertung innerhalb von 10 Jahren vor.