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WIRKUNGSZIEL

Umfassende Modernisierung des Verfassungsgerichtshofs

2019
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Narrative Gesamtbeurteilung:

Das Einbringen von Akten, Anfragen, Anliegen sowie auch das Einlangen von Beschwerden und Anträgen auf elektronischem Weg und die weitere Aktenführung mittels ELAK oder ELAK-Gericht ermöglicht eine vollelektronische Arbeitsweise und fördert eine zügige Aktenbearbeitung. Das Ziel des Einbringens diverser Akten, Anfragen, Beschwerden und Anträgen auf elektronischem Weg konnte im Jahr 2019 zu 100 % erreicht werden. Der Verfassungsgerichtshof unterstützt natürlich weiterhin den Umstieg auf moderne Aktenbearbeitungsmöglichkeiten, das Wirkungsziel wird jedoch aufgrund der erfolgreichen Umsetzung im Jahr 2019 keinen Bestandteil des Bundesvoranschlags 2020 mehr darstellen. Darüber hinaus sieht es der Verfassungsgerichtshof nach wie vor als seine Aufgabe an, den bei ihm tätigen verfassungsrechtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bestmögliche Aus- und Weiterbildung anzubieten und damit seiner wichtigen Funktion bei der Heranbildung hochqualifizierter juristischer Nachwuchskräfte zu entsprechen. Trotz budgetärer Einsparungsvorgaben wurden die Budgetmittel in diesem Bereich nicht gekürzt. Dass der Verfassungsgerichtshof sich diesbezüglich auf dem richtigen Weg befindet, ist auch daran zu messen, dass diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch ihre hohe Qualifikation sehr gute Karrierechancen ermöglicht werden, und einige dieser juristischen Mitarbeiter u. a. bereits zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden.

Umfeldentwicklungen:

Die Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und des Elektronischen Aktes hat zahlreiche ablauftechnische Vereinfachungen und damit weitere Effizienzsteigerungen im Verfassungsgerichtshof mit sich gebracht, wie etwa den Wegfall von Datenerfassungen und Kontrolltätigkeiten durch die Übernahme von Metadaten aus dem ERV, bessere Daten- und Dokumentenübersicht und vielfältige Suchmöglichkeiten für die Recherche. Zudem erspart der elektronische Aktenlauf den physischen Aktentransport.
Gemäß § 14a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 VfGG sind Rechtsanwälte und Behörden, soweit sie über die technischen Möglichkeiten verfügen, zur Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen in elektronischer Form verpflichtet. Auf der Homepage des Verfassungsgerichthofes ist u. a. der Ablauf vom Einbringen des Antrages bis zur Zustellung der Entscheidung in einer neuen und einfach verständlichen Form dargestellt (https://www.vfgh.gv.at/service/e-government/e-government_ueberblick.de.html). Der Verfassungsgerichtshof entscheidet jährlich zwischen 3.000 und 5.000 Fälle. Ausgewählte Entscheidungen des Gerichtshofes können auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes unter der gleichnamigen Rubrik Ausgewählte Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes angesehen werden. Die ab 1980 gefällten Erkenntnisse und ausgewählten Beschlüsse sind darüberhinausgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes nachles- und recherchierbar. Die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen von 1919 bis 1979 können in digitalisierter Form im ALEX-Portal der Österreichischen Nationalbibliothek nachgelesen werden.