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WIRKUNGSZIEL

Beibehaltung der hohen Qualität der Prüftätigkeit der VA

2021
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Das Jahr 2021 stand – wie für viele andere Institutionen – auch für die Volksanwaltschaft unter den besonderen Vorzeichen der COVID-19-Pandemie. Viele Bürgerinnen und Bürger kontaktierten die Volksanwaltschaft nicht nur mit konkreten Beschwerden über die Verwaltung in Österreich, zahlreiche Fragen und Unsicherheiten ergaben sich aus den sich immer wieder ändernden COVID-19-Regelungen. Insgesamt wandten sich mehr als 23.600 Menschen mit einem Anliegen an die Volksanwaltschaft, was einen Anstieg der Beschwerden um 32 % gegenüber dem Jahr 2020 bedeutet. 11.516 Prüfverfahren wurden eingeleitet. Stets war die Volksanwaltschaft bemüht, ein offenes Ohr zu haben und den Menschen mit Informationen weiterzuhelfen. Gerade in Zeiten der Krise und der Verunsicherung sind Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung von Herausforderungen wichtig. Mit ihrer Kontrollfunktion dient die Volksanwaltschaft als eine wichtige Anlaufstelle bei Problemen, aber auch Missverständnissen im Umgang mit Behörden. Hier konnte die Volksanwaltschaft nicht nur Handlungen der Behörden überprüfen, sondern auch zwischen den Betroffenen und der Verwaltung vermitteln und erfolgreich Lösungen herbeiführen. Aufgrund der Pandemie-bedingten Beschränkungen waren dabei persönliche Vorsprachen, Sprechtage, Besuchergruppen und Veranstaltungen nicht im gewohnten Ausmaß möglich. Wie in allen Bundesbehörden und vielen Unternehmen wurde in Zeiten des Lockdowns großteils auf Homeoffice umgestellt. Durch die Umstellung auf andere Kommunikationskanäle konnte die Bevölkerung dennoch gezielt erreicht und angesprochen werden, wie zum Beispiel über telefonische Sprechtage, Online-Chats und digitale Veranstaltungen.

Im Juli 2017 wurde der Volksanwaltschaft eine neue Zuständigkeit übertragen. Seither befasst sich eine unabhängige Rentenkommission mit Anträgen auf Zuerkennung einer Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz. Sie ist für jene Personen zuständig, die noch nicht als Gewaltopfer anerkannt wurden und zwischen 1945 und 1999 in einem Heim, in einer Pflegefamilie oder in einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt Gewalt erlitten haben. Gleiches gilt für Personen, die in einer privaten Einrichtung Opfer eines Gewaltakts wurden, sofern die Zuweisung durch eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe erfolgte. Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente vorliegen, und erstattet entsprechende Vorschläge an das Kollegium der Volksanwaltschaft. Im Vorfeld werden Clearinggespräche zwischen den Antragstellenden und den Expertinnen und Experten veranlasst sowie umfangreiche Erhebungen durchgeführt, um bewerten zu können, ob Ansprüche berechtigt sind. In regelmäßigen Sitzungen behandelt die Rentenkommission die Fälle ausführlich und beurteilt, ob die Schilderungen glaubhaft sind. Die Kommission macht dem Kollegium der Volksanwaltschaft einen Vorschlag für eine Entscheidung. Auf Grundlage der Vorschläge der Rentenkommission erteilt schließlich das Kollegium der Volksanwaltschaft dem zuständigen Entscheidungsträger eine schriftlich begründete Empfehlung, ob dem jeweiligen Antragstellenden eine Heimopferrente gewährt werden soll.