Vorhaben
BBG 2014 - Ressortbeitrag des BMASK
BBG 2014 - Ressortbeitrag des BMASK (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes)
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: -214.612
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Das österreichische Bundesbudget erreicht bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit
Beschreibung des Ziels
Durch Klarstellungen und einer Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung des Pflegekarenzgeldes wird durch finanzielle Einsparungen beim Personalaufwand zum Ziel der Budgetkonsolidierung beigetragen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Auszahlung des Pflegekarenzgeldes in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach dem ALVG
Ausgangszustand 2014:
Die Höhe des Pflegekarenzgeldes errechnet sich, wie die Höhe des Arbeitslosengeldes, gemäß § 21 AlVG. Dies hat zur Folge, dass derzeit bei Personen, die sich zum Zwecke der Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug aus dem AlVG abmelden, die selbe Berechnung von zwei verschiedenen Stellen durchgeführt wird (AMS und Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen).
Zielzustand 2019:
Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung; das Ergebnis der Berechnung der Leistungshöhe gemäß § 21 AlVG durch das Arbeitsmarktservice soll der Berechnung des Pflegekarenzgeldes zu Grunde gelegt werden.
Istzustand 2019:
Im Jahr 2019 haben insgesamt 1.764 Personen ein Pflegekarenzgeld erhalten, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgemeldet haben.
Datenquelle:
Statistik Pflegekarenzgeld des Sozialministeriumservice
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überplanmäßig erreicht
Ziel 2: Verbesserte Qualifizierung von Arbeitskräften
Beschreibung des Ziels
Steuerrechtliche Klarstellungen betreffend das Einkommen von Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Rechtliche Unsicherheit bezüglich der Abgabenpflicht von und für Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.
Ausgangszustand 2014:
Rechtliche Unsicherheit bezüglich der Abgabenpflicht von und für Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.
Zielzustand 2019:
Rechtssicherheit hinsichtlich der Einkommens- und Kommunalsteuerbefreiung bei der überbetrieblichen Lehre.
Istzustand 2019:
§38d AMSG ist rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getreten. Danach gelten Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Ebenso gelten Ausbildungsbeihilfen für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.
Datenquelle:
§ 38d AMSG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 3: Konsolidierung der Finanzierungsströme für die Arbeitsmarktpolitik
Beschreibung des Ziels
Die Finanzierung der AMS Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung wird beendet und durch die Finanzierung von Beschäftigungsbeihilfen für Ältere ersetzt.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Keine Finanzierung der allgemeinen Aktivierungsbeihilfe als Ausgabe nach dem AlVG
Ausgangszustand 2014:
Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG wird über die Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG bis zu einer Obergrenze (2013 56 Mio. €) wie eine Ausgabe nach dem AlVG behandelt. Diese Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung läuft gemäß geltender Regelung mit Ende 2014 aus.
Zielzustand 2019:
Keine weitere Finanzierung der allgemeinen Aktivierungsbeihilfe als Ausgabe nach dem AlVG; an deren Stelle Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.
Istzustand 2019:
Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG ist nicht mehr Teil der Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG. Neue Finanzierungsregelungen für die Beschäftigungsförderung älterer Arbeitssuchender finden sich im § 13 Abs. 2 AMPFG.
Datenquelle:
§ 13 AMPFG
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Ältere
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für ältere Personen [Anzahl]
Istwert
14.788Anzahl
Zielzustand
14.600Anzahl
Datenquelle: AMS DWH fdg_personen; Anzahl geförderter Personen 50+ und LZBL in AMS Beschäftigungsbeihilfen GBP, BEBE, SÖB und KOMB (2018: 16.531)
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Auszahlung des Pflegekarenzgeldes in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus dem AlVG (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Pflegekarenzgeld hat ebenso wie das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe eine Einkommensersatzfunktion. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten daher bereits eine Leistung als Einkommensersatz. Da das Pflegekarenzgeld ebenfalls nach den Bestimmungen des AlVG berechnet wird, ist eine neuerliche Berechnung des Einkommensersatzes nach den Bestimmungen des AlVG nicht erforderlich.
Daher soll aus verwaltungsökonomischen Gründen normiert werden, dass Personen die sich zur Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung abmelden, das tägliche Pflegekarenzgeld in derselben Höhe wie das zuletzt bezogene tägliche Arbeitslosengeld bzw. die zuletzt bezogene tägliche Notstandshilfe gebühren soll.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überplanmäßig erreicht
Klarstellung der steuerrechtlichen Behandlung der überbetrieblichen Lehrausbildung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Rechtliche Klarstellung im § 38d Abs. 4 AMSG bezüglich der Einkommenssteuer- und Kommunalsteuerbefreiung von Personen in überbetrieblicher Lehrausbildung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Auslaufen der Finanzierung der Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung mit Ende 2013
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG wird über die Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG bis zu einer Obergrenze (2013 56 Mio. €) wie eine Ausgabe nach dem AlVG behandelt. Diese Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung läuft laut geltender Regelung mit Ende 2014 aus.
Durch die verstärkte Schwerpunktsetzung auf Arbeitsmarktpolitik für Ältere und der Finanzierung von aktiven Beschäftigungsmaßnahmen für diese Gruppe aus den Mitteln nach dem AlVG (vgl. auch Initiativantrag XXV.GP-NR 260/A), wird die allgemeine Finanzierung (ohne Alterseinschränkung) aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung im Zuge der bisherigen Aktivierungsbeihilfe mit Ende 2013 eingestellt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Beihilfen und Maßnahmen für Ältere für 2015
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand wird im Jahr 2015 von 100 Mio. € auf 120 Mio. erhöht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausgleich von Forderungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die aus einer Doppelzahlung des Bundes für Versicherungsbeiträge für Pensionsvorschussbezieher resultierenden Forderungen des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV), werden mit einer entsprechenden Zahlung des Hauptverbandes an den Bund ausgeglichen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die folgende Personenanzahl mit einer Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hat in den Jahren 2014 bis 2018 ein Pflegekarenzgeld bezogen:
Jahr 2014: 1.112 Personen
Jahr 2015: 1.331 Personen
Jahr 2016: 1.372 Personen
Jahr 2017: 1.381 Personen
Bei der Erstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde für das Halbjahr 2014 von 500 Personen und für die Folgejahre von jeweils 1.000 Personen ausgegangen.
Insgesamt ist bei der Gewährung von Pflegekarenzgeld eine kontinuierliche Steigerung der Fallzahlen zu verzeichnen, sodass die prognostizierten Wirkungen in der UG 21 des Sozialministeriums beim Personalaufwand des Sozialministeriumservice eingetreten sind.
AMPFG:
Auszahlungen AMS Aktivierungsbeihilfe 2013: € 55.851.646,29 wird als Minus-Transferaufwand 2014 UG-20 dargestellt (Wegfall der Aktivierungsbeihilfe) durch Änderung § 13 Abs. 1AMPFG. Für das Jahr 2015 wird die abgeschaffte gesetzliche Obergrenze von € 56 Mio. Aktivierungsbeihilfe als Minus-Transferaufwand für die Berechnung angesetzt.
Mit dem BBG 2014 wurde jedoch neu der § 13 Abs. 2 AMPFG eingeführt (Beschäftigungsbeihilfen für Ältere), mit maximalen Finanzierungsbeträgen 2014 bis 2016 für den nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand.
Die Auszahlungen für diese AMS Beihilfen gem. § 13 (2) AMPFG betrugen 2014 in Summe 77.442.014,69, im Jahr 2015 € 119.974.093,36, im Jahr 2016 € 135.186.200,30, im Jahr 2017 € 160.404.535,19 und im Jahr 2018 € 157.617.725,77.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt
Umstrukturierung und Erhöhung der Beschäftigungsförderungen des AMS für Ältere führte zu einer Erhöhung der Zahl der solcherart geförderten vollversicherten unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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