Die Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird auf Grundlage abgeschlossener KBG-Bezugsfälle errechnet. Datengrundlage für die Wirkungszielevaluierung 2021 ist der Geburtenjahrgang 2018. Bereits bei der Evaluierung 2020 hat sich gezeigt, dass die Väterbeteiligung auf Basis der Rechtslage ab 1.3.2017 beim KBG-Konto unter den Erwartungen geblieben ist (Wirkungsziel-Kennzahl 25.2.1). Dieser Trend hat sich auch 2021 fortgesetzt. Das anvisierte Ziel von 22,6% Väterbeteiligung beim KBG-Konto wurde mit 10,39% nur teilweise erreicht. Die Väterbeteiligung beim ea KBG ist jedoch unverändert hoch geblieben. Das angepeilte Ziel von 30% wurde nahezu erreicht.
Ein möglicher Erklärungsansatz für die ausbaufähige Väterbeteiligung beim KBG-Konto liegt in der Einführung des Familienzeitbonus, der offenbar für viele Väter ein interessantes, alternatives Angebot zum KBG-Bezug darstellt. Auch muss berücksichtigt werden, dass sich COVID-19 auf die Väterbeteiligung ausgewirkt haben könnte. Der Anteil der Väter, die das einkommensabhängige KBG bezogen, blieb jedoch konstant.
Die Erwerbstätigenquote von Frauen mit Kindern unter 15 Jahren lag 2021 leicht unterhalb des erwarteten Zielzustands und auch knapp unterhalb des Istzustands 2020 (Wirkungsziel-Kennzahl 25.2.2). Dies ist insbesondere auf die Entwicklungen am Arbeitsmarkt und vermutlich ebenfalls auf die COVID-19 Krise zurückzuführen.
Während die Zahl der Klein- und Kindergartenkinder in elementaren Bildungseinrichtungen gegenüber dem Vorjahr stark (unter 3: + 2.817 Kinder; 3-6: + 4.845) gestiegen ist, ist die Zahl der Kinder, die Einrichtungen besuchen, deren Öffnungszeiten mit einer Vollbeschäftigung ihrer Eltern vereinbar sind (VIF-konform), deutlich gesunken. Dies korreliert auch mit einer Abnahme der Zahl der Einrichtungen, die mehr als 47 Wochen pro Jahr oder mehr als 9 Stunden täglich geöffnet haben. Die Ursachen dieses Rückgangs (verringerte Nachfrage der Familien durch Veränderung der Arbeitsbedingungen wie Homeoffice oder Teilzeitbeschäftigung, Reduktion der Öffnungszeiten wegen Personalmangel usw.) sind unklar. Gestiegen ist im Vergleich zu 2020 die Teilzeitquote von Frauen auf 49,6% im Jahr 2021. Da die unerwartet hohen Werte der Kennzahlen 25.2.4. und 25.2.5. im Jahr 2020 nicht in die Planung des BVA 2021 eingeflossen sind, konnten dennoch die Zielwerte erreicht werden.
Die Unterziele 4.2 und 5.4 der Sustainable Development Goals (SDG) sind im Zusammenhang mit dem Wirkungsziel 2 insofern signifikant, als das Wirkungsziel 2 den Zugang von Mädchen und Jungen zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung sowie geschlechtergerecht geteilte Verantwortung innerhalb des Haushalts und der Familie anstrebt.