Die Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld (KBG) wird auf Grundlage abgeschlossener KBG-Bezugsfälle errechnet. Datengrundlage für die Wirkungszielevaluierung sind einerseits Fälle nach der „alten“ Rechtslage (bis 28.2.2017) und andererseits Fälle nach der „neuen“ Rechtslage (ab 1.3.2017). Festzuhalten ist, dass die Väterbeteiligung über alle Varianten in der alten Rechtslage leicht gestiegen ist. Betrachtet man die Väterbeteiligung auf Basis der Rechtslage ab 1. März 2017 so wird deutlich, dass der Anteil der Väter, die die Pauschalvariante (KBG-Konto) beziehen, unter den Erwartungen liegt (Wirkungsziel-Kennzahl 25.2.1). Ein möglicher Erklärungsansatz hierfür liegt in der Einführung des Familienzeitbonus, der offenbar für viele Väter ein interessantes, alternatives Angebot zum KBG-Bezug darstellt. Der Anteil der Väter, die das einkommensabhängige KBG bezogen, blieb konstant.
Die Erwerbstätigenquote von Frauen mit Kindern unter 15 Jahren lag 2020 oberhalb des erwarteten Zielzustands, jedoch knapp unterhalb des Istzustands 2019 (Wirkungsziel-Kennzahl 25.2.1). Dies ist insbesondere auf die Entwicklungen am Arbeitsmarkt zurückzuführen.
Die Situation der Kinderbildung und -betreuung im Kindergartenjahr 2020/21 war von einem deutlichen Rückgang der in elementaren Bildungseinrichtungen betreuten Kleinkinder (unter 3 Jahre) gekennzeichnet, was vermutlich auf die Beschäftigungslage der Eltern während der COVID-19-Krise und eine mögliche Zurückhaltung der Eltern bei der institutionellen Betreuung im Hinblick auf das Ansteckungsrisiko zurückzuführen ist. Die weiter steigende Zahl an Kleinkindbildungs- und -betreuungseinrichtungen und den darin befindlichen Gruppen zeigt jedoch, dass die Ausbauaktivitäten weiter vorangeschritten sind. Gleichzeitig kam es zu einer beschleunigten Verlängerung der Öffnungszeiten. Sowohl bei den Kleinkindern als auch im Kindergartenalter besucht nunmehr mehr als die Hälfte der angemeldeten Kinder Einrichtungen, die mit einer Vollzeitbeschäftigung ihrer Eltern vereinbar ist.
Unabhängig davon stellten und stellen die aufgrund der COVID-19-Pandemie einzuhaltenden Verhaltensregeln und -maßnahmen große Herausforderungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar: eingeschränkter Betrieb von Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, Homeschooling, Homeoffice etc. Zur finanziellen Abfederung dieser Familienlasten stellte der Bund im Jahr 2020 COVID-19-Sondermittel zur Verfügung. Auf diese wird in den Gesamtbeurteilungen der Wirkungsziele 1 und 3 näher eingegangen.
Die Unterziele 4.2 und 5.4 der Sustainable Development Goals (SDG) sind im Zusammenhang mit dem Wirkungsziel 2 insofern signifikant, als das Wirkungsziel 2 den Zugang von Mädchen und Jungen zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung, Betreuung und Vorschulbildung sowie geschlechtergerecht geteilte Verantwortung innerhalb des Haushalts und der Familie anstrebt.