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Vorhaben

Sonderrichtlinie zum Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-2020 inkl. Sonderregelungen aufgrund von COVID-19

BÜNDELUNG: Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Arbeit zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-2020 gebündelt mit Anpassung der Sonderrichtlinie im Jahr 2020 (COVID 19)

2022
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2017

Nettoergebnis in Tsd. €: -204.145

Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Die Strategie Europa 2020 hat insgesamt fünf quantifizierte Kernziele (Beschäftigung, F+E, Klimawandel/Energie, Bildung sowie Armut/soziale Ausgrenzung), die ein intelligentes, nachhaltiges und integriertes Wachstum ermöglichen sollen, wobei folgende Schwerpunktsetzungen im Rahmen des OP Beschäftigung Österreich 2014-2020 relevant sind:
-) Beschäftigung: Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20 bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, durch Verbesserung der Beschäftigungschancen von Jugendlichen, Älteren, Unqualifizierten und MigrantInnen (Kernziel AT: 77 %; 2016: 74,8 %)
-) Bildung: Reduzierung der Schulabbruchsquote auf 10 % (Kernziel AT: 9,5 %; 2016: 6,9 %). Erhöhung des Anteils von Hochschulabschlüssen auf mindestens 40 % (Kernziel AT: 38 %; 2016: 40,1 %)
-) Armut und soziale Ausgrenzung: Verringerung der Zahl der EuropäerInnen, die unterhalb der jeweils nationalen Armutsgrenze leben durch verbesserte soziale Integration, um insgesamt 20 Millionen (Kernziel AT: 235.000; 2008-2016: 156.000)
Die österreichischen Kennzahlen zu diesen Schwerpunkten belegen, dass noch Anstrengungen zur Realisierung der Ziele erforderlich sind. Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) werden Beschäftigung und Mobilität der Arbeitskräfte, Bildung, Qualifikation und lebenslanges Lernen, Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut als thematische Schwerpunkte im ESF aufgelistet. Im Position Paper (PoP) und in den Empfehlungen des Rates zum nationalen Reformprogramm (CSR) werden für Österreich explizit folgende Handlungsbedarfe festgehalten:
-) Unterstützung von Aktivität und Gesundheit im Alter, um die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitskräfte und das tatsächliche Pensionsalter anzuheben
-) Stärkung der Gleichstellung von Frauen und Männern, um sowohl die Erwerbsbeteiligung von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben zu verbessern als auch den Gender Pay Gap zu senken
-) Unterstützung der Arbeitsmarktintegration junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren
-) Senkung der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen, insb. für Menschen mit Migrationshintergrund
-) Senkung der SchulabbrecherInnenquote bei jungen Menschen und gefährdeten Bevölkerungsgruppen, v.a. Menschen mit Migrationshintergrund und Roma, sowie die Verbesserung deren Bildungsergebnisse, u.a. durch die Verbesserung deren Bildungsergebnisse, u.a. durch die Verbesserung der frühkindlichen Bildung
-) Steigerung der Zahl der Bildungsabschlüsse, insbesondere im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich
Das operationelle Programm Beschäftigung Österreich 2014-2020 unterstützt die Zielerreichung durch die Umsetzung von Maßnahmen in den vorab beschriebenen Bereichen. Zur Umsetzung jener Maßnahmen, die als Fördervorhaben abgewickelt werden sollen, wurde zu Beginn der Strukturfondsperiode 2014-2020 gem. § 5 der ARR 2014 eine Sonderrichtlinie erlassen.
Auf Grund der Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19 und den damit zusammenhängenden neuen Rechtsvorschriften ergeben sich im Jahr 2020 Einschränkungen/Änderungen für die Umsetzung von geförderten Vorhaben. Die neuen Anforderungen einer Umsetzung welche unter den Rahmenbedingungen einer ausbrechenden Pandemie entstehen können (Aussetzung, Verschiebung, Anpassung oder Stornierung von Maßnahmen), sind in der ursprünglich erlassenen Sonderrichtlinie nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, was zur Beendigung von Förderverträgen und zur Rückforderung von Fördermitteln führen kann, obwohl die Betroffenen kein Verschulden an der entstandenen Situation trifft.
Mit einer befristeten Anpassung der Sonderrichtlinie (1.3.2020 bis 31.12.2020) soll auf die im Jahr 2020 entstandene Sondersituation reagiert und mit Hilfe zusätzlicher Bestimmungen eine adäquate Abwicklung von Fördervorhaben unter den Rahmenbedingungen der Pandemie ermöglicht werden.
BÜNDELUNG 2020
Die Förderstellen im ESF aber insbesondere auch die Begünstigten im Rahmen des ESF sind im Zuge der COVID-19-Krise mit erheblichen Auswirkungen auf die Projektumsetzung konfrontiert (Umstellung der Projekttätigkeit bis zur gänzlichen Aussetzung von Maßnahmen). Mit den angeführten Änderungen sollen den Förderstellen als auch den Begünstigten die Krisenbewältigung erleichtert werden. Die Verlängerung auf nunmehr 30.06.2021 erfolgt aufgrund des neuerlichen Lockdowns.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das Vorhaben (Förderrichtlinie) dient der Umsetzung von Maßnahmen, welche über den Europäischen Sozialfonds finanziert werden und insbesondere die Strategie Europa 2020 unterstützen. So soll die Beschäftigungsquote über die Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung in den Bereichen „Gleichstellung“ und „Aktives und gesundes Altern“ erhöht werden.
Im Bildungsbereich besteht in der Anfangsphase an einer berufsbildenden Schule die Gefahr, dass SchülerInnen die an sie gestellten Anforderungen nicht bewältigen können. Konkrete Zahlen zeigen, dass an den BMHS die höchste Rate an SchulabbrecherInnen zu verzeichnen ist. Mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds werden spezifische Maßnahmen finanziert, um den Verbleib von SchülerInnen im Schulsystem zu unterstützen und so den Anteil junger Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in Erwerbstätigkeit befinden, zu verringern (SDG 8.6).
Zur Senkung der Zahl der von Armut bedrohten Menschen (SDG 1.2) werden mehreren Zielgruppen (z.B. im Bereich „working poor“) geförderte Hilfestellungen angeboten.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Mittelrefundierungen der Europäischen Kommission 2017-2019 [€]

Istwert

6.751.872,84

Zielzustand

15.600.000,00

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde herangezogen wurde

Beratene Unternehmen 2017-2019 [Anzahl]

Istwert

3.288

Anzahl

Zielzustand

1.470

Anzahl

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Ziel 2: Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Mittelrefundierungen der Europäischen Kommission 2017-2019 [€]

Istwert

34.592.517,60

Zielzustand

40.500.000,00

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Unterstützte Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren 2017-2019 [Anzahl]

Istwert

10.570

Anzahl

Zielzustand

3.600

Anzahl

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Ziel 3: Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Mittelrefundierungen der Europäischen Kommission 2017-2019 [€]

Istwert

65.868.213,55

Zielzustand

61.500.000,00

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Unterstützte Teilnehmende 2017-2019 [Anzahl]

Istwert

72.398

Anzahl

Zielzustand

43.000

Anzahl

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Ziel 4: Unterstützung des Burgenlandes (Übergangsregion)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Mittelrefundierungen der Europäischen Kommission 2017-2019 [€]

Istwert

6.681.263,42

Zielzustand

7.136.358,54

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Unterstützte Arbeitslose und Nichterwerbstätige 2017-2019 [Anzahl]

Istwert

2.531

Anzahl

Zielzustand

920

Anzahl

Datenquelle: ESF Durchführungsbericht welcher bei der Überprüfung durch die Europäische Kommission im Jahr 2019 herangezogen wurde

Ziel 5: Aufrechterhaltung von Fördervertragsverhältnissen im Zeitraum der COVID-19 Pandemie

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Erlassen und anwenden von Regelungen zur adäquaten Abwicklung von Förderungen bei Ausbruch einer Pandemie (CoVid-19)

Ausgangszustand 2017:

Keine Sonderregelungen für Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit CoVid-19

Zielzustand 2022:

Erlassen und Anwenden von Regelungen zur adäquaten Abwicklung von Förderungen bei Ausbruch einer Pandemie (CoVid-19)

Istzustand 2022:

Adequate Regelungen zur Abwicklung von Förderungen bei Ausbruch der Pandemie (CoVid-19) wurden erlassen

Datenquelle:
www.esf.at

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Umsetzung des operationellen Programms "Beschäftigung Österreich 2014-2020"

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Für eine ausführliche Beschreibung der gesetzten Maßnahmen wird auf das operationelle Programm „Beschäftigung Österreich 2014-2020“ verwiesen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erlassung von Sonderregelungen für Maßnahmen die auf Grundlage des CoVid-19 Maßnahmengesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt, verschoben oder gänzlich oder teilweise storniert werden mussten

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um den außergewöhnlichen Umständen in Zusammenhang mit der CoVid-19 Pandemie Rechnung zu tragen werden Sonderregelungen für die Abwicklung von aus dem ESF finanzierten Fördervorhaben erlassen. Diese ermöglichen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis Ende des Jahres 2020 Folgendes:
-) Rückwirkende Vertragsanpassungen (bis 1.3.2020)
-) Die Übermittlung von Originalbelegen ist für Prüfzwecke nicht erforderlich
-) Anerkennung von elektronischen Belegen
-) Entfall von Kennzeichnungspflichten bei elektronischen Belegen
-) Anerkennung von Kosten die zur Aufrechterhaltung von Strukturen und Systemen in Fördervorhaben anfallen
-) Anerkennung von Überstunden zur Bewältigung der CoVid-19-Krise
-) Anerkennung von Honoraren und Lehreinheiten in der Basisbildung gem. Stundenplan in der Krise, wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann
-) Anerkennung von Stornokosten für abgesagte Dienstreisen
-) Anerkennung von Kilometergeld, auch wenn nicht das kostengünstigste öffentliche Verkehrsmittel gewählt wurde
-) Anerkennung von elektronischer Bildungsberatung
-) Vereinfachte Prüfung der Angemessenheit von verrechneten Stundensätzen
-) TeilnehmerInnenstammdatenblätter und TeilnehmerInnenlisten müssen nicht mehr unterfertigt werden
-) Verzicht auf die Rückforderung von Fördermitteln
-) Belege werden durch Prüfer zur Vermeidung von Doppelförderungen nicht mehr entwertet
-) Die tatsächliche Auszahlung von Nettogehältern wird nur noch stichprobenartig geprüft
-) Die tatsächliche Bezahlung der Lohnnebenkosten wird nur noch über Bestätigungen Dritter geprüft
Durch diese Einzelmaßnahmen soll eine friktionsfreie Anpassung von Fördervorhaben an die neuen Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit der Krise ermöglicht werden, wobei sowohl die vertraglichen/rechtlichen Aspekte als auch die Veränderung der realen Umstände in die Erstellung der Sonderregelungen eingeflossen sind. Die Maßnahmen führen zu keiner Veränderung des Gesamtbetrages, der über die Sonderrichtlinie abgewickelt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Anpassung der Sonderrichtlinie

Beitrag zu Ziel 5

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um Förderstellen als auch den Begünstigten die Bewältigung der COVID-19 Krise zu erleichtern wurde die bestehenden Sonderrichtlinie zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-2020 in folgenden Bereichen angepasst:

– Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der COVID-19 Sonderbestimmungen bis 30.6.2021, um die Förderabwicklung (administrativ und finanziell) zu vereinfachen um die Budgetausschöpfung des operationellen Programms sicherzustellen und auch die Begünstigten bestmöglich bei der Bewältigung der COVID-19 Krise zu unterstützen
– Einarbeitung von Rückmeldungen der Europäischen Kommission zur Erhöhung der Rechtssicherheit für alle Beteiligten (z.B. Kurzarbeitsbeihilfen keine Kofinanzierung und Abrechnung nur tatsächlich erbrachter Leistungen nach Standardeinheitskosten)
– Harmonisierung der Sonderregelungen mit dem EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) und somit Steigerung der Übersichtlichkeit für die Begünstigten

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2017 - 2021
2017
2018
2019
2020
2021

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-204.145

Tsd. Euro

Plan

-181.190

Tsd. Euro

Erträge

Ist

164.216

Tsd. Euro

Plan

154.729

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

368.361

Tsd. Euro

Plan

335.919

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

368.361

Tsd. Euro

Plan

335.919

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

164.216

Tsd. Euro

Plan

154.729

Tsd. Euro

Ergebnis

-50.870

Tsd. Euro

Plan

-33.807

Tsd. Euro

Erträge

Ist

15.413

Tsd. Euro

Plan

14.807

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

66.283

Tsd. Euro

Plan

48.614

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

66.283

Tsd. Euro

Plan

48.614

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

15.413

Tsd. Euro

Plan

14.807

Tsd. Euro

Ergebnis

-46.002

Tsd. Euro

Plan

-47.808

Tsd. Euro

Erträge

Ist

33.526

Tsd. Euro

Plan

24.823

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

79.528

Tsd. Euro

Plan

72.631

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

79.528

Tsd. Euro

Plan

72.631

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

33.526

Tsd. Euro

Plan

24.823

Tsd. Euro

Ergebnis

-30.820

Tsd. Euro

Plan

-38.189

Tsd. Euro

Erträge

Ist

40.141

Tsd. Euro

Plan

36.947

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

70.961

Tsd. Euro

Plan

75.136

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

70.961

Tsd. Euro

Plan

75.136

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

40.141

Tsd. Euro

Plan

36.947

Tsd. Euro

Ergebnis

-32.894

Tsd. Euro

Plan

-34.914

Tsd. Euro

Erträge

Ist

36.767

Tsd. Euro

Plan

40.222

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

69.661

Tsd. Euro

Plan

75.136

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

69.661

Tsd. Euro

Plan

75.136

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

36.767

Tsd. Euro

Plan

40.222

Tsd. Euro

Ergebnis

-43.559

Tsd. Euro

Plan

-26.472

Tsd. Euro

Erträge

Ist

38.369

Tsd. Euro

Plan

37.930

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

81.928

Tsd. Euro

Plan

64.402

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

81.928

Tsd. Euro

Plan

64.402

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

38.369

Tsd. Euro

Plan

37.930

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Sowohl der Transferaufwand als auch die Erträge entstehen durch die Umsetzung und verwaltungstechnische Abwicklung des ESF Programms „Beschäftigung Österreich 2014-2020“.
Die Höhe der Erträge wird durch vorliegende abgeschlossene Vorhaben bestimmt, welche geprüft und in weiterer Folge an die Europäische Kommission gemeldet werden. Bei Prüfungen kann es durch äußere Einflüsse (z.B. Probleme bei durchgeführten Prüfungen) zu Verzögerungen oder zu Kürzungen kommen was die Erstattungsfähigkeit der getätigten Ausgaben durch den ESF betrifft.
Die Transferaufwände welche dem Bund zufallen wurden mathematisch auf Basis der tatsächlich erfolgten Rückflüsse von Seiten der Europäischen Kommission ermittelt. Der den Rückflüssen zu Grunde liegende Transferaufwand wurde dem jeweiligen Vorjahr zugeordnet. Auch bei den Transferaufwänden kann es durch äußere Einflüsse zu Abweichungen kommen was die einzelnen Jahreswerte betrifft. Für beide Bereiche liegen die Abweichungen zu den geplanten Werten jedoch zum überwiegenden Teil darin begründet, dass sich sowohl der Anfall der Transferaufwände als auch die geplanten Erträge lediglich zwischen den einzelnen Kalenderjahren der geplanten Umsetzung (2017-2023) verlagert haben. Dies lag jedoch nicht daran, dass im Rahmen der Umsetzung unvorhergesehene Probleme aufgetreten sind, sondern, dass zu Beginn einer ESF-Förderperiode große Unsicherheiten bestanden, was die zukünftige Umsetzung betraf und zu diesem Zeitpunkt keine genaue Prognose möglich war. Die im Vergleich zur Planung realisierten Erträge und Transferaufwände liegen im Rahmen der Erwartungen.
Neben dem Bund sind auch die Bundesländer zu rund 1/3 an der finanziellen Umsetzung des ESF in Österreich beteiligt.
Das Vorhaben ist mit dem Ende des Beobachtungszeitraumes (Ende 2021) nicht beendet. Entsprechend der für die Umsetzung relevanten Rechtsgrundlagen können in Österreich auf Basis der Sonderrichtlinie bis zum 31.12.2023 Maßnahmen aus dem ESF gefördert werden. Das gesamte finanzielle Umsetzungsvolumen ist jedoch durch das mit der Europäischen Kommission abgestimmte ESF-Programm limitiert, wodurch das Vorhaben auch bereits enden kann, wenn die Österreich zur Verfügung stehenden ESF-Mittel bereits vor dem 31.12.2023 aufgebraucht wurden.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Soziales Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Unternehmen
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Nachfrage

Für die Darstellung der eingetretenen Auswirkungen wird auf die Wirkungsdimension „Gleichstellung“ verwiesen.

Soziales

Subdimension(en)

  • Arbeitsbedingungen
  • Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt)

Es wurden Maßnahmen umgesetzt, welche die Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung und sonstigen Benachteiligungen verbesserten. Dies erfolgte überwiegend durch die Maßnahmen Jugendcoaching, Berufsausbildungsassistenz oder durch Arbeitsassistenz für Jugendliche. Von den für die gesamte Umsetzungsperiode 2015-2023 geplanten rund 70.000 Teilnahmen konnten bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes (2015-2022) rund 67.000 realisiert werden.
Im Durchschnitt wurden in den ersten Jahren der Maßnahmenumsetzung (2015-2018) rund 15.750 arbeitslose Personen erreicht. Bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes (2015-2022) ist dieser Durchschnitt auf Grund des Auslaufens der Maßnahmen in den Jahren 2021 und 2022 auf rund 11.850 Personen pro Jahr gesunken.

Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Subdimension(en)

  • Direkte Leistungen

Es wurden mit Unterstützung des ESF innovative Ansätze zur Förderung einer gleichstellungsorientierten Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern entwickelt und umgesetzt. Die Maßnahmen zielten auf strukturelle und organisationale Veränderungen in Unternehmen (insb. KMU) sowie auf Beratungs- und Qualifizierungsangebote zur beruflichen Weiterentwicklung von Frauen ab, wobei 1.680 Frauen erreicht werden sollten. Tatsächlich konnten bis zum Ende des Beobachtungszeitraumes (bis Ende 2022) rund 7.000 Frauen unterstützt werden.

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Für die Darstellung der eingetretenen Auswirkungen wird auf die Wirkungsdimension „Gleichstellung“ verwiesen.

Gesamtbeurteilung

Die Vorhaben „Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014-2020“, die „Sonderregelung für Maßnahmen die auf Grundlage des CoVid-19 Maßnahmengesetzes (BGBL Nr. 12/2020) ganz oder teilweise ausgesetzt, verschoben oder gänzlich oder teilweise storniert werden mussten“ sowie die „Anpassung der Sonderrichtlinie (CoVid-19 Sonderregelungen)“regeln die Umsetzung von Maßnahmen, die über den Europäischen Sozialfonds gefördert werden können.
Die festgelegten Ziele in Zusammenhang mit den Vorhaben wurden überwiegend erreicht. Von 5 gesetzten Zielen konnten 4 entweder zur Gänze („Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ mittels Beratungs- Betreuungs-, Qualifizierungs- und Beschäftigungsmaßnahmen; „Unterstützung des Burgenlandes“ durch beispielsweise Orientierungsmaßnahmen oder Grundlagenarbeit für Arbeitslose und Nichterwerbstätige; „Aufrechterhaltung von Fördervertragsverhältnissen im Zeitraum der COVID-19 Pandemie“ durch administrative Erleichterungen bei der Vertragsabwicklung) oder überplanmäßig („Investition in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen“ durch beispielsweise intensives Training im Bereich der Sprachförderung, der Mathematik und der Naturwissenschaften an Schulen oder dem Ausbau von Bildungsangeboten im Bereich Basisbildung und zum Nachholen von Bildungsabschlüssen) erreicht werden. Lediglich ein Ziel („Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte“ durch Förderung einer gleichstellungsorientierten Erwerbsbeteiligung und beruflichen Weiterentwicklung von Frauen oder Förderung eines alter(n)sgerechten und gesundheitsförderlichen Arbeitsumfeldes) konnte aufgrund von unerwarteten Ereignissen in einzelnen Teilbereichen der Umsetzung und aufgrund von zu optimistischen Annahmen nicht zur Gänze realisiert werden. Damit zusammenhängend lagen die Rückflüsse aus dem ESF für dieses Ziel – im Gegensatz zu den anderen Zielen in welchen die Rückflüsse im Rahmen der Erwartungen lagen – am Ende des Beobachtungszeitraumes unter dem geplanten Wert.
Konkret verhinderten die folgenden Punkte die Erreichung des Ziels:
-) Diverse administrative Vorarbeiten nahmen mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich angenommen. Einige Projekte konnten daher erst zu einem späteren Zeitpunkt starten, wodurch die Zielerreichung zum vorab festgelegten Zeitpunkt erschwert wurde.
-) Im Ziel „Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte“ sollten unter anderem „Technisch-gewerbliche Kollegs für Frauen“ gefördert werden. Diese kamen jedoch nicht zustande, da ein aus Sicht der planenden Stelle notwendiger Partner nicht für die Umsetzung gewonnen werden konnte. Daraufhin sollten Bildungsangebote für bildungsbenachteiligte Frauen österreichweit an regionalen Standorten umgesetzt werden. Auf Grund der Regionalität der Angebote kamen reine Frauenkurse zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses wegen der geringen Anzahl an angemeldeten Frauen nicht zustande, wodurch die Zielerreichung weiter erschwert wurde.
-) Des Weiteren wurden in einem anderen Teilbereich der Umsetzung (Aktives Altern) innerhalb desselben Ziels zu optimistische finanzielle Zielwerte angenommen, die in der Umsetzungspraxis nicht erreicht werden konnten. Es wurde mit Zulaufraten zu den geplanten Maßnahmen kalkuliert, die trotz zusätzlicher PR-Maßnahmen nicht realisiert werden konnten.
Obwohl im Ziel „Förderung nachhaltiger […]“ das finanzielle Ziel nicht erreicht wurde, konnte die Anzahl der im ESF Programm geplanten beratenen Unternehmen übertroffen werden, da jener Maßnahmenbereich welcher die Unterstützung von Unternehmen zum Inhalt hatte, nicht wesentlich von den vorab genannten Einschränkungen betroffen war.
Jene Maßnahmen, welche im Rahmen der gesetzten Ziele durchgeführt wurden, haben größtenteils jenen Erfolg gezeigt, der erwartet worden war.


Verbesserungspotentiale


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen