Nach § 21 Abs. 2 StGB sind Personen, die zurechnungsfähig sind, jedoch unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begehen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn die Befürchtung besteht, dass sie unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Die Unterbringung in einer solchen Anstalt (als vorbeugende Maßnahme, die der Gefährlichkeit des Rechtsbrechers entgegenwirken soll) wird in diesem Fällen zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe angeordnet, wobei der Rechtsbrecher zunächst (auf unbestimmte Zeit) untergebracht wird. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
Der Anstieg der Anhaltedauer von 2018 auf 2019 ist zu einem guten Teil der bedingten Entlassung eines Untergebrachten geschuldet, der fast 24 Jahre im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB angehalten wurde.
Quelle
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
Berechnungsmethode
Zählung der in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 2 StGB verbrachten Tage nach Verbüßung einer Strafhaft.