KENNZAHL
Median der Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB
Median der Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB
Entwicklung der Wirkungskennzahl
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Median der Anhaltezeit in einer Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB
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Gemäß § 21 Abs 1 StGB sind Straftäter in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen und zu befürchten ist, dass sie unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme, die der Gefährlichkeit des Rechtsbrechers entgegenwirken soll.
Die Zahlen betreffen die reine Maßnahmenzeit. Die Situation 2018 (1,9 Jahre) ist als „statistischer Ausreißer“ zu betrachten. Die Prognose der Anhaltezeit bleibt annähernd gleich bzw leicht steigend, obwohl die Zahl der Untergebrachten deutlich steigt. Der Median der im Jahr 2019 bedingt entlassenen Untergebrachten beträgt 2,6 Jahre und liegt damit unter dem langjährigen Durchschnitts-Median von 2,7 Jahren. Die Tendenz ist also leicht rückläufig.
Quelle
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
Berechnungsmethode
Zählung der in einer Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB verbrachten Zeit der im jeweiligen Kalenderjahr bedingt entlassenen Untergebrachten in Jahren.