Die Kennzahl fokussiert auf die Qualität für die im BFA erstellten Bescheide im Asylbereich. Interne Gründe für Aufhebungen in 2. Instanz sollen möglichst geringgehalten werden. Externe Gründe (geänderte Umfeldbedingungen, Entwicklungen im Herkunftsland etc.) liegen nicht im Verantwortungsbereich des BFA und sind nicht in der Kennzahl erhalten. Das Ziel (≤ 30 %) wurde überwiegend erreicht. Mit der Auswertung von BVwG-Erfassungstool (BERT) vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wurden insgesamt 8.571 Erkenntnisse bestätigt (2023 11.446). Interne Gründe (2024 2.967) können unvollständige Formulierungen sein, ein nicht ausreichend geführtes Ermittlungsverfahren, Fehler in der rechtlichen Würdigung oder auch die falsche Rechtsgrundlage in Einzelfällen (davon 2.373 betreffend Abänderungen/Behebungen, 364 ersatzlos behoben und 230 Zurückweisungen).
Quelle
Administrative Daten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Berechnungsmethode
Anteil durch interne Gründe (unsorgfältige Ermittlungen, Formalfehler, Interpretationsfehler) des BFA in 2. Instanz abgeänderte oder behobene Entscheidungen