Vorhaben
Bündelung: Härtefallfonds (März 2020 bis März 2022)
Bündelung: Härtefallfonds März 2020 bis Dezember 2020, gebündelt mit Verlängerung Dezember 2020 bis März 2021, gebündelt mit Verlängerung März 2021 bis Juni 2021, gebündelt mit Verlängerung Juli 2021 bis September 2021, gebündelt mit Verlängerung November 2021 bis März 2022
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2020
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020
Nettoergebnis in Tsd. €: -2.416.200
Vorhabensart: sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten für österreichische Kleinstunternehmen und EPU (inkl. freie Dienstnehmer) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19)
Beschreibung des Ziels
Bestehende und grundsätzlich wirtschaftlich gesunde EPU, Kleinstunternehmer/innen (Mitarbeiterzahl unter 10) und freie Dienstnehmer/innen, die auf Grund der Krise im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) vor besonderen Finanzierungsherausforderungen stehen, sollen unterstützt werden. Es herrscht ein großes Gefahrenpotenzial, sodass es, insbesondere für die Ein-Personen-Unternehmer/innen, die Unternehmer/innen von Kleinstbetrieben und freien Dienstnehmer/innen, zu Liquiditätsschwierigkeiten kommt.
Ziel ist, diese Entwicklung zu verhindern und eine existenzbedrohliche Gefährdung der Unternehmer/innen und freien Dienstnehmer/innen und die damit verbundenen negativen Folgen für den Wirtschaftsstandort Österreich abzuwenden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der Fördernehmer/innen, die aufgrund der Inanspruchnahme des Härtefallfonds weiterhin am österreichischen Markt tätig sind [%]
Istwert
74%
Zielzustand
80%
Datenquelle: Wirkungsanalyse Härtefallfonds (Industriewissenschaftliches Institut)
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Härtefallfonds für Ein-Personen-, Kleinstunternehmer/innen und freien Dienstnehmer/innen zum Ersatz entgangenem Einkommens
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Förderungswerber/innen sind infolge der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) und den damit verbundenen Einkommenseinbußen oftmals nicht in der Lage ihre Zahlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Ziel dieser Maßnahme ist es, diese existenzbedrohende Situation abzuwenden und die Förderungswerber/innen darin zu unterstützen, dass sie Liquiditätsschwierigkeiten überbrücken und so auch nach der Krise weiterhin zur österreichischen Wertschöpfung beitragen können. Der Härtefallfonds dient als Sicherheitsnetz für EPU, Kleinstunternehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen, die oftmals nicht von anderen Maßnahmen der Bundesregierung profitieren z.B. Kurzarbeit, Garantieübernahmen etc.
Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in zwei Auszahlungsphasen. Auszahlungsphase 1 war eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber/innen in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, die durch die Auszahlungsphase 2 abgelöst wird.
Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird mit der Auszahlungsphase 2 ein weiteres Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Für jeden dieser definierten Betrachtungszeiträume ist ein gesondertes Ansuchen einzubringen. Aufgrund der andauernden Pandemie und der damit verbundenen angeordneten Betretungsverbote wurde der Härtefallfonds für zunächst 3 weitere Betrachtungszeiträume vom 16.12.2020 bis 15.3.2021 verlängert:
. Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
. Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
. Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
. Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
. Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
. Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
. Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
. Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
. Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
. Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.1.2021
. Betrachtungszeitraum 11: 16.1.2021 bis 15.2.2021
. Betrachtungszeitraum 12: 16.2.2021 bis 15.3.2021
Aufgrund der andauernden Pandemie und der damit verbundenen angeordneten Betretungsverbote wurde der Härtefallfonds erneut für 3 weitere Betrachtungszeiträume vom 16.3.2021 bis 15.6.2021 verlängert:
. Betrachtungszeitraum 13: 16.3.2021 bis 15.4.2021
. Betrachtungszeitraum 14: 16.4.2021 bis 15.5.2021
. Betrachtungszeitraum 15: 16.5.2021 bis 15.6.2021
Richtlinie Verlängerung bis März 2021:
Die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums inklusive Nebeneinkünften und zuzüglich Förderung aus dem Härtefallfonds ist im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum mit EUR 2.000,– begrenzt. Neben der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs wird zusätzlich ein Comeback-Bonus pro Betrachtungszeitraum in Höhe von EUR 500,– gewährt daher insgesamt maximaler Comeback-Bonus EUR 6.000,–). Für beide Auszahlungsphasen beträgt die maximale Gesamtförderungshöhe EUR 30.000,– pro Förderungsnehmer (Nettoeinkommensentgang und Comeback-Bonus). Eine Förderungszusage in Auszahlungsphase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt. Die Gegenverrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.
Richtlinie Verlängerung bis Juni 2021:
Durch die Verlängerung bis Juni 2021 erhöht sich die maximale Gesamtförderungshöhe für beide Auszahlungsphasen für den Nettoeinkommensentgang auf EUR 30.000,–, zuzüglich dem maximalen Comeback-Bonus i.H.v. EUR 7.500,– und dem maximalen Zusatzbonus i.H.v. EUR 1.500,–. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 39.000,– pro Förderungswerber.
Für den einzelnen gewählten Betrachtungszeitraum zwischen 03/2020 und 06/2021 beträgt die maximale Förderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang EUR 2.000,–, für den Comeback-Bonus EUR 500,– und für den Zusatzbonus EUR 100,–pro Förderungswerber und Monat.
Richtlinie Verlängerung des Härtefallfonds bis September 2021 (Phase 3):
Um die weiter andauernde finanzielle Notlage durch die Corona-Krise abzufedern, wird mit der Auszahlungsphase 3 ein weiteres Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Dabei wird der Härtefallfonds für weitere 3 Betrachtungszeiträume vom 01.07.2021 bis 30.09.2021verlängert:
. Betrachtungszeitraum 1 / Phase 3: 1.7.2021 bis 31.7.2021 (zzgl. 16.6.2021 bis 30.6.2021)
. Betrachtungszeitraum 2 / Phase 3: 1.8.2021 bis 31.8.2021
. Betrachtungszeitraum 3 / Phase 3: 1.9.2021 bis 30.9.2021
Die durch die Verschiebung der Betrachtungszeiträume auf Kalendermonate entstehende Förderungslücke wird bei Gewährung einer Förderung für den Betrachtungszeitraum 1 der Auszahlungsphase 3 (1.7.2021 bis 31.7.2021) berücksichtigt. Wird für diesen Zeitraum eine Förderung gewährt, erhöht sich der für diesen Betrachtungszeitraum ermittelte Förderbetrag um 50 % der für den Betrachtungszeitraum 1 gewährten Förderung (Fördererhöhung).
Für die Phase 3 und die drei Betrachtungszeiträume von Juli bis September 2021 ergibt sich eine maximale Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang in Höhe von EUR 7.000,–. Diese setzt sich zusammen aus max. EUR 2.000,– für jeden Betrachtungszeitraum, sowie einer Fördererhöhung in Höhe von 50 % der gewährten Förderung für den Betrachtungszeitraum 1 / Phase 3 (max. EUR 1.000,– für den Zeitraum 16.06.2021 bis 30.06.2021).
Der Mindestbetrag, den Förderwerber erhalten, ist mit EUR 600 (EUR 500 zuzüglich Fördererhöhung EUR 100) je Betrachtungszeitraum bzw. mit EUR 900 für den Betrachtungszeitraum 1 / Phase 3 (EUR 500 zuzüglich Fördererhöhung EUR 100 zuzüglich 50 % von EUR 600 zur Abdeckung der Förderungslücke) für den Zeitraum 16.06.2021 bis 30.06.2021) festgelegt.
Richtlinie Verlängerung des Härtefallfonds von November 2021 bis März 2022 (Phase 4):
. Betrachtungszeitraum 1 / Phase 4: 1.11.2021 bis 30.11.2021
. Betrachtungszeitraum 2 / Phase 4: 1.12.2021 bis 31.12.2021
. Betrachtungszeitraum 3 / Phase 4: 1.1.2022 bis 31.1.2022
. Betrachtungszeitraum 4 / Phase 4: 1.2.2022 bis 28.2.2022
. Betrachtungszeitraum 5 / Phase 4: 1.3.2022 bis 31.3.2022
Für die Phase 4 und die fünf Betrachtungszeiträume von November 2021 bis März 2022 ergibt sich eine maximale Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang in Höhe von EUR 10.000,–. Diese ergibt sich aus einer maximalen Förderung von EUR 2.000,– für jeden der fünf Betrachtungszeiträume. Der Mindestbetrag, den Förderwerber erhalten, ist in den Betrachtungszeiträumen 1 und 2 der Phase 4 mit EUR 1.100,– (EUR 1.000 zuzüglich Fördererhöhung EUR 100) für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.12.2021 und für die Betrachtungszeiträume 3-5 der Phase 4 mit EUR 600,– (EUR 500 zuzüglich Fördererhöhung EUR 100) für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 festgelegt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Insgesamt wurden im Rahmen des Härtefallfonds EUR 2,416 Milliarden an 240.774 Fördernehmer/innen ausgeschüttet (Stand 01.04.2024). Die Differenz zu dem in der WFA angegebenen Budgetbedarf von EUR 2,479 Milliarden ergibt sich dadurch, dass in der Phase 4 des Härtefallfonds ein geringer ausgefallener Mittelbedarf im Vergleich zur Schätzung eingetreten ist. Es wurden insgesamt EUR 62,3 Millionen weniger benötigt als ursprünglich veranschlagt.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
Im Rahmen des Härtefallfonds für Selbständige wurden mit Stand 01.04.2024 insgesamt (über die Phasen 1-4, Beantragungszeiträume März 2020 bis März 2022) 240.774 Personen gefördert mit einem durchschnittlich ausbezahlten Fördervolumen pro Person von rund EUR 10.033. Das gesamte ausbezahlte Fördervolumen beträgt EUR 2.415.762.009.
Anmerkung: Diese Zahlen mit Stand 01.04.2024 können sich noch marginal ändern, da die abschließenden IST-Daten erst nach abgeschlossener Prüfung einer Hauptstichprobe von 2.500 Fällen und allfälligen daraus resultierenden Rückforderungen vorliegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Rückforderungen auch in Raten von bis zu 36 Monatszahlungen erfolgen können.
Im Rahmen des Härtefallfonds für Selbständige wurden insgesamt 2.362.484 Anträge eingereicht, für die Verwaltungskosten in Höhe von EUR 21.262.356 bei den Unternehmen entstanden sind (Bearbeitungsdauer für das elektronische Ansuchen von 15 Minuten pro Antrag und einem durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von EUR 36).
Im Zuge der Durchführung einer Hauptstichprobe von 2.500 Personen (2 Anträge/Betrachtungszeiträume pro Person) entstehen diesen Unternehmen weitere Verwaltungskosten in Höhe von EUR 360.000 (Bearbeitungsdauer 2 Stunden pro Antrag/Betrachtungszeitraum und einem durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von EUR 36).
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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