Vorhaben
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Vorhaben teilweise erreicht
Finanzjahr: 2019
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019
Nettoergebnis in Tsd. €: 0
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung/offenen Sozialhilfe (im Folgenden: Sozialhilfe)
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Bundesweite Implementierung der Kernelemente des SH-GG
Ausgangszustand 2019:
Im Jahr 2016 scheiterten die Bund-Länder Gespräche über eine Verlängerung der bis 31.12.2016 befristeten Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Folge war eine zunehmende Zersplitterung der landesrechtlichen Regelungen in diesem Bereich, die letztlich sogar über das Maß vor Abschluss der Art. 15a B-VG Vereinbarung im Jahr 2010 hinausging. In mehreren Ländern wurden neue Mindestsicherungsmodelle umgesetzt, die sich im Hinblick auf Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen, Mindeststandardhöhen sowie hinsichtlich der maximal möglichen Leistungen für Mehrpersonenhaushalte beträchtlich unterschieden (insb. "Deckelung" bzw. Umgang mit zugewanderten Personen).
Zielzustand 2024:
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist seit Mitte 2019 in Kraft, entsprechende Ausführungsgesetze wurden durch die Länder bis Anfang 2020 erlassen. Daher liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung vor: - bundesweit weitestgehend einheitliche Grundleistungen in der Sozialhilfe unter Berücksichtigung regionaler Wohnkosten. - einheitliche Regelungen für neu zugewanderte Personengruppen in der Sozialhilfe. - Leistungen für neu zugewanderte Personen wurden von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken) abhängig gemacht. - Der Anreiz einer Binnenwanderung innerhalb Österreichs ist reduziert.
Istzustand 2024:
1.) Mit Stand 31. Dezember 2024 haben sieben Bundesländer (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg) Sozialhilfe-Ausführungsgesetze erlassen. Das Land Tirol hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) bislang nicht umgesetzt und in Wien wurden die landesgesetzlichen Grundlagen teilweise an die grundsatzgesetzlichen Rahmenvorgaben angepasst. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich großteils auf jene Bundesländer, in denen ein Ausführungsgesetz vorliegt. 2.) Zum Evaluierungszeitpunkt sind die Grundleistungen im Leistungsrecht der Sozialhilfe bei erwachsenen Personen weitestgehend einheitlich geregelt (auch in Wien). Dies gilt ebenfalls bei der Beschränkung von Geldleistungen für in Haushaltsgemeinschaften zusammenlebende Erwachsene (sog. „Deckelung“). Keine Harmonisierung liegt zum Zeitpunkt der Evaluierung im Bereich der Kinderrichtsätze vor. Grund: Die im SH-GG ursprünglich vorgesehenen degressiven Richtsätze bei steigender Kinderanzahl wurden vom Verfassungsgerichtshof (G 164/2019-25 und G 171/2019-24) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Festlegung der Leistungshöhen für Kinder obliegt damit eigenständig den Ländern. 3.) Der Zugang zu Sozialhilfeleistungen für neu zugewanderte Personengruppen bzw. Fremde unterliegt den Vorgaben des § 4 SH-GG und wurde in allen Ausführungsgesetzen unter Berücksichtigung dieses Rahmens gestaltet. Subsidiär Schutzberechtigte haben in 6 Ausführungsgesetzen keinen Zugang zur Sozialhilfe, ihnen gebühren lediglich Leistungen der Grundversorgung (=Rechtslage in K, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark und im Burgenland). In Vorarlberg gehört die Personengruppe zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis in der Sozialhilfe, erhält jedoch – den grundsatzgesetzlichen Vorgaben folgend - nur Leistungen, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. In Wien und Tirol besteht für Subsidiär Schutzberechtigte mangels (vollständiger) Umsetzung des SH-GG nach wie vor Zugang zu Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung in voller Höhe. 4.) Zum Evaluierungszeitpunkt gehören Regelungen, die an eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 16c Integrationsgesetz Sanktionsfolgen knüpfen, dem Rechtsbestand aller Ausführungsgesetze an. 5.) Datenmaterial zu den Auswirkungen der oben genannten Maßnahmen auf den Anreiz einer Binnenwanderung liegt zum Evaluierungszeitpunkt nicht vor.
Datenquelle:
Sozialhilfe-Statistik
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 2: Stärkere Integration von Beziehern und Bezieherinnen der Sozialhilfe in den Arbeitsmarkt
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Durchschnittliche Verweildauer in der Mindestsicherung [Monate]
Istwert
9,0Monate
Zielzustand
7,5Monate
Datenquelle: Sozialhilfe-Statistik
Ziel 3: Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil der Fremden in der Sozialhilfe [%]
Istwert
57,00%
Zielzustand
40,00%
Datenquelle: Sozialhilfe-Statistik
Ziel 4: Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur Sozialhilfe
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Schaffung der Sozialhilfe-Statistik
Ausgangszustand 2019:
Durch die bisher vorliegenden statistischen Daten konnten keine vertieften Analysen zum Bezieherund Bezieherinnenkreis der Mindestsicherung durchgeführt werden. Obwohl die zuletzt veröffentlichte Mindestsicherungsstatistik 2017 gegenüber den Statistiken der Vorjahre – zumindest in Teilen – bereits differenziertere Ergebnisse zur Bezieher- und Bezieherinnenstruktur lieferte, weist sie in ihrer derzeitigen Form nach wie vor Lücken auf und gibt zu wenig Aufschluss über die Merkmale von Leistungsbeziehern und -bezieherinnen. In Ermangelung ausreichend differenzierten Datenmaterials sind die Steuerungsmöglichkeiten begrenzt.
Zielzustand 2024:
Durch die neu geschaffene Statistik zur Sozialhilfe werden kongruente und valide Daten erhoben und können vertiefte Analysen zum Bezieher- und Bezieherinnenkreis durchgeführt werden. Die neue Statistik erlaubt eingehendere Einblicke in die Struktur der Leistungsempfänger und -empfängerinnen; z.B. deren Staatsangehörigkeit und Arbeitsmarktanbindung.
Istzustand 2024:
Eine neue Sozialhilfestatistik wurde geschaffen. Aus qualitativer Sicht konnten die verfügbaren Daten stark verbessert werden und zeigen im Vergleich zum Jahr 2017 große Fortschritte in ihrem Detailgrad und ihrer Verfügbarkeit. Derzeit sind in 6 Bundesländern Daten nach dem neuen Sozialhilfe-Statistikgesetz verfügbar. Für diese sechs Bundesländer liegen somit umfangreiche Einzeldaten, statt nur aggregierter Daten von Sozialhilfebeziehenden vor. Ein weiteres Bundesland hat die Bereitstellung zum Evaluierungszeitpunkt angekündigt . Mangels (vollständiger) bundesweiter Umsetzung des SH-GG übermitteln die Länder Wien und Tirol entsprechende Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsdaten jährlich als Aggregat und nicht als Mikrodatensatz an die Statistik Austria. Eine gesamtheitliche, vertiefende Analyse der Daten ist aufgrund des Abdeckungsgrades der Einzeldaten zum derzeitigen Zeitpunkt somit (noch) nicht vollumfänglich möglich. Es kann allerdings hervorgehoben werden, dass in den übermittelten Daten aus Wien und Tirol die wesentlichsten Informationen enthalten sind.
Datenquelle:
Sozialhilfe-Statistik
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG im Bereich des Armenwesens
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Im Jahr 2016 ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr. 96/2010, ausgelaufen. Die Gespräche über eine Verlängerung scheiterten an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien über die künftige Gestaltung der Mindestsicherung. Eine Harmonisierung soll nunmehr über ein Grundsatzgesetz des Bundes erreicht werden.
Klare Vorgaben für die Regelung der Eckpunkte eines bundesweiten Sozialhilfesystems sollen zu einer homogeneren Umsetzung der Sozialhilfe auf Landesebene führen (Ausführungsgesetze der Länder mit ausreichender Übergangsfrist).
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Etablierung von verstärkten Arbeitsanreizen für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe und Qualifizierung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ein wesentliches Kernanliegen des Grundsatzgesetzes ist die möglichst nachhaltige (Wieder-) Eingliederung aller arbeitsfähigen und arbeitsuchenden Sozialhilfebezieher und -bezieherinnen in den Arbeitsmarkt. Durch ein Zusammenwirken von Maßnahmen wie z.B. der Vornahme von Änderungen innerhalb des Sanktionsregimes oder die Implementierung eines Arbeitsqualifizierungsbonus soll ein stärkerer Arbeitsanreiz bzw. ein erhöhtes Qualifizierungsbestreben für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe erwirkt werden. Der Differenzbetrag auf die reguläre Sozialhilfe wird in eine berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistung umgewandelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Höhere Restriktionen beim Zugang zur (vollen) Sozialhilfe für Neuzugewanderte
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Derzeit wird die Gruppe der Subsidiär Schutzberechtigten in der Mindestsicherung länderweise unterschiedlich behandelt. Die Unterschiede reichen von einer leistungsrechtlichen Gleichstellung mit Inländern und Inländerinnen bis hin zu einem völligen Ausschluss aus der Mindestsicherung und Verweisung auf die Grundversorgung. Letzteres wurde in einer Entscheidung des VfGH E 3297/2016-15 vom 28.6.2017 zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Der Intention einer einheitlichen Gesetzeslandschaft folgend soll der Zugang von Subsidiär Schutzberechtigen nunmehr in ganz Österreich auf Kernleistungen der Sozialhilfe beschränkt werden (Höhe der Grundversorgung). Des Weiteren soll anderen Neuzugewanderten aus Gerechtigkeitserwägungen nicht von Anfang an das gleiche Leistungsniveau zustehen, wie bereits seit längerer Zeit in Österreich befindlichen Personen. Erst das Erreichen eines ausreichenden Sprach- (Deutsch: B1; Englisch: C1) bzw. Integrationsniveaus soll zur vollen Höhe der Sozialhilfe berechtigen (Stichwort Arbeitsqualifizierungsbonus). Bis dahin soll etwa neuzugewanderten Alleinstehenden statt € 885,- ein Betrag von rund € 575,- zustehen (Beträge: 2019). Der Differenzbetrag auf die reguläre Sozialhilfe wird in eine berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistung umgewandelt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Etablierung einer neuen Statistik zur Sozialhilfe auf Einzeldatenbasis
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Mindestsicherungsstatistik wird auf völlig neue Beine gestellt. Die Datenübermittlung durch die Länder wird zukünftig nicht mehr in Form aggregierter Daten, sondern auf Einzeldatenbasis erfolgen. Um eine höhere Datentransparenz herzustellen, sieht das neue Grundsatzgesetz eine verpflichtende Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Sozialhilfebeziehern und -bezieherinnen durch die Länder vor. Darüber hinaus soll die jährliche Sozialhilfestatistik aussagekräftigere Ergebnisse liefern und früher als bisher vorliegen.
Die von den Ländern zu übermittelnden Daten werden von der Bundesanstalt Statistik Österreich in einer umfassenden Gesamtstatistik ausgewertet.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Mit dem gegenständlichen Vorhaben waren keine finanziellen Auswirkungen auf der Bundesebene verbunden.
Die Gesamtkosten der Sozialhilfe/Mindestsicherung (inkl. Lebensunterhalt, Wohnen und Krankenhilfe), die den Ländern entstanden sind, haben sich im Zeitverlauf wie folgt entwickelt:
2017: 977.000.000 EUR
2018: 941.000.000 EUR
2019: 913.000.000 EUR
2020: 959.000.000 EUR
2021: 966.000.000 EUR
2022: 972.000.000 EUR
2023: 1.102.000.000 EUR
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Ex-Post-Auswirkungen im Sinne eines Eintritts wesentlicher Auswirkungen in der WD „Kinder und Jugend“ und „Soziales“ konnten nicht festgestellt werden. Kernelemente der Reform, die zu Auswirkungen in der WD „Kinder und Jugend“ und „Soziales“ hätten führen können, wurden höchstgerichtlich aufgehoben und folglich nicht umgesetzt (exemplarisch für die WD „Kinder und Jugend“: Staffelung der Kinderrichtsätze; exemplarisch für die WD „Soziales“: Arbeitsqualifizierungsbonus). Relevante Auswirkungen des Vorhabens können daher auch ex-post weder beschrieben noch zahlenmäßig belegt werden.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.