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KENNZAHL

Pflegende Angehörige, die eine Unterstützung gem. § 21a Bundespflegegeldgesetz erhalten

Pflegende Angehörige, die eine Unterstützung gem. § 21a Bundespflegegeldgesetz erhalten, weil sie an der Erbringung der Pflege einer pflegebedürftigen Person verhindert sind

2015
Kennzahl nicht erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Trotz umfassender Informationsangebote ist die Entwicklung leicht rückläufig. Dennoch befinden sich die Bewilligungen nach wie vor deutlich in der Schwellenwert-Bandbreite. Im Jahr 2015 wurden weniger Anträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß § 21a BPGG eingebracht. Der Prozentsatz der positiven Entscheidungen entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (2014 – 91,22%, 2015 – 90,49%). Mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 sollen die jährlichen Höchstzuwendungen für nahe Angehörige, die eine minderjährige pflegebedürftige Person oder eine Person mit demenzieller Beeinträchtigung pflegen um € 300.- erhöht werden, sodass die jährliche Höchstzuwendung bis zu € 2.500.- betragen kann. Damit soll den besonderen Belastungen der Angehörigen, die diesen Personenkreis pflegen und betreuen, Rechnung getragen werden. Dadurch ist auch eine Zunahme der Anzahl von Personen, die eine Zuwendung erhalten werden, zu erwarten.


Quelle

Statistik des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Berechnungsmethode

Anzahl der unterstützten Personen