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KENNZAHL

Vernehmungen mit Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“

Anzahl der Vernehmungen mit Beiziehung eines „Verteidigers in Bereitschaft“

2024
Kennzahl überplanmäßig erreicht

Zugeordnetes Wirkungsziel

Kennzahlen geben direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels. Jedes Wirkungsziel wird mit maximal fünf Kennzahlen überprüfbar gemacht.


Entwicklung der Wirkungskennzahl

Grafik

Tabelle

Beurteilung der Kennzahlen-Entwicklung

Mit 1.6.2020 trat in Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls und (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, das Strafrechtliche EU-Anpassungsgesetz (StrEU-AG 2020, BGBl. I Nr. 20/2020) in Kraft. Durch die zusätzliche Ermöglichung der kostenfreien Inanspruchnahme eines Verteidigers insbesondere nach § 59 Abs. 5 StPO und § 39 Abs. 3 JGG ist ein deutlicher Anstieg der Einschreitensfälle dokumentiert.
Die seit 1.6.2020 massiv gesteigerte jährliche Inanspruchnahme von Verteidigern in Bereitschaft geht in erster Linie auf einen erhöhten Bekanntheitsgrad des Programms zurück. So hat die Kriminalpolizei seit dem Inkrafttreten der durch das StrEU-AG 2020, BGBl. I Nr. 20/2020, in Kraft getretenen Änderungen festgenommene bzw. zur sofortigen Vernehmung vorgeführte Beschuldigte ausdrücklich über den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst zu informieren und diesen neben dem Informationsblatt für Festgenommene auch das „Informationsblatt über den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst“ (in der jeweiligen Sprachfassung) auszuhändigen. Dazu kommt, dass die erwähnten Änderungen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Inanspruchnahme kostenfreier Leistungen aus dem rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst ermöglichen, sodass in diesen Fällen wohl kaum noch subjektive Hemmschwellen zur Inanspruchnahme einer (letztlich kostenfreien) Bereitschaftsverteidigung mehr vorliegen.


Quelle

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag und Bundesministerium für Justiz (Abt IV 3)

Berechnungsmethode

Zählung der Vernehmungen, an denen ein „Verteidiger in Bereitschaft“ teilgenommen hat