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MASSNAHME

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014

2014
Massnahme zur Gänze erreicht

Zugeordnete Wirkungsziele

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt. Dabei können sich Maßnahmen auf ein oder mehrere Wirkungsziele einer Untergliederung beziehen.


Kennzahlen und Meilensteine der Maßnahme

Um die Erfüllung einer Maßnahme beurteilen zu können, ist zumindest ein Indikator anzugeben. Während Wirkungsziele der Untergliederung ausschließlich anhand von Kennzahlen beurteilt werden, sind bei den Maßnahmen auch Meilensteine zulässig.

Kennzahlen sind quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Aufschluss über die erreichte Maßnahme oder deren Wirkung geben. Meilensteine beschreiben abgrenzbare (Zwischen-)Ergebnisse eines zeitlich beschränkten Vorhabens oder Projektes.


Meilenstein: Bis 31.12.2014 Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes für den Bereich des Strafprozessrechts unter Beiziehung von ExpertInnen aus dem Bereich Justiz, Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorInnen, VertreterInnen von mit dem Strafprozess befassten Organisationen

Details zum Meilenstein

2014

Istzustand (2014)

Gesetzesentwurf für den Bereich des Strafprozessrechts ausgearbeitet (und als Bundesgesetz in Kraft getreten)

Ausgangspunkt der Planung (Datum)

2010

Ausgangspunkt der Planung (Beschreibung)

Die Erkenntnisse des Unterausschusses des Justizausschusses zur Evaluierung der StPO-Reform 2008, sind umzusetzen.

Zielzustand (Datum)

30. Dezember 2014

Zielzustand (Beschreibung)

Bis 31.12.2014 Erarbeitung eines Gesetzesentwurfes für den Bereich des Strafprozessrechts unter Beiziehung von ExpertInnen aus dem Bereich Justiz, Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, UniversitätsprofessorInnen, VertreterInnen von mit dem Strafprozess befassten Organisationen

Erläuterung der Entwicklung

Ein Gesetzesentwurf für den Bereich des Strafprozessrechts wurde ausgearbeitet (und ist als Bundesgesetz in Kraft getreten)

Zielerreichungsgrad des Meilensteins

zur Gänze