Vorhaben
Abgabenänderungsgesetz 2014
Abgabenänderungsgesetz 2014
Vorhaben überwiegend erreicht
Finanzjahr: 2014
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014
Nettoergebnis in Tsd. €: 3.688.185
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Das österreichische Bundesbudget erreicht erstmalig im Jahr 2016 ein strukturelles Nulldefizit.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Aufkommen an motorbezogener Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer [Mrd. €]
Istwert
2,50Mrd. €
Zielzustand
2,00Mrd. €
Datenquelle: BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Aufkommen aus der Besteuerung von Alkohol [Mio. €]
Istwert
154,40Mio. €
Zielzustand
153,10Mio. €
Datenquelle: BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Steueraufkommen aus dem Genuss von Schaumwein [Mio. €]
Istwert
23,30Mio. €
Zielzustand
35,00Mio. €
Datenquelle: BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Steueraufkommen aus der Normverbrauchsabgabe [Mio. €]
Istwert
530,00Mio. €
Zielzustand
557,00Mio. €
Datenquelle: BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Steueraufkommen aus der Tabaksteuer [Mrd. €]
Istwert
1,90Mrd. €
Zielzustand
1,90Mrd. €
Datenquelle: BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Meilenstein 1: Abzinsung langfristiger Rückstellungen
Ausgangszustand 2014:
Langfristige Rückstellungen werden pauschal in der Höhe von 20 % ihres Erfüllungsbetrages abgezinst und folglich in Höhe von 80 % angesetzt. Der tatsächlichen Laufzeit kommt nur eingeschränkte Bedeutung zu. Dadurch wirken sich besonders langfristige Rückstellungen in einem höheren Ausmaß steuermindernd aus, als das betriebswirtschaftlich gerechtfertigt wäre.
Zielzustand 2019:
Langfristige Rückstellungen werden über ihre Laufzeit mit einem fixen Zinssatz pro Jahr abgezinst. Erstmalig werden Rückstellungen somit mit dem abgezinsten Erfüllungsbetrag angesetzt (Barwert), der in den Folgejahren unter Berücksichtigung der Restlaufzeit aufgestockt wird. Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Maßnahme der Abzinsung langfristiger Rückstellungen unter Berücksichtigung der Laufzeit ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem jährlichen Mehraufkommen von 90 Millionen Euro führt.
Istzustand 2019:
Die Maßnahme der Abzinsung langfristiger Rückstellungen unter Berücksichtigung der Laufzeit führte ab dem Veranlagungsjahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem jährlichen Mehraufkommen von min 90 Mio. Euro.
Datenquelle:
Keine qualifizierten Daten vorhanden. Eine quantitative Auswertung ist mangels isolierter Betrachtung nicht möglich.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Solidarabgabe
Ausgangszustand 2014:
Die Solidarabgabe (Beschränkung der steuerlichen Begünstigung für sonstige Bezüge bei Nichtselbständigen und des Gewinnfreibetrages für Selbständige) ist bis 2016 befristet.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach dem Jahr 2016 Steuereinnahmen aus der Solidarabgabe geschätzt in der Höhe von 75 Mio. Euro pro Jahr lukriert werden.
Istzustand 2019:
Eine isolierte Berechnung ist mangels Vorliegen entsprechender Kennzahlen auf den Lohnzetteln bzw. in den Einkommensteuererklärungen nicht möglich. Aufgrund interner Auswertungen der Lohnzettel und des Gewinnfreibetrages und einer anschließenden Analyse dessen kann hinsichtlich des gestaffelten Gewinnfreibetrages sowie der gestaffelten Besteuerung von Sonderzahlungen bei hohen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von Steuermehreinnahmen über 75 Mio. Euro pro Jahr ausgegangen werden.
Datenquelle:
Interne Auswertung der Lohnzettel und des Gewinnfreibetrages
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen iSd EU-Quellensteuergesetzes
Ausgangszustand 2014:
Derzeit fallen Zinszahlungen an Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind, in Österreich nicht unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn sie nicht mit bestimmten österreichischen Vermögen oder Rechten besichert sind.
Zielzustand 2019:
Die beschränkte Steuerpflicht wird auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, die an Personen gezahlt werden, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet. Das Ziel ist dann erreicht, wenn das Steueraufkommen aus dieser beschränkten Steuerpflicht ab dem Jahr 2014 5 Millionen Euro pro Jahr beträgt.
Datenquelle:
keine qualifizierten Daten vorhanden
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Meilenstein 4: Änderung iZm der Gruppenbesteuerung
Ausgangszustand 2014:
Derzeit können auch ausländische Körperschaften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, mit deren Ansässigkeitsstaaten keine umfassende Amtshilfe besteht, weshalb die Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung nicht oder nur eingeschränkt gegeben sind.
Zielzustand 2019:
Für sämtliche Körperschaften, die in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden können, besteht eine effektive Vollzugs- und Kontrollmöglichkeit der österreichischen Finanzverwaltung. Das Ziel ist dann erreicht, wenn die Änderungen im Bereich der Gruppenbesteuerung ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt und die Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Gruppenbesteuerung einen maßgeblichen Beitrag dazu leistet.
Istzustand 2019:
Der aktuelle Förderungsbericht 2018 geht von einem niedrigeren jährlichen Aufkommensentfall iHv 100 Mio. Euro durch die Verlustverrechnung und die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe aus (Differenz zum Förderungsbericht 2015: ca. 150 Mio. Euro p. a.). Der Vergleich des Ist- und Zielzustandes ist erst ab dem Jahr 2015 möglich, da keine Daten für die Jahre 2012 – 2014 vorhanden sind. Die Verringerung des Aufkommensentfalls ist auf die Abschaffung der Firmenwertabschreibung innerhalb der Unternehmensgruppe sowie das Ansteigen der Nachversteuerungsbeträge aufgrund des ex lege Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder ab 1.1.2015 zurückzuführen.
Datenquelle:
Förderungsbericht 2018, Interne Auswertungen zur Gruppenbesteuerung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 5: eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns
Ausgangszustand 2014:
Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind unabhängig davon von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, ob sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden, oder nicht.
Zielzustand 2019:
Zahlungen für Zinsen und Lizenzen innerhalb eines Konzerns sind nur dann von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig, wenn sie in der Hand des Empfängers angemessen besteuert werden. Das Ziel ist dann erreicht, wenn die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzzahlungen ab dem Jahr 2015 im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 zu einem Mehraufkommen von 100 Millionen Euro pro Jahr führt.
Istzustand 2019:
In den Jahren 2015 – 2016 ist es zu einem Mehraufkommen im Vergleich zum Aufkommen des Jahres 2012 gekommen, jedoch geringer als 100 Mio. Euro p. a. Dies ist insbesondere auch dadurch bedingt, dass es sich bei der Regelung um eine Abwehrmaßnahme handelt, die eine Verhaltensänderung bewirken soll. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass diese Maßnahme von Beginn an eine starke präventive Wirkung hatte und eine Verhaltensänderung dahingehend bewirkte, dass Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund des drohenden Abzugsverbots gar nicht erst an niedrig besteuerte Empfänger geleistet werden. Hier ist anzunehmen, dass diese abschreckende Wirkung eingetreten ist, wodurch das Mehraufkommen geringer ausgefallen ist. Die Werte für 2017 – 2019 können noch nicht repräsentativ ausgewertet werden, da noch keine Veranlagungen in ausreichender Anzahl für die Veranlagungszeiträume vorliegen.
Datenquelle:
Interne Auswertung der Kennzahl 9318 (Körperschaftsteuererklärung)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Meilenstein 6: Stabilitätsabgabe und Sonderbeitrag
Ausgangszustand 2013:
Das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe beträgt im Jahr 2013 rund 440 Millionen Euro, der Sonderbeitrag rund 110 Millionen Euro.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe ab dem Jahr 2014 jährlich weiterhin 440 Millionen Euro oder mehr beträgt und der Sonderbeitrag ab dem Jahr 2014 jährlich 200 Millionen Euro oder mehr beträgt.
Istzustand 2019:
Da die Stabilitätsabgabe im Zuge des AbgÄG 2016 gesenkt wurde, beträgt das Aufkommen aus der Stabilitätsabgabe 2018 231 Mio. Euro. Darüber hinaus ist der Sonderbeitrag im Zuge des AbgÄG 2016 entfallen. Daher konnte der durch das AbgÄG 2014 erwartete Zielzustand nicht eintreten.
Datenquelle:
BRA 2018 (Wert für 2019 noch nicht verfügbar)
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
noch nicht ermittelt
Ziel 2: Es werden einige Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte des Steuerrechts gestärkt und Verhaltensänderungen in bestimmten Bereichen – z. B. Gesundheit, Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ökologie – erreicht.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil von neu zugelassenen PKW mit über 92 kW [%]
Istwert
41,40%
Zielzustand
30,00%
Datenquelle: Zulassungsstatistik Statistik Austria, Werte Jänner-November 2019
Anteil an Zigaretten, die pro 20 Stück bis zu 4 Euro kosten [%]
Istwert
0,00%
Zielzustand
0,00%
Datenquelle: WKO
Meilenstein 1: Anstieg des Lohnsteueraufkommens aufgrund Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro
Ausgangszustand 2012:
Im Jahr 2012 haben ungefähr 1.000 Personen Gehälter von jeweils insgesamt mehr als 500.000 Euro erhalten. Diese waren im vollen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig und führten dadurch zu einer Verringerung des Gesamtsteueraufkommens.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) das Lohnsteueraufkommen aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro im Vergleich zum Jahr 2012 um 60 Millionen Euro im Jahr 2014 und in den Folgejahren ansteigt. Dieses Ziel ist dadurch erreicht worden, dass die Bereitschaft, Gehälter über 500.000 Euro auszuzahlen auch nach dem Jahr 2013 noch bestanden hat, aber im Unterschied zu den Vorjahren die Auszahlung von Gehältern das Gesamtsteueraufkommen insoweit nicht verringert, als diese 500.000 Euro übersteigen.
Istzustand 2019:
Das Lohnsteueraufkommen steigt im Jahr 2014 und in den Folgejahren (2015 – 2018) aufgrund Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über 500.000 Euro um mindestens 60 Millionen Euro an. Die Bereitschaft, Gehälter über 500.000 Euro auszuzahlen besteht auch nach dem Jahr 2013 noch und das Gesamtsteueraufkommen aufgrund Nichtabzugsfähigkeit hat sich nicht verringert. Für 2019 liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Werte vor.
Datenquelle:
Interne Auswertung von Lohnzetteln > 500.000 Euro
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016
Ausgangszustand 2014:
Derzeit unterliegen der erstmalige Anteilserwerb und die Kapitalerhöhung von österreichischen Kapitalgesellschaften und verdeckten Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsteuer. Die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen ist vom Medianwert 29,44 % im Jahr 2008 auf den Medianwert 37,61 % im Jahr 2011 gestiegen (Quelle: OeNB STATISTIKEN Q3/12, Seite 60).
Zielzustand 2019:
Die Kapitalzufuhr an österreichische Kapitalgesellschaften wird nicht besteuert. Das Ziel ist erreicht, wenn sich die Eigenkapitalquote österreichischer Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Zeitraum von 2016 bis 2019 zumindest im selben Ausmaß wie im Zeitraum von 2008 bis 2011 verbessert.
Istzustand 2019:
Die Eigenkapitalquote jahresabschlusspflichtiger Unternehmen hat sich im Zeitraum 2016 bis 2018 deutlich verbessert, jedoch nicht so stark wie in den Jahren des Ausgangszustandes. Da die Stichprobe größer ist, liegt die Eigenkapitalquote im Jahr 2018 bei 34,46 % (Vergleich 2016: 31,81 %). Für 2019 kann zum aktuellen Zeitpunkt noch keine EK-Quote errechnet werden, da der OeNB noch zu wenige Jahresabschlüsse für das Bilanzjahr 2019 zur Verfügung stehen, zumal Unternehmen diese erst 9 Monate nach Bilanzstichtag veröffentlichen müssen.
Datenquelle:
Auswertung der OeNB auf Anfrage
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Meilenstein 3: Einschränkung der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen
Ausgangszustand 2014:
Freiwillige Abfertigungen, Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind begünstigt zu versteuern und bieten daher sehr attraktive Möglichkeiten zur Personalfreisetzung.
Zielzustand 2019:
Steuerliche Begünstigung von Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen sowie eine steuerliche Begünstigung von anderen Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume sind nicht mehr möglich. Das Ziel ist erreicht, wenn die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen nur noch in begrenztem Ausmaß möglich ist.
Istzustand 2019:
Die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen ist nur noch in begrenztem Ausmaß möglich.
Datenquelle:
Interne Auswertungen
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 4: Durchschnittlicher CO2-Ausstoß von neu zugelassenen PKW pro Kilometer
Ausgangszustand 2012:
Im Jahr 2012 betrug der durchschnittliche CO2-Ausstoß von neu zugelassenen PKW 136 Gramm.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn im Jahr 2019 (Evaluierungszeitpunkt) der durchschnittliche CO2-Ausstoß pro Jahr von neu zugelassenen PKW nur unwesentlich höher liegt, als der durch die EU-Verordnung VO(EG) 443/2009 für das Jahr 2020 mit höchstens 95 Gramm pro Kilometer vorgegebene Wert.
Istzustand 2019:
Der Istzustand 2019 auf Basis der Werte der Zulassungsstatistik von Jänner bis Dezember 2019 beträgt 126g/km und befindet sich somit innerhalb der im Ausgangszustand definierten Bandbreite (95 – 136g). Der im Zielzustand angegebene Wert von 95g/km bezieht sich zudem auf das Jahr 2020. Der Istzustand 2019 zeigt, dass sich der durchschnittliche CO2-Ausstoß gegenüber dem Ausgangszustand verbessert hat und demnach das Ziel der Reduktion des CO2-Ausstoßes neu zugelassener PKW teilweise erreicht worden ist.
Datenquelle:
Zulassungsstatistik Statistik Austria, Werte (Istzustand) Jänner-Dezember 2019, die Werte für 2020 liegen noch nicht vor.
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
teilweise erreicht
Ziel 3: Es besteht eine gesetzliche Grundlage für die effiziente und effektive Verhinderung bzw. Bekämpfung von Betrug.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger
Ausgangszustand 2014:
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der personenbezogenen Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung.
Zielzustand 2019:
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage werden Daten von An- und Abmeldungen von Dienstnehmern der Sozialversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet. Das Ziel ist erreicht, wenn die für Lohnsteuer-Außenprüfungen vorgesehenen Steuerfälle aufgrund der gemeldeten Daten effektiver ausgewählt werden können und dadurch das durchschnittliche Mehrergebnis aus Lohnsteuerprüfungen steigt.
Istzustand 2019:
Das durchschnittliche Mehrergebnis aus den Lohnsteuerprüfungen ist seit dem Ausgangsjahr 2014 deutlich angestiegen.
Datenquelle:
Geschäftsberichte des BMF 2014-2018
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz
Ausgangszustand 2011:
- Die Anzahl der finanzpolizeilichen Kontrollen im Bereich des Glücksspiels betrug 285 (im Jahr 2011), 797 (im Jahr 2012) bzw. 664 (im Jahr 2013). - Die Anzahl der Strafanträge im Bereich des Glücksspiels betrug 830 (im Jahr 2011), 1.970 (im Jahr 2012) bzw. 1.003 (im Jahr 2013). - Die Anzahl der (vorläufig) beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. sonstiger Eingriffsgegenstände betrug 1.119 (im Jahr 2011), 2.547 (im Jahr 2012) bzw. 1.341 (im Jahr 2013). - Die Gesamtanzahl der Bescheide und Erkenntnisse betrug 1.413 (im Jahr 2011), 3.499 (im Jahr 2012) bzw. 1.572 (im Jahr 2013). Generell ist festzustellen, dass praktisch keine Verurteilungen auf Basis des Strafgesetzbuches erfolgten; die kriminalstrafrechtliche Strafdrohung lief daher weitgehend ins Leere. Zusätzlich ist aufgrund der Judikatur des VfGH derzeit die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für Verfolgung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz übermäßig eingeschränkt.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn eine effektive Verfolgung und Eindämmung des illegalen Glücksspiels durch Verwaltungsbehörden sichergestellt ist und durch die Präventivwirkung der neuen Strafdrohungen die Aufgriffe von illegalen Glücksspielangeboten mittelfristig sinken.
Istzustand 2019:
Die Maßnahmen haben dazu beigetragen, die effektive Verfolgung und Eindämmung des illegalen Glücksspiels sicherzustellen und eine Präventivwirkung herbeizuführen. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2011 – 2013 haben die finanzpolizeilichen Kontrollen deutlich zugenommen (2014 – 2016: 2.475 Kontrollen). Die Anzahl der Strafanträge und Gerichtsanzeigen im Rahmen von Aufgriffen iZm illegalen Glücksspielangeboten ist von 2014 – 2016 deutlich gesunken. Zahlen betreffend die Jahre 2017 – 2019 liegen noch nicht vor, da diese erst 2020 im Glücksspielbericht für 2017 – 2019 veröffentlicht werden.
Datenquelle:
Glücksspielbericht 2014 – 2016
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung
Ausgangszustand 2011:
Bei gegebener Rechtslage waren im Jahr 2013 15 von 16 übermittelten Geldwäschemeldungen vom Verwertungsverbot betroffen, im Jahr 2012 22 von 24 und im Jahr 2011 22 von 25.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn durch die Aufhebung der Beweisverwertungsverbote die Verwertung übermittelter Geldwäschemeldungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle möglich ist.
Istzustand 2019:
Aufgrund der Aufhebung des Beweisverwertungsverbotes konnten alle Geldwäscheverdachtsmeldungen verwertet werden.
Datenquelle:
Interne Auswertung
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Ziel 4: Bestimmte nicht erforderliche Verwaltungslasten für Unternehmen sind reduziert.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Zeitaufwand, um die umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erfüllen [h]
Istwert
35,00h
Zielzustand
35,00h
Datenquelle: Weltbankengruppe/PwC, Paying Taxes 2019/2020
Ziel 5: Die Steuergesetze entsprechen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Erfordernissen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meilenstein 1: Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger
Ausgangszustand 2014:
Bei der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich der Absetzbarkeit von Spenden unionsrechtliche Bedenken, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ausgeschlossen werden kann.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn es aufgrund der Änderung der Rechtslage zu keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommt.
Istzustand 2019:
Es kam nach der legistischen Anpassung zu keinem weiteren Vertragsverletzungsverfahren.
Datenquelle:
Recherche Datenbank CURIA
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 2: Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz
Ausgangszustand 2014:
Aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH entstand eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn keine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Einordnung von Poker als Glücksspiel mehr besteht.
Istzustand 2019:
Durch die Wiederaufnahme von Poker in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele wird klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel ist. Dadurch bestehen keine rechtlichen Unsicherheiten mehr.
Datenquelle:
Recherche Rechtsinformationssystem
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Meilenstein 3: Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens (EUGH)
Ausgangszustand 2014:
Bei der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz und im Versicherungssteuergesetz unionsrechtliche Bedenken, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich nicht ausgeschlossen werden kann.
Zielzustand 2019:
Das Ziel ist erreicht, wenn es aufgrund der Änderung der Rechtslage zu keinem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich kommt.
Istzustand 2019:
Es gab kein Vertragsverletzungsverfahren, der Zielzustand wurde somit erreicht.
Datenquelle:
BMF
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
zur Gänze erreicht
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze in der Höhe von 75 % der positiven Einkünfte bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte entfällt ab der Veranlagung 2014. Dadurch wird die Ermittlung des Einkommens vereinfacht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wenn es bei Anwendung der Befreiungsmethode zu einer Berücksichtigung ausländischer Verluste kommt, sollen berücksichtigte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, nach drei Jahren nachversteuert werden. Ob es tatsächlich zu einer Verlustverwertung im Ausland gekommen ist, ist für die Nachversteuerung nicht mehr relevant. Dadurch kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung, weil die Überprüfung einer tatsächlichen Verlustverwertung im Ausland entfallen kann.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In § 4a EStG 1988 werden spendenbegünstigte Zwecke definiert. Einrichtungen, die diese Zwecke verfolgen und die sonstigen Voraussetzungen des § 4a des EStG 1988 erfüllen, kommt die Spendenbegünstigung zu. Dies gilt grundsätzlich auch für Einrichtungen, die einen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben. Daneben wird in § 4a Abs. 4 EStG 1988 ein Kreis von Einrichtungen abschließend aufgezählt, denen ebenfalls die Spendenbegünstigung zukommt. Dieser Kreis soll auf vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ausgeweitet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sind nach derzeitiger Rechtslage Investitionen in bestimmte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder Investitionen in bestimmte Wertpapiere erforderlich.
Zur Erhöhung der Realinvestitionen und somit zur Stimulierung der Wirtschaft sollen nur mehr Investitionen in körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter gefördert werden. Wertpapieranschaffungen können in Zukunft nicht mehr als Grundlage für einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die neue Regelung zur Abzinsung von Rückstellungen trägt der Laufzeit der zu bildenden Rückstellung Rechnung. Je kürzer die Laufzeit einer Rückstellung ist, umso höher ist der dotierte Rückstellungsbetrag. Aus Praktikabilitätsgründen wird auf eine jährliche Anpassung des Zinssatzes verzichtet.
Nach der alten Rechtslage bereits gebildete und mit 20 % des Erfüllungsbetrages pauschal abgezinste Rückstellungen sind insoweit ertragswirksam aufzulösen, als sich aufgrund der Neuregelung unter Berücksichtigung der Restlaufzeit der bestehenden Rückstellung ein niedrigerer Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist linear auf 3 Jahre zu verteilen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Nach geltender Rechtslage sind alle Gehaltszahlungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung in voller Höhe abzugsfähig. Mit der Änderung werden Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen, die 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Entgelte sind dabei die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Aufwandsersätze, die an eine Dienstnehmerin oder einen Dienstnehmer oder eine sonstige vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Entgelt ist auch die Vergütung für die Überlassung einer Person, die Arbeits- oder Werkleistungen erbringt sowie Umlagen an konzernzugehörige Unternehmen, die das Entgelt für die erbrachte Arbeits- oder Werkleistung getragen haben. Wird eine Person für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften oder für konzernzugehörige Unternehmen tätig, ist der Betrag von 500.000 Euro entsprechend aufzuteilen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011– 2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für die KESt-Freiheit von Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger zu attraktivieren, soll für die KESt-Pflicht eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben Versicherungsnehmer und versicherte Personen das 50. Lebensjahr vollendet, soll die KESt-Befreiung eintreten, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 – 2014 wurde die Mindestvertragsdauer als Voraussetzung für den begünstigten Versicherungssteuersatz von 4 % auf Einmalerlagsversicherungen ohne Bedachtnahme auf das Alter des Versicherungsnehmers von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anlegerinnen und Anleger attraktiver zu gestalten, soll für die Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes eine Differenzierung vorgesehen werden: Haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherten Personen bei Vertragsabschluss das 50. Lebensjahr vollendet, soll der begünstigte Versicherungssteuersatz von 4 % anwendbar sein, wenn die Mindestlaufzeit 10 Jahre beträgt; in allen anderen Fällen kommt es erst bei einer 15-jährigen Vertragsdauer zur Anwendung des begünstigten Versicherungssteuersatzes.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einschränkung der steuerlichen Begünstigung für "Golden Handshakes"
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen), sollen ihre bisherige steuerliche Privilegierung verlieren, sobald sie ein bestimmtes Vielfaches der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG übersteigen. In diesen Fällen kommt es für den Übersteigungsbetrag zu einer Besteuerung mit dem Lohnsteuertarif statt mit einem begünstigten Steuersatz von 6 %.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Die Befristung der Solidarabgabe bis 2016 wird aufgehoben
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Für sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb des Jahressechstels beträgt die Lohnsteuer nach Abzug der in § 67 Abs. 12 EStG 1988 gennannten Beträge für die ersten 620 Euro (Freibetrag) 0 %, für die nächsten 24.380 Euro 6 %, für die nächsten 25.000 Euro 27 % und für die nächsten 33.333 Euro 35,75 %. Die Befristung bis 2016 wird aufgehoben, und die Solidarabgabe somit aus heutiger Sicht unbefristet ausgestaltet.
In Ergänzung dazu ist bei betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag abhängig von der Bemessungsgrundlage gestaffelt begrenzt. Die derzeit bestehende Befristung bis 2016 wird aufgehoben. Somit steht der volle Gewinnfreibetrag von 13 % unbefristet nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro zu. Für die nächsten 175.000 Euro beträgt der Gewinnfreibetrag 7 % und für die darauffolgenden 230.000 Euro nur mehr 4,5 %. Darüber kann kein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, sodass insgesamt höchstens 45.350 Euro als Gewinnfreibetrag in einem Veranlagungsjahr geltend gemacht werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
In § 89 Abs. 6 EStG 1988 soll verankert werden, dass Name, Anschrift und SV-Nummer aller an- und abgemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ebenso sollen die monatlichen Beitragsgrundlagen aller Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer übermittelt werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, für die KESt einzubehalten war.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die beschränkte Steuerpflicht wird auf Zinseinkünfte mit Österreichbezug im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes von Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind, ausgeweitet. Die Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht ist mit der KESt-Abzugsverpflichtung nach § 93 EStG 1988 verbunden. Die Verpflichtung den KESt-Abzug vorzunehmen soll zur Ermöglichung der technischen Umsetzung erst ab 1. Jänner 2015 gelten. Hinsichtlich beschränkt Steuerpflichtiger aus EU-Mitgliedstaaten tritt keine Änderung ein.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ausländische Körperschaften, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, können ab 1.3.2014 nicht mehr in eine österreichische Unternehmensgruppe aufgenommen werden.
Dadurch soll verhindert werden, dass bei neuen Gruppenmitgliedern Defizite bei Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung bestehen.
Ein Gruppenantrag, der solche ausländischen Körperschaften bezieht, darf vom zuständigen Finanzamt nicht mehr positiv erledigt werden.
Sämtliche Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von drei Viertel der Summe der eigenen Einkommen aller inländischen Gruppenkörperschaften berücksichtigt werden.
Dadurch soll erreicht werden, dass jedes Jahr zumindest ein Viertel der inländischen Ergebnisse einer Unternehmensgruppe versteuert werden muss.
Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.
Ausländische Gruppenmitglieder, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind, scheiden automatisch am 1.1.2015 aus der österreichischen Unternehmensgruppe aus. Ihre Verluste des Jahres 2014 können letztmalig der Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Mit dem Ausscheiden sind bereits zugerechnete Verluste nachzuversteuern, allerdings verteilt auf drei Jahre zu je einem Drittel.
Durch das Ausscheiden dieser Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass die Defizite bei den Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung weiterhin bestehen bleiben.
Das zuständige Finanzamt hat den Gruppenfeststellungsbescheid entsprechend anzupassen.
Die Firmenwertabschreibung steht für Anteile an Körperschaften, die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, nicht mehr zu. Noch offene Fünfzehntelbeträge aus bereits angeschafften Anteilen können dann fortgeführt werden, wenn das aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutzes erforderlich ist.
Die Abschaffung der Firmenwertabschreibung führt zum Entfall des steuerlichen Vorteils.
Die Umsetzung dieser Maßnahme erfolgt im Zuge der Veranlagung der Gruppenkörperschaften bzw. allenfalls im Rahmen einer Außenprüfung.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren, die an in- oder ausländische juristische Personen des privaten Rechts geleistet werden, die zum selben Konzern gehören, können nur dann zur Gänze von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn sie von der empfangenden juristischen Person mit mindestens 10 % zu versteuern sind.
Die Verknüpfung der Abzugsfähigkeit beim Zahlenden mit einer angemessenen Besteuerung beim Empfänger verhindert eine gezielte Ausnutzung steuerlicher Regelungen durch Konzerne.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Steuersatz des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe wird von 25 % auf 45 % des Stabilitätsabgabebetrages erhöht. Die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe wird von einer Kombination aus Bilanzsumme und Derivatevolumen auf eine Bemessungsgrundlage umgestellt, die ausschließlich von der Bilanzsumme abhängt.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Um die Rechtsbefolgungskosten zu minimieren sowie Maßnahmen zur Steuervereinfachung zu setzen, erlaubt es die dem UStG 1994 zu Grunde liegende Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in bestimmten Fällen von der Ausstellung einer vollinhaltlichen Rechnung abzusehen. Dies wurde von Österreich im Rahmen des § 11 Abs 6 UStG 1994 umgesetzt und an eine Wertgrenze von mittlerweile EUR 150 gekoppelt. Dieser Betrag soll – im Rahmen der vorangestellten Zielsetzungen – erhöht werden. Die letzte Wertanpassung erfolgte 1984.
Die betroffenen Unternehmer sind insbesondere solche am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen und Entitäten, deren Rechnungsbeträge ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten. Daher ist die Vereinfachungsregelung auch in Hinblick auf Klein- und Mittelbetriebe von großer Bedeutung. Da die Regelung bereits unionsrechtskonform umgesetzt wurde, ist darauf zu achten, dass etwaige Konsultationsmaßnahmen der Anhebung der Wertgrenzen beachtet werden.
Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für die Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese u. a. bestimmte Rechnungsmerkmale nicht erfüllen müssen. Der Leistungsempfänger ist – sofern die restlichen Voraussetzungen vorliegen – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. So müssen Unternehmer, die die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, insbesondere nicht die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben.
Eine Erhöhung dieser Wertgrenze ist daher eine einfache Möglichkeit, um die Rechtsbefolgungskosten zu senken. Denn die Unternehmer müssen diese Daten – für die Zwecke der Rechnungsausstellung – nicht mehr erheben.
Durch die Anhebung der Wertgrenze besteht aus der Perspektive der Betrugsbekämpfung und -prävention keine Bedenken, da i. d. R. umsatzsteuerliche Betrugsszenarien erst ab höheren Beträgen vorliegen werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Ab dem 1. Jänner 2016 wird für die Kapitalzuführung an inländische Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften die Gesellschaftssteuerpflicht aufgehoben.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Der Tarif der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer soll zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis differenzieren und der NoVA-Tarif wird neu gestaltet.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der bisherige Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer für Kfz bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht steigt linear pro Kilowatt Motorleistung. Dieser Tarif soll durch einen Tarif ersetzt werden, der – über das lineare Ausmaß hinaus – in Abhängigkeit von der Motorleistung stufenweise ansteigt: Für die ersten 66 kW der um 24 kW verringerten Leistung des Verbrennungsmotors erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,62 Euro je kW (+ 12 %), für die weiteren 20 kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,66 Euro je kW (+ 20 %) und für die darüber hinausgehenden kW erhöht sich die Versicherungssteuer um 0,75 Euro je kW (+30 %). Durch die leistungsabhängige Staffelung des Betrages sollen leistungsschwächere Kraftfahrzeuge weniger stark von der Anpassung erfasst sein und ein Lenkungseffekt hin zu leistungsschwächeren Kraftfahrzeugen erreicht werden. Die Erhöhung ist ab 1. März 2014 auf Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Wurde die Prämie bereits im Vorhinein entrichtet, hat das Versicherungsunternehmen die zusätzlichen Abgaben nachzuerheben und abzuführen.
Bei der NoVA für Motorräder wird der Höchststeuersatz von 16 % auf 20 % angehoben.
Bei der NoVA für PKW und Kombis soll anstelle des bisherigen Systems ein Tarif auf Basis des CO2-Emissionswertes treten: Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß unter 90 Gramm je Kilometer fällt in Zukunft keine NoVA mehr an. Bei einem höheren CO2-Ausstoß steigt die NoVA-Belastung progressiv an. Um keine Anreizwirkungen zum Kauf von Kfz mit extrem hohen CO2-Ausstoß zu setzen, wird kein Höchststeuersatz vorgesehen. Die vergleichsweise höhere Emission von NOx durch Dieselautos im Vergleich zu Benzinautos wird durch unterschiedliche tarifmäßige Abzugsposten berücksichtigt. Um den Anreiz zum Kauf von besonders umweltfreundlichen Fahrzeugen zu erhöhen, ist von der Steuerschuld in Zukunft ein Bonus von 600 Euro abzuziehen. Bisher betrug dieser Abzugsposten 500 Euro.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20 %
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Steuersatz auf Schaumwein wird von Null auf 100 Euro je Hektoliter angehoben. Begleitend dazu wird der Steuersatz auf Zwischenerzeugnisse von 73 Euro auf 80 Euro je Hektoliter angehoben und ein gesonderter Steuersatz im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse, die die charakteristischen Eigenschaften von Schaumweinen aufweisen, eingeführt.
Anhebung des Regelsatzes von 1.000 Euro auf 1.200 Euro je Hektoliter reinen Alkohols und „automatische“, entsprechende Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von 54 %, d.h. von 540 Euro auf 648 Euro, und des ermäßigten Satzes von 90 %, d. h. von 900 Euro auf 1.080 Euro je Hektoliter reinen Alkohols.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und befristete Einführung einer verminderten maximalen Importmenge aus bestimmten Ländern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das mengenbezogene Steuerelement wird in vier Stufen von 35 Euro auf 53 Euro je 1.000 Stück Zigaretten erhöht und der Steuersatz wird umstrukturiert, indem das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen von 42 % auf 39 % des Kleinverkaufspreises gesenkt wird. Der Steuersatz für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wird in zwei Stufen angehoben. Zugleich wird die mengenabhängige Mindestverbrauchsteuer, durch welche niedrigpreisige Fabrikate verhältnismäßig stärker steuerlich belastet werden, in vier Stufen angehoben.
Um einer Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken soll für diejenigen Staaten, welche die durch die Tabaksteuerrichtlinie vorgesehene Mindeststeuer nicht erreichen, eine Mengenbeschränkung im privaten Reiseverkehr auf 300 Stück pro Einreise vorgesehen werden; für alle anderen Staaten bleibt die Mengenbeschränkung bei 800 Stück.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Durch die Wiederaufnahme von Poker in die demonstrative gesetzliche Aufzählung der Glücksspiele wird klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel ist. Weiters wird gesetzlich klargestellt, dass hinkünftig bis zu drei Konzessionen für je einen Pokersalon an jeweils einem einzigen Standort erteilt werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Zuständigkeit für alle Glücksspielstraftatbestände soll ausschließlich bei den Verwaltungsbehörden liegen. Dies führt zugleich zu einer hohen Vollzugseffizienz, da einerseits die in der Vergangenheit besonders schwierige und aufwändige Abgrenzung der Tatbestände des GSpG zu jenen des StGB insbesondere für Zwecke der Zuständigkeitsermittlung entfällt und andererseits die in der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels besonders erfahrenen Behördenstrukturen wieder „handlungsfähig“ werden. Die Notwendigkeit dieser Umkehr der bisherigen Subsidiarität wird besonders durch einen Vergleich der Erfolgszahlen der Finanzpolizei und der Verwaltungsbehörden mit der Kriminalstatistik und dem Sicherheitsbericht deutlich, der somit auch jedes Entkriminalisierungsargument entkräftet.
Durch eine erhöhte Maximalstrafe, durch Mindeststrafen und kaskadenartige Strafhöhen, kann der Schwere des Eingriffs und einer Tatwiederholung besser Rechnung getragen werden. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen insbesondere mit Glücksspielautomaten und anderen Eingriffsgegenständen wird verschärft. Diese Begleitmaßnahmen sind notwendig, um die Präventivwirkung deutlich zu erhöhen und den steigenden wirtschaftlichen Vorteil des illegalen Glücksspiels abzusaugen, der z. B. bei illegalen Glücksspielautomaten dadurch entsteht, dass sich eine Beschlagnahme bloß auf Hardwarekomponenten erstreckt, wogegen etwa die von hohen Entwicklungskosten betroffene Spielesoftware über Datenleitungen zur Verfügung gestellt wird und daher einer Beschlagnahme nicht zugänglich ist.
Die Vollzugskonzentration trifft auf eine in Glücksspielsachverhalten gut vorbereitete, erfahrene und vernetzte Verwaltung, die auch einen ständigen Abgleich von Informationen und Prozessabläufen durchführt(e). Die Verfahrensführung wird ihr durch den Entfall schwieriger Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen wesentlich erleichtert. Vor diesem Hintergrund kommt es voraussichtlich auch zu keiner Mehrbelastung im Vergleich zur Situation vor der einschlägigen Rechtsprechung des VfGH.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bereits derzeit werden alle von der Geldwäschemeldestelle übermittelten Geldwäschemeldungen erfasst und an die zuständigen Finanzstrafbehörden weitergeleitet. Allerdings wird in fast allen Fällen rückgemeldet, dass mangels des Vorliegens der Tatbestände der §§ 38a oder 39 FinStrG, für die die Beweisverwertungsverbote nicht gelten, keine Verfahren eingeleitet werden können. Durch die Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung wird die Analyse der übermittelten Geldwäschemeldungen und deren Weiterleitung an die zuständigen Abgabenbehörden zum Zweck der Durchführung von Ermittlungsverfahren mit dem Ergebnis der Vorschreibungen von Abgaben und der Verhängung von Finanzstrafen für aufgedeckte Finanzvergehen rechtlich möglich. Damit wird insgesamt eine verbesserte Bekämpfung von Abgabenhinterziehung in einem Bereich ermöglicht, in dem dies bisher nicht möglich war.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Der Anhang 2 zum Einkommensteuergesetz und der Anhang zum Umgründungssteuergesetz werden an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Das Mindeststammkapital der GmbH soll wieder 35.000 Euro betragen. Es soll aber weiterhin möglich sein, eine GmbH mit finanziellen Mitteln von nur 5.000 Euro zu gründen. In den ersten zehn Jahren müssen die Gesellschafter nur eine persönliche Haftung für weitere 5.000 Euro in Kauf nehmen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Einschränkung der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bisher ist für alle Flugabgabeschuldner ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich verpflichtend die Bestellung eines Fiskalvertreters vorgesehen. Diese Verpflichtung könnte dem Unionsrecht dann widersprechen, wenn der Flugabgabeschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat hat. Für diese Fälle ist die Bestellung eines Fiskalvertreters daher nur mehr auf freiwilliger Basis vorgesehen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Anpassung des Zahlungsdienstgesetzes an die Nachfrist die im Zuge der Änderung der SEPA-VO gewährt wurde.
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Europäische Kommission hat am 9. Jänner 2014 vorgeschlagen, für die Migration auf unionsweite Zahlverfahren eine Nachfrist von sechs Monaten zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 260/2013 vorgesehenen Enddatum einzuräumen. Durch diese Änderung ist es notwendig, den statischen Verweis in § 76 ZaDiG an die neue Rechtslage anzupassen. Damit wird klargestellt, dass die mit der Verordnung korrespondierenden Strafen in § 68a ZaDiG von der FMA erst nach Ablauf der Nachfrist – und damit ab 2. August 2014 – zu verhängen sind.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Die angenommenen Zahlen der Jahre 2014 – 2018 erscheinen plausibel. Die Istwerte beruhen auf der Einschätzung des Ressorts. Es ist keine exakte Zuordnung der einzelnen Maßnahmen auf die gesamten finanziellen Auswirkungen möglich, da diese aufgrund unterschiedlicher Einflussfaktoren nicht isoliert betrachtet werden können. Insbesondere ist die isolierte Ermittlung aller Datensätze bei den Aufwendungen und Erträgen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Sonstige wesentliche Auswirkungen
Eine genaue Einschätzung der Änderung des Konsumverhaltens aufgrund der einzelnen Maßnahmen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert vorgenommen werden.
Subdimension(en)
- Direkte Leistungen
- Körperliche und seelische Gesundheit
Eine genaue Einschätzung der Änderung des Konsumverhaltens aufgrund der einzelnen Maßnahmen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert vorgenommen werden.
Die Detaildaten können aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert erhoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die angenommenen Netto-Einsparungen (Entlastungen i. H. v. ca. 17 Mio. Euro nach Abzug der Belastungen i. H. v. rund 4 Mio. Euro) bei den Verwaltungskosten für Unternehmen im abgeschätzten Ausmaß eingetreten sind.
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
- Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus
Die Detaildaten können aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert erhoben werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 prognostizierten finanziellen Auswirkungen aufgrund der sich für Unternehmen ergebenden Be- und Entlastungen eingetreten sind.
Subdimension(en)
- Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre)
Eine genaue Einschätzung der Änderung des Konsumverhaltens aufgrund der einzelnen Maßnahmen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert vorgenommen werden.
Subdimension(en)
- Luft oder Klima
Die Detaildaten können aus verwaltungsökonomischen Gründen und auf Grund der hohen Komplexität nicht isoliert erhoben werden. Die Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, die Anreize setzen, vermehrt umweltfreundliche PKW und Kombis anzuschaffen bzw. zu besitzen, sind geeignet, dazu beizutragen, die CO2-Emissionen abzusenken (vgl. BMNT, Statusbericht zu den CO2 Emissionen neu zugelassener PKW in Österreich).
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.