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Vorhaben

BBG 2014 - Ressortbeitrag des BMASK

2019
Vorhaben überwiegend erreicht

Finanzjahr: 2014

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2014

Nettoergebnis in Tsd. €: -214.612

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Das Pflegekarenzgeld gebührt in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes von Personen, die sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben, sind derzeit die Grundlagen für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich zu ermitteln. Diese Vorgangsweise verursacht einen beträchtlichen administrativen Mehraufwand.

Bislang war die steuerrechtliche Behandlung im Bereich der überbetrieblichen Ausbildung ungeklärt, sodass es einer rechtlichen Klarstellung bedarf.

Ältere Personen ab 50 Jahren, die bereits länger als arbeitslos vorgemerkt sind, unterliegen besonderen Problemen bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt.


Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Das österreichische Bundesbudget erreicht bis 2016 ein strukturelles Nulldefizit

Beschreibung des Ziels

Durch Klarstellungen und einer Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung des Pflegekarenzgeldes wird durch finanzielle Einsparungen beim Personalaufwand zum Ziel der Budgetkonsolidierung beigetragen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Auszahlung des Pflegekarenzgeldes in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach dem ALVG

Ausgangszustand 2014:

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes errechnet sich, wie die Höhe des Arbeitslosengeldes, gemäß § 21 AlVG. Dies hat zur Folge, dass derzeit bei Personen, die sich zum Zwecke der Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug aus dem AlVG abmelden, die selbe Berechnung von zwei verschiedenen Stellen durchgeführt wird (AMS und Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen).

Zielzustand 2019:

Vermeidung von Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung; das Ergebnis der Berechnung der Leistungshöhe gemäß § 21 AlVG durch das Arbeitsmarktservice soll der Berechnung des Pflegekarenzgeldes zu Grunde gelegt werden.

Istzustand 2019:

Im Jahr 2019 haben insgesamt 1.764 Personen ein Pflegekarenzgeld erhalten, die sich vom Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgemeldet haben.

Datenquelle:
Statistik Pflegekarenzgeld des Sozialministeriumservice

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überplanmäßig erreicht

Ziel 2: Verbesserte Qualifizierung von Arbeitskräften

Beschreibung des Ziels

Steuerrechtliche Klarstellungen betreffend das Einkommen von Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Rechtliche Unsicherheit bezüglich der Abgabenpflicht von und für Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.

Ausgangszustand 2014:

Rechtliche Unsicherheit bezüglich der Abgabenpflicht von und für Personen, die eine Ausbildungsbeihilfe in überbetrieblicher Lehrausbildung erhalten.

Zielzustand 2019:

Rechtssicherheit hinsichtlich der Einkommens- und Kommunalsteuerbefreiung bei der überbetrieblichen Lehre.

Istzustand 2019:

§38d AMSG ist rückwirkend mit 1.1.2008 in Kraft getreten. Danach gelten Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Ebenso gelten Ausbildungsbeihilfen für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Datenquelle:
§ 38d AMSG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 3: Konsolidierung der Finanzierungsströme für die Arbeitsmarktpolitik

Beschreibung des Ziels

Die Finanzierung der AMS Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung wird beendet und durch die Finanzierung von Beschäftigungsbeihilfen für Ältere ersetzt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Keine Finanzierung der allgemeinen Aktivierungsbeihilfe als Ausgabe nach dem AlVG

Ausgangszustand 2014:

Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG wird über die Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG bis zu einer Obergrenze (2013 56 Mio. €) wie eine Ausgabe nach dem AlVG behandelt. Diese Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung läuft gemäß geltender Regelung mit Ende 2014 aus.

Zielzustand 2019:

Keine weitere Finanzierung der allgemeinen Aktivierungsbeihilfe als Ausgabe nach dem AlVG; an deren Stelle Finanzierung von Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung.

Istzustand 2019:

Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG ist nicht mehr Teil der Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG. Neue Finanzierungsregelungen für die Beschäftigungsförderung älterer Arbeitssuchender finden sich im § 13 Abs. 2 AMPFG.

Datenquelle:
§ 13 AMPFG

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

zur Gänze erreicht

Ziel 4: Zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Ältere

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für ältere Personen [Anzahl]

Istwert

14.788

Anzahl

Zielzustand

14.600

Anzahl

Datenquelle: AMS DWH fdg_personen; Anzahl geförderter Personen 50+ und LZBL in AMS Beschäftigungsbeihilfen GBP, BEBE, SÖB und KOMB (2018: 16.531)


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Auszahlung des Pflegekarenzgeldes in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus dem AlVG (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Das Pflegekarenzgeld hat ebenso wie das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe eine Einkommensersatzfunktion. Bezieher/innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten daher bereits eine Leistung als Einkommensersatz. Da das Pflegekarenzgeld ebenfalls nach den Bestimmungen des AlVG berechnet wird, ist eine neuerliche Berechnung des Einkommensersatzes nach den Bestimmungen des AlVG nicht erforderlich.
Daher soll aus verwaltungsökonomischen Gründen normiert werden, dass Personen die sich zur Pflege- oder Familienhospizkarenz vom Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung abmelden, das tägliche Pflegekarenzgeld in derselben Höhe wie das zuletzt bezogene tägliche Arbeitslosengeld bzw. die zuletzt bezogene tägliche Notstandshilfe gebühren soll.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Klarstellung der steuerrechtlichen Behandlung der überbetrieblichen Lehrausbildung

Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Rechtliche Klarstellung im § 38d Abs. 4 AMSG bezüglich der Einkommenssteuer- und Kommunalsteuerbefreiung von Personen in überbetrieblicher Lehrausbildung.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Auslaufen der Finanzierung der Aktivierungsbeihilfe aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung mit Ende 2013

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Aktivierungsbeihilfe gem. § 37d AMSG wird über die Finanzierungsbestimmung des § 13 AMPFG bis zu einer Obergrenze (2013 56 Mio. €) wie eine Ausgabe nach dem AlVG behandelt. Diese Finanzierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung läuft laut geltender Regelung mit Ende 2014 aus.

Durch die verstärkte Schwerpunktsetzung auf Arbeitsmarktpolitik für Ältere und der Finanzierung von aktiven Beschäftigungsmaßnahmen für diese Gruppe aus den Mitteln nach dem AlVG (vgl. auch Initiativantrag XXV.GP-NR 260/A), wird die allgemeine Finanzierung (ohne Alterseinschränkung) aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung im Zuge der bisherigen Aktivierungsbeihilfe mit Ende 2013 eingestellt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erhöhung der Beihilfen und Maßnahmen für Ältere für 2015

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand wird im Jahr 2015 von 100 Mio. € auf 120 Mio. erhöht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Ausgleich von Forderungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die aus einer Doppelzahlung des Bundes für Versicherungsbeiträge für Pensionsvorschussbezieher resultierenden Forderungen des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV), werden mit einer entsprechenden Zahlung des Hauptverbandes an den Bund ausgeglichen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2014 - 2018
2014
2015
2016
2017
2018

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-214.612

Tsd. Euro

Plan

42.133

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.609

Tsd. Euro

Plan

5.609

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-137

Tsd. Euro

Plan

-137

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

220.750

Tsd. Euro

Plan

-35.995

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-392

Tsd. Euro

Plan

-392

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

220.221

Tsd. Euro

Plan

-36.524

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.609

Tsd. Euro

Plan

5.609

Tsd. Euro

Ergebnis

-15.799

Tsd. Euro

Plan

61.786

Tsd. Euro

Erträge

Ist

5.609

Tsd. Euro

Plan

5.609

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-47

Tsd. Euro

Plan

-47

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

21.590

Tsd. Euro

Plan

-55.995

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-135

Tsd. Euro

Plan

-135

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

21.408

Tsd. Euro

Plan

-56.177

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

5.609

Tsd. Euro

Plan

5.609

Tsd. Euro

Ergebnis

-63.925

Tsd. Euro

Plan

-19.951

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-13

Tsd. Euro

Plan

-13

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

63.974

Tsd. Euro

Plan

20.000

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-36

Tsd. Euro

Plan

-36

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

63.925

Tsd. Euro

Plan

19.951

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-135.089

Tsd. Euro

Plan

97

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-25

Tsd. Euro

Plan

-25

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

135.186

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-72

Tsd. Euro

Plan

-72

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

135.089

Tsd. Euro

Plan

-97

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

100

Tsd. Euro

Plan

100

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-26

Tsd. Euro

Plan

-26

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-74

Tsd. Euro

Plan

-74

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-100

Tsd. Euro

Plan

-100

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

101

Tsd. Euro

Plan

101

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

-26

Tsd. Euro

Plan

-26

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

-75

Tsd. Euro

Plan

-75

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

-101

Tsd. Euro

Plan

-101

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Die folgende Personenanzahl mit einer Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hat in den Jahren 2014 bis 2018 ein Pflegekarenzgeld bezogen:
Jahr 2014: 1.112 Personen
Jahr 2015: 1.331 Personen
Jahr 2016: 1.372 Personen
Jahr 2017: 1.381 Personen
Bei der Erstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung wurde für das Halbjahr 2014 von 500 Personen und für die Folgejahre von jeweils 1.000 Personen ausgegangen.
Insgesamt ist bei der Gewährung von Pflegekarenzgeld eine kontinuierliche Steigerung der Fallzahlen zu verzeichnen, sodass die prognostizierten Wirkungen in der UG 21 des Sozialministeriums beim Personalaufwand des Sozialministeriumservice eingetreten sind.
AMPFG:
Auszahlungen AMS Aktivierungsbeihilfe 2013: € 55.851.646,29 wird als Minus-Transferaufwand 2014 UG-20 dargestellt (Wegfall der Aktivierungsbeihilfe) durch Änderung § 13 Abs. 1AMPFG. Für das Jahr 2015 wird die abgeschaffte gesetzliche Obergrenze von € 56 Mio. Aktivierungsbeihilfe als Minus-Transferaufwand für die Berechnung angesetzt.
Mit dem BBG 2014 wurde jedoch neu der § 13 Abs. 2 AMPFG eingeführt (Beschäftigungsbeihilfen für Ältere), mit maximalen Finanzierungsbeträgen 2014 bis 2016 für den nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand.
Die Auszahlungen für diese AMS Beihilfen gem. § 13 (2) AMPFG betrugen 2014 in Summe 77.442.014,69, im Jahr 2015 € 119.974.093,36, im Jahr 2016 € 135.186.200,30, im Jahr 2017 € 160.404.535,19 und im Jahr 2018 € 157.617.725,77.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Subdimension(en)

  • Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen inkl. Arbeitsmarkt

Umstrukturierung und Erhöhung der Beschäftigungsförderungen des AMS für Ältere führte zu einer Erhöhung der Zahl der solcherart geförderten vollversicherten unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse.

Gesamtbeurteilung

Mit 1. Jänner 2014 wurde zur besseren Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Verpflichtungen das Pflegekarenzgeld als neue Sozialleistung eingeführt. Dieses gebührt für die Dauer einer Pflegekarenz, einer Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz als Einkommensersatz. Das Pflegekarenzgeld gebührt in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Bei Anträgen auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes von Personen, die sich vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abgemeldet haben, waren vor der Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes die Grundlagen für die Berechnung des Pflegekarenzgeldes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich zu ermitteln.
Es wurde daher normiert, dass das Pflegekarenzgeld in diesen Fällen in Höhe des zuletzt vor Antritt der Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der bezogenen Notstandshilfe gebührt. Dadurch konnte eine verwaltungsökonomische Vollziehung und eine geringere Belastung der Antragsteller erreicht werden.

Die gesetzlichen Änderungen im § 13 AMPFG wurden umgesetzt.


Verbesserungspotentiale

Im Zuge der Durchführung und Evaluierung des Vorhabens sind keine Verbesserungspotentiale ersichtlich geworden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.