Zum Menü springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen Suchen Seite downloaden Seite teilen
Ergebnisse werden geladen. Dies kann bis zu einer Minute dauern.
Vorhaben

Verbraucherzahlungskontogesetz

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtbehördengesetz geändert werden sowie Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG geändert wird

2019
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2015

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016

Nettoergebnis in Tsd. €: -166

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinie 2014/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen muss bis 18. September 2016 umgesetzt werden. Die Bestimmungen über die Entgeltinformation und -aufstellung sowie die Vergleichswebsite sind innerhalb von 3 Monaten nach Erlassung eines delegierten Rechtsaktes der europäischen Kommission, wahrscheinlich ab 1.1.2017 umzusetzen.
Auch in Österreich lässt mangels Standardisierung die Vergleichbarkeit der Kosten von Verbraucherzahlungskonten zu wünschen übrig. Dadurch wird der Wettbewerb behindert und es kommt zu Fehlallokationen. Auch die Zahl jener Verbraucher, die ihre Zahlungskonten wechseln, ist überschaubar. Oft scheut man sich wegen möglicher Probleme bei der Übertragung der diversen Dienste einen solchen Wechsel durchzuführen.
Schließlich wird insbesondere von den Schuldenberatungen und sonstigen sozialen Institutionen seit langem „ein Recht auf ein Girokonto“ gefordert. Menschen ohne Zahlungskonto sind im heutigen Wirtschaftsleben stigmatisiert und haben erhöhte Kosten bei finanziellen Transaktionen. Das Gesetz beinhaltet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreditinstitute zur Bereitstellung von Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Diese Option wurde gewählt um eine auch regional gute Versorgung mit solchen Konten zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen.

In jüngster Zeit haben einzelne Betreiber von Geldausgabeautomaten (GAA) damit begonnen, Verbrauchern für Bargeldabhebungen von ihrem Zahlungskonto mit der zu diesem Konto ausgegebenen Zahlungskarte Entgelte in Rechnung zu stellen, die in der Folge vom kontoführenden Kreditinstitut vom Zahlungskonto des Verbrauchers abgebucht werden. Das hat zu massiven Beschwerden der betroffenen Verbraucher geführt.
Eine derartige Praxis schränkt den Zugang des Verbrauchers zu Bargeld ein. Der Verbraucher kann sein auf dem Zahlungskonto befindliches, faktisch unverzinsliches Buchgeld nicht mehr bei Bedarf jederzeit in Bargeld umwandeln, ohne dem Zahlungsdienstleister dafür neben dem Kontoführungsentgelt oder dem Entgelt für die Ausstellung der Zahlungskarte ein gesondertes zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen.
Gleichzeitig ist aber anzuerkennen, dass Bargeldabhebungen an Geldausgabeautomaten Kosten verursachen, die letztendlich durch die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto zu zahlenden Entgelte abgedeckt werden können.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Regierungsprogramm: Bekenntnis zum Erhalt des Bargelds im Rahmen der geltenden Geldwäschebestimmungen
EU: Verwirklichung des Binnenmarktes durch Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte, Erleichterung des Kontowechsels; Erhöhung des Nachfragepotenzials durch Etablierung von „Basiskonten“

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten

Beschreibung des Ziels

Vorhersehbare und transparente Kosten für Verbraucherzahlungskonten, wodurch auch der Wettbewerb gestärkt wird.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil an Kunden, die ihr Konto pro Kalenderjahr wechseln [%]

Istwert

2,0

%

Zielzustand

3,0

%

Datenquelle: Schreiben der FMA an die Europäische Kommission vom 17.9.2018; WEchsel zwischen 18.9.2016 und 30.6.2018 hochgerechnet auf 1 Jahr

Meilenstein 1: Kostentransparenz und keine Zusatzkosten

Ausgangszustand 2015:

Derzeit verlangen manche Betreiber von GGA, die nicht dem Verrechnungssystem der Payment Services Austria angehören ("Fremdbetreiber"), fast 2 € pro Behebung. Nimmt man an, dass jährlich pro Konto 12 Mal bei einem solchen GGA abgehoben wird, macht das pro Konto 24 € aus. Gleichzeitig sind die Jahreskosten für Verbraucherzahlungskonten generell im letzten Jahr um fast 25 % gestiegen, so dass sich der durchschnittliche Preis (median) seit Jänner 2015 auf Mai 2016 um 20,38 € auf 108,46 € erhöht hat. Das lässt vermuten, dass viele Banken die Kosten für GGA von Fremdbetreibern zumindest teilweise bereits berücksichtigen.

Zielzustand 2019:

Die Gesamtkosten für Verbraucherzahlungskonten sind transparent. Es dürfen keine Zusatzkosten für Abhebungen bei GGA mehr verrechnet werden.

Istzustand 2019:

Gesamtkosten sind transparent, weil Banken die Verpflichtungen zur Entgeltinformation und -Aufstellung erfüllen. Es werden weiterhin Zusatzkosten bei den GGA verrechnet, da die Bestimmung des § 4a VZKG vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde (G9/2018-24, G10/2018-27)

Datenquelle:
Eigene Wahrnehmungen

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

überwiegend erreicht

Ziel 2: Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Kontolose Personen in Österreich [Anzahl]

Istwert

125.000

Anzahl

Zielzustand

100.000

Anzahl

Datenquelle: Schreiben der FMA an die Europäische Kommission vom 17.9.2018; Wechsel zwischen 18.9.2016 und 30.6.2018 hochgerechnet auf den Zeitraum 12/2019


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Entgeltinformationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte erteilen müssen

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

1. Erstellung eines europäischen standardisierten Entgeltinformation mit den repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten und Dienstleistungspaketen
2. Erstellung eines Glossars zu Diensten
3. Übergabe dieser beiden Informationen vor Vertragserrichtung über ein Girokonto
4. Entgeltinformation muss in den Geschäftsräumen verfügbar sein und auf den Websites der Kreditinstitute aufscheinen
5. Mindestens einmal jährlich ist überdies eine Entgeltaufstellung mit sämtlichen vom Verbraucher in diesem Zeitraum bezahlten Kosten und den dazugehörigen Diensten sowie die angefallenen Soll- und Habenzinsen

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Website zum Vergleich von Kontoentgelten

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Bundesarbeitskammer wird mit dem Betrieb einer Website beauftragt, die einen Vergleich der Kontoentgelt ermöglicht.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Erleichterung des Kontowechsels

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Regelung eines Services, das Zahlungsdienstleister einem Verbraucher beim Wechsel eines Zahlungskontos zur Verfügung stellen müssen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überwiegend erreicht

Bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Alle Kreditinstitute sind ab 18.September 2016 verpflichtet, Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubieten. Es gibt nur eng umschriebene Ablehnungs- und Kündigungsgründe.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Verbot der vertraglichen Vereinbarung von Kosten bei der Abhebung an GGA

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Novelle des VZKG, wodurch ein Verbot der vertraglichen Vereinbarung von gesonderten Kosten für die Abhebung bei GGA festgelegt wird.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2016 - 2019
2016
2017
2018
2019

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-166

Tsd. Euro

Plan

-295

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

89

Tsd. Euro

Plan

114

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

77

Tsd. Euro

Plan

181

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

166

Tsd. Euro

Plan

295

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-37

Tsd. Euro

Plan

-53

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

35

Tsd. Euro

Plan

51

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

2

Tsd. Euro

Plan

2

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

37

Tsd. Euro

Plan

53

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-43

Tsd. Euro

Plan

-80

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

18

Tsd. Euro

Plan

21

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

25

Tsd. Euro

Plan

59

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

43

Tsd. Euro

Plan

80

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-48

Tsd. Euro

Plan

-84

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

18

Tsd. Euro

Plan

22

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

30

Tsd. Euro

Plan

62

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

48

Tsd. Euro

Plan

84

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Auf Grund fehlender bzw. nur sehr reduzierter öffentlicher Informationen gab es kaum Anfragen oder Beschwerden. Der tatsächliche Aufwand lag daher erheblich unter den prognostizierten Beträgen.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Unternehmen Konsumentenschutzpolitik Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Unternehmen

Subdimension(en)

  • Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Es sind keine Informationen vorhanden.

Konsumentenschutzpolitik

Subdimension(en)

  • Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen

Entgeltaufstellung und -Information befähigen Verbraucherinnen und Verbraucher zu besserer Kalkulation und Vergleichbarkeit der Angebote von Girokonten. Der Wechsel von einem Anbieter zu einem Anderem wurde verstärkt; aber nicht in dem erwünschten Ausmaß (statt 3 % der Kontoinhaber lediglich 2 % jährlicher Wechsel).
Das Basiskonto wird seitens der Banken aktiv nicht angeboten; der Bekanntheitsgrad ist daher sehr gering. Selbst bei ausdrücklicher Nachfrage erhalten KundInnen oft ein anderes als das Basiskonto.
Die Kosten der von bestimmten Drittanbietern betriebenen GAA bestehen nach wie vor, nachdem die Bestimmung zur Übernahme der Kosten durch die girokontoführende Bank vom VfGH aufgehoben wurde und man aus politischen Gründen von einer Stellungnahme des Bundes zum VfGH-Verfahren Abstand genommen hat.

Verwaltungskosten für Unternehmen

Es sind keine Informationen vorhanden. Es ist anzunehmen, dass die prognostizierten Kosten jedenfalls nicht höher waren als in der WFA angegeben.

Gesamtbeurteilung

Im Rahmen der Evaluierung wurden die Kurzbezeichnungen der Ziele neu gefasst.

Ausgehend von den Zielen des Gesetzes und den Erwartungen ist das Ergebnis eher enttäuschend.

Zwar befähigen die Entgeltaufstellung und -Information die Verbraucherinnen und Verbraucher zu besserer Kalkulation und der Vergleichbarkeit der Angebote von Girokonten. Tatsächlich scheinen aber die Kosten nur einer von mehreren Parametern bei der Auswahl des Kontovertragspartners zu sein. So wurde der Wechsel von einem Anbieter zu einem Anderem zwar verstärkt; aber nicht in dem erwünschten Ausmaß (statt 3 % der Kontoinhaber lediglich 2 % jährlicher Wechsel).

Die Kosten der von bestimmten Drittanbietern betriebenen GAA bestehen nach wie vor, nachdem die Bestimmung zur Übernahme der Kosten durch die girokontoführende Bank vor dem VfGH angefochten wurde und der Bund im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Bestimmung wurde ausschließlich auf Grund des Vorbringens der Kreditinstitute vom VfGH aufgehoben.

Das Basiskonto muss zwar Teil der Angebotspalette der Banken sein, wird aber aktiv nicht angeboten; der Bekanntheitsgrad ist daher sehr gering. Selbst bei ausdrücklicher Nachfrage erhalten KundInnen oft ein anderes als das Basiskonto.
Die in § 28 VZKG vorgesehenen allgemeinen Informationen und Unterstützungsleistungen werden nicht in ausreichendem Ausmaß angeboten. Einige Unternehmen stellten erst nach einer Verbandsklage durch den VKI korrekte Informationen auf ihre Websites. Die im § 28 Abs 5 , letzter Satz VZKG vorgesehene Verpflichtung zur ausreichenden und zielgerichteten Information der kontolosen, schutzbedürftigen und mobilen Verbraucher ohne festen Wohnsitz wurde nicht erfüllt, da man seitens der Politik von einer Informationskampagne Abstand genommen hatte.
Eine am 24. Jänner 2018 veröffentlichte Zahlungsverkehrs-Studie (www.capgemini.com/Consulting-de), die von der WKÖ und Capgemini Consulting durchgeführt wurde, hat darüber hinaus ergeben, dass die Durchschnittkosten für ein normales Zahlungskonto in Österreich nur mehr bei etwa 75 Euro liegen und sie daher seit dem Jahr 2010 um knapp 23 Prozent gesunken sind. Die im VZKG festgelegten Entgeltobergrenzen sind also mit den Vorgaben in Art 18 Abs. 3 Richtlinie 2014/92/EU nicht mehr vereinbar und müssten entsprechend herabgesetzt werden. Das Gesetz müsste darüber hinaus zur besseren Lesbarkeit und Klarheit an die in der Zwischenzeit in Kraft getretenen Durchführungsverordnungen (EU) 2018/33 und 2018/34 der Kommission für die Entgeltaufstellung und die Entgeltinformation angepasst werden.


Verbesserungspotentiale

Novelle des Gesetzes im Sinn obiger Ausführungen.


Weitere Evaluierungen

Nachdem die Ziele nur teilweise erreicht wurde, sollte eine entsprechende Novellierung den Richtlinienzielen zu einer besseren Durchsetzung verhelfen. Darüber hinaus ist die vorgesehene Verpflichtung zur Bewerbung des Basiskontos bei den Zielgruppen Teil des Arbeitsprogramms für 2020. Seitens der FMA wird darüber hinaus in den Jahren 2020 und 2022 Evaluierungsberichte an die Europäische Kommission übermitteln, die auch für die nationale Evaluierung von Interesse sind.