Vorhaben
Verbraucherzahlungskontogesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtbehördengesetz geändert werden sowie Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG geändert wird
Vorhaben teilweise erreicht
Finanzjahr: 2015
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2016
Nettoergebnis in Tsd. €: -166
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Maßnahmen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verbesserung der Entgelttransparenz und des Wettbewerbs am Markt für Verbraucherzahlungskonten und Verbesserung der Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten
Beschreibung des Ziels
Vorhersehbare und transparente Kosten für Verbraucherzahlungskonten, wodurch auch der Wettbewerb gestärkt wird.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil an Kunden, die ihr Konto pro Kalenderjahr wechseln [%]
Istwert
2,0%
Zielzustand
3,0%
Datenquelle: Schreiben der FMA an die Europäische Kommission vom 17.9.2018; WEchsel zwischen 18.9.2016 und 30.6.2018 hochgerechnet auf 1 Jahr
Meilenstein 1: Kostentransparenz und keine Zusatzkosten
Ausgangszustand 2015:
Derzeit verlangen manche Betreiber von GGA, die nicht dem Verrechnungssystem der Payment Services Austria angehören ("Fremdbetreiber"), fast 2 € pro Behebung. Nimmt man an, dass jährlich pro Konto 12 Mal bei einem solchen GGA abgehoben wird, macht das pro Konto 24 € aus. Gleichzeitig sind die Jahreskosten für Verbraucherzahlungskonten generell im letzten Jahr um fast 25 % gestiegen, so dass sich der durchschnittliche Preis (median) seit Jänner 2015 auf Mai 2016 um 20,38 € auf 108,46 € erhöht hat. Das lässt vermuten, dass viele Banken die Kosten für GGA von Fremdbetreibern zumindest teilweise bereits berücksichtigen.
Zielzustand 2019:
Die Gesamtkosten für Verbraucherzahlungskonten sind transparent. Es dürfen keine Zusatzkosten für Abhebungen bei GGA mehr verrechnet werden.
Istzustand 2019:
Gesamtkosten sind transparent, weil Banken die Verpflichtungen zur Entgeltinformation und -Aufstellung erfüllen. Es werden weiterhin Zusatzkosten bei den GGA verrechnet, da die Bestimmung des § 4a VZKG vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde (G9/2018-24, G10/2018-27)
Datenquelle:
Eigene Wahrnehmungen
Zielerreichungsgrad des Meilensteins:
überwiegend erreicht
Ziel 2: Verringerung der Zahl kontoloser Verbraucher und Schaffung eines kostengünstigeren Zugangs zu einem Zahlungskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Kontolose Personen in Österreich [Anzahl]
Istwert
125.000Anzahl
Zielzustand
100.000Anzahl
Datenquelle: Schreiben der FMA an die Europäische Kommission vom 17.9.2018; Wechsel zwischen 18.9.2016 und 30.6.2018 hochgerechnet auf den Zeitraum 12/2019
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Festlegung vorvertraglicher und vertraglicher Entgeltinformationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte erteilen müssen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
1. Erstellung eines europäischen standardisierten Entgeltinformation mit den repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten und Dienstleistungspaketen
2. Erstellung eines Glossars zu Diensten
3. Übergabe dieser beiden Informationen vor Vertragserrichtung über ein Girokonto
4. Entgeltinformation muss in den Geschäftsräumen verfügbar sein und auf den Websites der Kreditinstitute aufscheinen
5. Mindestens einmal jährlich ist überdies eine Entgeltaufstellung mit sämtlichen vom Verbraucher in diesem Zeitraum bezahlten Kosten und den dazugehörigen Diensten sowie die angefallenen Soll- und Habenzinsen
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Website zum Vergleich von Kontoentgelten
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Bundesarbeitskammer wird mit dem Betrieb einer Website beauftragt, die einen Vergleich der Kontoentgelt ermöglicht.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Erleichterung des Kontowechsels
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Regelung eines Services, das Zahlungsdienstleister einem Verbraucher beim Wechsel eines Zahlungskontos zur Verfügung stellen müssen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
überwiegend erreicht
Bundesweites Angebot von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Alle Kreditinstitute sind ab 18.September 2016 verpflichtet, Verbrauchern mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubieten. Es gibt nur eng umschriebene Ablehnungs- und Kündigungsgründe.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
teilweise erreicht
Verbot der vertraglichen Vereinbarung von Kosten bei der Abhebung an GGA
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Novelle des VZKG, wodurch ein Verbot der vertraglichen Vereinbarung von gesonderten Kosten für die Abhebung bei GGA festgelegt wird.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
nicht erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
Auf Grund fehlender bzw. nur sehr reduzierter öffentlicher Informationen gab es kaum Anfragen oder Beschwerden. Der tatsächliche Aufwand lag daher erheblich unter den prognostizierten Beträgen.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Subdimension(en)
- Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Es sind keine Informationen vorhanden.
Subdimension(en)
- Konsumentenschutzeinrichtungen und Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen
Entgeltaufstellung und -Information befähigen Verbraucherinnen und Verbraucher zu besserer Kalkulation und Vergleichbarkeit der Angebote von Girokonten. Der Wechsel von einem Anbieter zu einem Anderem wurde verstärkt; aber nicht in dem erwünschten Ausmaß (statt 3 % der Kontoinhaber lediglich 2 % jährlicher Wechsel).
Das Basiskonto wird seitens der Banken aktiv nicht angeboten; der Bekanntheitsgrad ist daher sehr gering. Selbst bei ausdrücklicher Nachfrage erhalten KundInnen oft ein anderes als das Basiskonto.
Die Kosten der von bestimmten Drittanbietern betriebenen GAA bestehen nach wie vor, nachdem die Bestimmung zur Übernahme der Kosten durch die girokontoführende Bank vom VfGH aufgehoben wurde und man aus politischen Gründen von einer Stellungnahme des Bundes zum VfGH-Verfahren Abstand genommen hat.
Es sind keine Informationen vorhanden. Es ist anzunehmen, dass die prognostizierten Kosten jedenfalls nicht höher waren als in der WFA angegeben.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
Nachdem die Ziele nur teilweise erreicht wurde, sollte eine entsprechende Novellierung den Richtlinienzielen zu einer besseren Durchsetzung verhelfen. Darüber hinaus ist die vorgesehene Verpflichtung zur Bewerbung des Basiskontos bei den Zielgruppen Teil des Arbeitsprogramms für 2020. Seitens der FMA wird darüber hinaus in den Jahren 2020 und 2022 Evaluierungsberichte an die Europäische Kommission übermitteln, die auch für die nationale Evaluierung von Interesse sind.