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Vorhaben

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

2023
Vorhaben zur Gänze erreicht

Finanzjahr: 2017

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018

Nettoergebnis in Tsd. €: -5.672

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Problemdefinition

Die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73 sieht in Art. 30 und 31 die verpflichtende Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vor. In dieses Register sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts (Rechtsträger) einzutragen.
Konkrete inhaltliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Meldepflichten und -inhalte sowie zu den Auszügen aus dem Register sind in der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht enthalten. Die Ausgestaltung wird den Mitgliedstaaten überlassen, die die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung (der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) zu treffen haben. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen gehen in Summe nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinaus. Durch Befreiungen von der Meldepflicht sollen zudem die Verwaltungskosten der Unternehmen gering gehalten werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Mit dem wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge Rechtsträger) eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des wirtschaftlichen Eigentümer Registers wird durch Art. 30 und 31 Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.
Durch das Regelungsvorhaben wird ein Beitrag zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele („Sustainable Development Goals – SDG“), spezifisch von Ziel 16.4 „Bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“ geleistet.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Eintragung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register

Beschreibung des Ziels

Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen eine Bedrohung für den Finanzmarkt und für die Gesellschaft als Ganzes dar. Die Diskussionen im Zuge der „Panama Papers“ haben aufgezeigt, dass Gesellschaften und juristische Personen für kriminelle Zwecke verwendet werden können, wenn sich wirtschaftliche Eigentümer hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen können.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meldequote im Register der wirtschaftlichen Eigentümer [%]

Istwert

98

%

Zielzustand

95

%

Datenquelle: Statistik Österreich

Ziel 2: Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer

Beschreibung des Ziels

Für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist es wesentlich, dass die Verpflichteten die Identität ihrer Kundinnen und Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers kann sich als aufwendig erweisen, wenn Einsicht in verschiedene Register genommen werden muss, um den Verlauf der Beteiligungsketten nachvollziehen zu können.
Durch die Bereitstellung von aussagekräftigen, amtssignierten Auszügen aus dem Register soll der Aufwand für die Verpflichteten für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kundinnen und Kunden und die Dokumentation der Anwendung der Sorgfaltspflichten deutlich reduziert werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Reduktion durchschn. Dauer zur Feststellung der wirtsch. Eigentümer durch Verpflichtete (bspw. Banken) [%]

Istwert

n.v.

%

Zielzustand

-33,3

%

Datenquelle: Statistik Österreich

Ziel 3: Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten durch weitgehende Befreiungen der Rechtsträger von der Meldepflicht an das Register

Beschreibung des Ziels

Die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird durch die Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.
Ein Umsetzungsspielraum besteht aber im Hinblick auf die Art der Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer in das Register. Neben Meldungen der Rechtsträger kann auch eine automatisationsunterstützte Übernahme der Daten aus anderen Registern vorgesehen werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil Meldebefreiungen aufgrund erfolgter Datenübernahme aus Firmenbuch und Vereinsregister [%]

Istwert

71

%

Zielzustand

70

%

Datenquelle: Statistik Österreich

Ziel 4: Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten

Beschreibung des Ziels

Die Richtlinie (EU) 2016/849 verlangt von den Mitgliedstaaten die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Lichte der bestehenden Datenschutzbestimmungen.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil binnen 12 Wochen durch Registerbehörde korrigierter fehlerhafter Daten [%]

Istwert

76

%

Zielzustand

70

%

Datenquelle: Statistik Österreich


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch das Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll die Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet werden. Durch die zentrale Registerführung können einheitliche Standards im Hinblick auf die Datenqualität und den Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen gewährleistet werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Abgleich von Stammdaten bei der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Zur Gewährleistung der Datenqualität soll bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden und für jede natürliche Person ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vergeben werden. Dadurch wird im Hinblick auf inländische natürliche Personen sichergestellt, dass nur existente Personen an das Register gemeldet werden können. Ebenso soll sichergestellt werden, dass nur existente juristische Personen mit Sitz im Inland als oberste Rechtsträger gemeldet werden können.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Speicherung von Dokumenten über ausländische wirtschaftliche Eigentümer

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Bei der Meldung von natürlichen Personen mit einem Wohnsitz im Ausland ist kein automatisationsunterstützter Abgleich mit einem Stammzahlenregister möglich. Um die Nachvollziehbarkeit der Meldedaten für Verpflichtete und zuständige Behörden zu gewährleisten, sind Kopien der amtlichen Lichtbildausweise in einer Art Urkundensammlung zu speichern.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Befreiungen von der Meldepflicht

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer verursacht für die betroffenen Rechtsträger Verwaltungskosten. Um diese möglichst gering zu halten, sollen alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit werden, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.
Die relevanten Daten werden automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister übernommen. Dadurch wird auch erreicht, dass jeweils aktuelle Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind.
Wenn abweichend von der allgemeinen Regel eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, besteht jedoch eine Meldeverpflichtung.
Durch diese Maßnahme können von den rund 350.000 erfassten Rechtsträgern in etwa 271.000 von der Meldepflicht befreit werden.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Meldung an Register durch berufsmäßige Parteienvertreter

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 3
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Obwohl die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes einfach und selbsterklärend gestaltet werden soll, kann sich dennoch die Feststellung der eigenen wirtschaftlichen Eigentümer für manche Rechtsträger schwierig gestalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können. Dadurch können sich auch Synergieeffekte ergeben, da die berufsmäßigen Parteienvertreter selbst Verpflichtete im Sinne der nationalen Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind und sie daher auch Pflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten unterliegen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Setzung von Vermerken durch Verpflichtete und Behörden

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Es wird den Verpflichteten ermöglicht Vermerke zu setzen, wenn diese bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden feststellen, dass eine andere natürliche Person im Register eingetragen ist, als sie im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ermittelt haben.
Der betreffende Rechtsträger wird vom Vermerk verständigt und erhält – ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – die Möglichkeit den Vermerk durch eine aktuelle Meldung seines wirtschaftlichen Eigentümers zu ersetzen.
Wenn der betreffende Rechtsträger keine Meldung vornimmt, bleibt der Vermerk aufrecht und Verpflichtete haben zusätzlich zum Auszug aus dem Register weitere geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Eine behördliche Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund eines Verwaltungsverfahrens wäre mit einem hohen Aufwand verbunden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum nur eine vergangenheitsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum jederzeit unabhängig von der behördlichen Feststellung wieder ändern kann.
Aus diesem Grund soll mit der behördlichen Meldung eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden. Damit kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Registerbehörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen.
Der Rechtsträger selbst ist von der behördlichen Meldung zu verständigen und kann die behördliche Meldung jederzeit durch eine eigene Meldung ersetzen. Wenn der Rechtsträger vorsätzlich eine falsche Meldung vornimmt, dann kann dies zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die abgegebene Meldung, zum Einbringungszeitpunkt unrichtig war.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Wenn es ein Rechtsträger verabsäumt, zeitgerecht an die Registerbehörde zu melden, sollen verschuldensunabhängig Zwangsstrafen angedroht und verhängt werden um diesen zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Dies kann bis zur Abgabe der Meldung durch einen Rechtsträger mehrfach wiederholt werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll § 111 BAO zur Anwendung gelangen.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2018 - 2022
2018
2019
2020
2021
2022

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-5.672

Tsd. Euro

Plan

-601

Tsd. Euro

Erträge

Ist

3.708

Tsd. Euro

Plan

6.984

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

4.355

Tsd. Euro

Plan

5.415

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

3.611

Tsd. Euro

Plan

562

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

1.414

Tsd. Euro

Plan

1.608

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

9.380

Tsd. Euro

Plan

7.585

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

3.708

Tsd. Euro

Plan

6.984

Tsd. Euro

Ergebnis

-786

Tsd. Euro

Plan

-1.667

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

786

Tsd. Euro

Plan

1.450

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

56

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

161

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

786

Tsd. Euro

Plan

1.667

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.482

Tsd. Euro

Plan

240

Tsd. Euro

Erträge

Ist

685

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

1.378

Tsd. Euro

Plan

962

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

628

Tsd. Euro

Plan

141

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

161

Tsd. Euro

Plan

403

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.167

Tsd. Euro

Plan

1.506

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

685

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.227

Tsd. Euro

Plan

305

Tsd. Euro

Erträge

Ist

555

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

591

Tsd. Euro

Plan

981

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

826

Tsd. Euro

Plan

119

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

365

Tsd. Euro

Plan

341

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

1.782

Tsd. Euro

Plan

1.441

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

555

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.002

Tsd. Euro

Plan

275

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.184

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

847

Tsd. Euro

Plan

1.001

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

913

Tsd. Euro

Plan

122

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

426

Tsd. Euro

Plan

348

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.186

Tsd. Euro

Plan

1.471

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.184

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Ergebnis

-1.175

Tsd. Euro

Plan

246

Tsd. Euro

Erträge

Ist

1.284

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

753

Tsd. Euro

Plan

1.021

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

1.244

Tsd. Euro

Plan

124

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

462

Tsd. Euro

Plan

355

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

2.459

Tsd. Euro

Plan

1.500

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

1.284

Tsd. Euro

Plan

1.746

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

§ 17 WiEReG sieht vor, dass kostendeckende Nutzungsentgelte für die Einsicht in das Register zu verrechnen sind. Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsentgelt pauschal für ein bestimmtes Kontingent von Auszügen oder mittels Einzelverrechnung für jeden Auszug zu entrichten. Das pauschale Nutzungsentgelt berechtigt dazu, die in dem Kontingent inkludierten Auszüge innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Pauschale abzurufen. Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes wird ein nicht ausgenütztes Kontingent automatisch auf dieses übertragen und kann weiterverwendet werden (§ 2 Abs. 3 WiEReG-NutzungsentgelteV).
Die Erträge lagen unter den Erwartungen, dies hat mehrere Faktoren. Durch die Verpflichteten wurden vor Abgabe der Meldungen keine Auszüge zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen. Außerdem wurden auch nur vereinzelt Auszüge nach erfolgter Meldung vorgenommen um die Struktur nochmals zu kontrollieren. Dies führte dazu, dass etliche Auszüge von Pauschalen nicht verbraucht wurden und damit die nicht verbrauchten Auszüge in die Folgejahre mitgenommen wurden. In den Jahren 2020 und 2021 gab es zwar einen Anstieg, der aufgrund der COVID-19-Pandemie aber auch unter den Erwartungen geblieben ist.
Nicht enthalten in den Erträgen sind gemäß § 16 WiEReG festgesetzte Zwangsstrafen und gemäß § 15 verhängte Strafen wegen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, da diese gemäß § 17 Abs. 4 WiEReG nicht in die Kostendeckungsrechnung mit einzubeziehen sind.
Die Aufwendungen lagen teilweise über den Planwerten, da durch mehrere Novellen umfangreiche Verbesserungen umgesetzt wurden, die die Datenqualität des Registers deutlich verbessert und die Funktionen für die einsichtsberechtigten Unternehmen erheblich erweitert haben.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Verwaltungskosten für Unternehmen
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Soziales
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen

Verwaltungskosten für Unternehmen

Bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ist man davon ausgegangen, dass von den neu gegründeten Rechtsträgern, die sich im Anwendungsbereich des WiEReG befinden weniger als 25 % verpflichtet sind aktiv eine Meldung abgeben zu müssen. Es wurde daher geschätzt, dass von den verbleibenden ca. 3.500 Rechtsträgern, etwa 90%, bei denen es sich überwiegend um AG, GmbH und GmbH und Co KG handelt, eine einfache, ausschließlich inländische Eigentümerstruktur haben. Nur bei 10 % ging man von einer komplexen Beteiligungsstruktur aus. Für eine einfache Meldung wurde bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von knapp über 25 Minuten und damit einhergehenden Kosten von etwa 23 Euro pro Meldung veranschlagt. Bei komplexen Meldungen wurde bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von ca. 6 Stunden – der Hauptteil wurde für die Beschaffung von Informationen vorgesehen – und damit einhergehenden Kosten von etwa 320 Euro pro Meldung veranschlagt. Durch die Implementierung einer weitgehenden Meldebefreiung der Rechtsträger gemäß § 6 WiEReG, konnte der Verwaltungsaufwand der Unternehmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Von ca. 400.000 Rechtsträgern waren mit Ende des Jahres 2023 knapp über 300.000 Rechtsträger meldebefreit. Der resultierende bürokratische und finanzielle Aufwand für die verbleibenden 91.000 Rechtsträger, die eine Meldung vornehmen mussten, war daher gerechtfertigt und adäquat. Nur wenn eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines meldebefreiten Rechtsträgers ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandschaftsvertrages, fällt die Meldebefreiung weg und der Rechtsträger ist verpflichtet eine Meldung an das Register zu übermitteln. Die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen können aber nicht festgestellt werden, da Parteienvertreter keine geregelten Honorare für WiEReG-Meldungen haben und im Rahmen der Privatautonomie das Honorar selbst bestimmen können. Routinierte Parteienvertreter sind zudem schneller bei der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, weshalb auch hier eine Feststellung der eingetretenen Auswirkungen nicht möglich ist.

Gesamtbeurteilung

Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern (Gesellschaften, Privatstiftungen, Vereine, usw.) eingetragen werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zuvor war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Durch einen automatischen Datenabgleich mit den jeweiligen Stammregistern und dem zentralen Melderegister wird der manuelle Eingabeaufwand deutlich reduziert und die Datenqualität signifikant erhöht.

Seit dem 2. Mai 2018 können bestimmte Unternehmen, die berufsrechtlichen Pflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen. Die Auszüge aus dem Register wurden speziell an die Anforderungen der Verpflichteten angepasst und enthalten viele innovative Elemente, wie beispielweise eine grafische Darstellung der relevanten inländischen Beteiligungsstruktur.

Die Funktionsweise des WiEReG kann anhand von folgendem Beispiel kurz erklärt werden:
Eine GmbH wird von zwei natürlichen Personen gegründet, aufgrund der Meldebefreiung werden die wirtschaftlichen Eigentümer automatisch aus dem Firmenbuch übernommen.
Die GmbH plant nun eine größere Anschaffung und benötigt dazu einen Kredit, die Bank prüft bei Eingehung der Geschäftsbeziehung die wirtschaftlichen Eigentümer mit einem Auszug aus dem WiEReG.

Drei der vier Ziele wurden zur Gänze erreicht. Für den Großteil der Rechtsträger liegt eine Meldebefreiung vor, weshalb unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden konnte, dennoch konnte eine hohe Datenqualität gewährleistet werden. Dabei setzt die Registerbehörde auf einen mehrseitigen Ansatz, welcher sich auf interne und externe Mechanismen stützt und auf diesem Wege maßgeblich dazu beiträgt, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind. Rückblickend waren die gewählten Maßnahmen geeignet um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Für das Ziel 2 gibt es keine Daten um feststellen zu können, dass die durchschnittliche Dauer der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers einer Kundin bzw. eines Kunden um ein Drittel reduziert und die diesbezüglichen Kosten der Verpflichteten im Schnitt um ein Drittel verringert wurden. Aus der Arbeitsgruppe Finanzkriminalität sowie der Arbeitsgruppe Compliance Package, in der Vertreterinnen und Vertreter der wesentlichen Stakeholder teilnehmen, ist hervorgegangen, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten leistet und dadurch die Zeit und der Aufwand für eine Überprüfung bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung, oder einer laufenden Überprüfung merklich verkürzt wurde, weshalb auch dieses Ziel zur Gänze erreicht wurde.

Der Hauptgrund für die Abweichungen der Aufwendungen liegt darin, dass seit der Einrichtung des Registers durch mehrere Novellen umfangreiche Verbesserungen umgesetzt wurden, die die Datenqualität des Registers deutlich verbessert und die Funktionen für die einsichtsberechtigten Unternehmen erheblich erweitert haben, die Nutzungsentgelte jedoch seit der Produktivsetzung des Registers im Jahr 2018 unverändert geblieben sind, zum Beispiel Einführung von Compliance-Packages, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Verpflichtete sowie die Bereitstellung der dafür notwendigen Unterlagen für Rechtsträger stark zu vereinfachen. Zudem kam es aufgrund der Effekte der COVID-19-Pandemie zu weniger Erträgen durch Nutzungsentgelte als geplant. Auf diesen Umstand wurde mit einer Erhöhung der Nutzungsentgelte reagiert, die mit 1. September 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 260/2023).

Durch die Möglichkeit telefonische und schriftliche Anfragen direkt an die Registerbehörde richten zu können wurde ein erheblicher Beitrag zur hohen Meldequote und zur Korrektheit der Daten geleistet. Die WiEReG-Hotline – Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr – hat eine hervorragende Annahmequote, welche über 98 % liegt, zudem wurden mehr als 10.000 schriftliche Anfragen beantwortet. Der Faktor Personal und Know-How waren daher unter anderem auch dafür verantwortlich, dass die Ziele zur Gänze erreicht wurden.

Ein positiver Nebeneffekt ist, dass es durch die Errichtung des Registers zu einer Löschung von „Karteileichen“ aus den jeweiligen Stammregistern (Firmenbuch, Vereinsregister, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) kam.


Verbesserungspotentiale

Es besteht Schulungspotential für Behörden der Finanzverwaltung, wie man das WiEReG noch besser nutzen und in den Arbeitsalltag integrieren kann.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen