Vorhaben
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Vorhaben zur Gänze erreicht
Finanzjahr: 2017
Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2018
Nettoergebnis in Tsd. €: -5.672
Vorhabensart: Bundesgesetz
Beitrag zu Wirkungszielen
Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.
Problemdefinition
Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung
Ziele des Vorhabens
Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.
Ziel 1: Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch die Eintragung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger in ein zentrales Register
Beschreibung des Ziels
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stellen eine Bedrohung für den Finanzmarkt und für die Gesellschaft als Ganzes dar. Die Diskussionen im Zuge der „Panama Papers“ haben aufgezeigt, dass Gesellschaften und juristische Personen für kriminelle Zwecke verwendet werden können, wenn sich wirtschaftliche Eigentümer hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen können.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Meldequote im Register der wirtschaftlichen Eigentümer [%]
Istwert
98%
Zielzustand
95%
Datenquelle: Statistik Österreich
Ziel 2: Erleichterung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer
Beschreibung des Ziels
Für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist es wesentlich, dass die Verpflichteten die Identität ihrer Kundinnen und Kunden und deren wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers kann sich als aufwendig erweisen, wenn Einsicht in verschiedene Register genommen werden muss, um den Verlauf der Beteiligungsketten nachvollziehen zu können.
Durch die Bereitstellung von aussagekräftigen, amtssignierten Auszügen aus dem Register soll der Aufwand für die Verpflichteten für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kundinnen und Kunden und die Dokumentation der Anwendung der Sorgfaltspflichten deutlich reduziert werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Reduktion durchschn. Dauer zur Feststellung der wirtsch. Eigentümer durch Verpflichtete (bspw. Banken) [%]
Istwert
n.v.%
Zielzustand
-33,3%
Datenquelle: Statistik Österreich
Ziel 3: Vermeidung unnötiger Verwaltungslasten durch weitgehende Befreiungen der Rechtsträger von der Meldepflicht an das Register
Beschreibung des Ziels
Die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird durch die Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.
Ein Umsetzungsspielraum besteht aber im Hinblick auf die Art der Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer in das Register. Neben Meldungen der Rechtsträger kann auch eine automatisationsunterstützte Übernahme der Daten aus anderen Registern vorgesehen werden.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil Meldebefreiungen aufgrund erfolgter Datenübernahme aus Firmenbuch und Vereinsregister [%]
Istwert
71%
Zielzustand
70%
Datenquelle: Statistik Österreich
Ziel 4: Gewährleistung der Angemessenheit und Richtigkeit der im Register eingetragenen Daten
Beschreibung des Ziels
Die Richtlinie (EU) 2016/849 verlangt von den Mitgliedstaaten die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität im Lichte der bestehenden Datenschutzbestimmungen.
Kennzahlen und Meilensteine des Ziels
Anteil binnen 12 Wochen durch Registerbehörde korrigierter fehlerhafter Daten [%]
Istwert
76%
Zielzustand
70%
Datenquelle: Statistik Österreich
Zugeordnete Ziel-Maßnahmen
Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.
Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durch das Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll die Registerbehörde im Bundesministerium für Finanzen eingerichtet werden. Durch die zentrale Registerführung können einheitliche Standards im Hinblick auf die Datenqualität und den Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen gewährleistet werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Abgleich von Stammdaten bei der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Zur Gewährleistung der Datenqualität soll bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger ein automatisationsunterstützter Abgleich mit den Stammzahlenregistern durchgeführt werden und für jede natürliche Person ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vergeben werden. Dadurch wird im Hinblick auf inländische natürliche Personen sichergestellt, dass nur existente Personen an das Register gemeldet werden können. Ebenso soll sichergestellt werden, dass nur existente juristische Personen mit Sitz im Inland als oberste Rechtsträger gemeldet werden können.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Speicherung von Dokumenten über ausländische wirtschaftliche Eigentümer
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Bei der Meldung von natürlichen Personen mit einem Wohnsitz im Ausland ist kein automatisationsunterstützter Abgleich mit einem Stammzahlenregister möglich. Um die Nachvollziehbarkeit der Meldedaten für Verpflichtete und zuständige Behörden zu gewährleisten, sind Kopien der amtlichen Lichtbildausweise in einer Art Urkundensammlung zu speichern.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Befreiungen von der Meldepflicht
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer verursacht für die betroffenen Rechtsträger Verwaltungskosten. Um diese möglichst gering zu halten, sollen alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit werden, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.
Die relevanten Daten werden automatisationsunterstützt aus dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister übernommen. Dadurch wird auch erreicht, dass jeweils aktuelle Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind.
Wenn abweichend von der allgemeinen Regel eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Rechtsträgers ausübt, besteht jedoch eine Meldeverpflichtung.
Durch diese Maßnahme können von den rund 350.000 erfassten Rechtsträgern in etwa 271.000 von der Meldepflicht befreit werden.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Meldung an Register durch berufsmäßige Parteienvertreter
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Obwohl die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes einfach und selbsterklärend gestaltet werden soll, kann sich dennoch die Feststellung der eigenen wirtschaftlichen Eigentümer für manche Rechtsträger schwierig gestalten. Daher wird die Möglichkeit vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen dürfen und diese auch über das Unternehmensserviceportal an das Register melden können. Dadurch können sich auch Synergieeffekte ergeben, da die berufsmäßigen Parteienvertreter selbst Verpflichtete im Sinne der nationalen Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind und sie daher auch Pflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Klienten unterliegen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Setzung von Vermerken durch Verpflichtete und Behörden
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Es wird den Verpflichteten ermöglicht Vermerke zu setzen, wenn diese bei Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden feststellen, dass eine andere natürliche Person im Register eingetragen ist, als sie im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ermittelt haben.
Der betreffende Rechtsträger wird vom Vermerk verständigt und erhält – ohne Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – die Möglichkeit den Vermerk durch eine aktuelle Meldung seines wirtschaftlichen Eigentümers zu ersetzen.
Wenn der betreffende Rechtsträger keine Meldung vornimmt, bleibt der Vermerk aufrecht und Verpflichtete haben zusätzlich zum Auszug aus dem Register weitere geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Eine behördliche Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund eines Verwaltungsverfahrens wäre mit einem hohen Aufwand verbunden. Zudem hätte ein bescheidmäßig festgestelltes wirtschaftliches Eigentum nur eine vergangenheitsbezogene Relevanz, da sich das wirtschaftliche Eigentum jederzeit unabhängig von der behördlichen Feststellung wieder ändern kann.
Aus diesem Grund soll mit der behördlichen Meldung eine schnelle und verwaltungsökonomische Alternative zur Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen werden. Damit kann die Registerbehörde angemessen reagieren, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass eine Eintragung im Register unrichtig ist und eine andere Person der wahre wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die von der Registerbehörde abzugebende Meldung entspricht jener, die der Rechtsträger selbst hätte abgeben müssen.
Der Rechtsträger selbst ist von der behördlichen Meldung zu verständigen und kann die behördliche Meldung jederzeit durch eine eigene Meldung ersetzen. Wenn der Rechtsträger vorsätzlich eine falsche Meldung vornimmt, dann kann dies zu einer Einleitung eines Finanzstrafverfahrens führen. In diesem Verfahren ist dann zu prüfen, ob die abgegebene Meldung, zum Einbringungszeitpunkt unrichtig war.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen
Beschreibung der Ziel-Maßnahme
Wenn es ein Rechtsträger verabsäumt, zeitgerecht an die Registerbehörde zu melden, sollen verschuldensunabhängig Zwangsstrafen angedroht und verhängt werden um diesen zu einem regelkonformen Verhalten anzuhalten. Dies kann bis zur Abgabe der Meldung durch einen Rechtsträger mehrfach wiederholt werden. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll § 111 BAO zur Anwendung gelangen.
Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:
zur Gänze erreicht
Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)
Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.
In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.
§ 17 WiEReG sieht vor, dass kostendeckende Nutzungsentgelte für die Einsicht in das Register zu verrechnen sind. Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsentgelt pauschal für ein bestimmtes Kontingent von Auszügen oder mittels Einzelverrechnung für jeden Auszug zu entrichten. Das pauschale Nutzungsentgelt berechtigt dazu, die in dem Kontingent inkludierten Auszüge innerhalb eines Jahres nach Beantragung der Pauschale abzurufen. Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes wird ein nicht ausgenütztes Kontingent automatisch auf dieses übertragen und kann weiterverwendet werden (§ 2 Abs. 3 WiEReG-NutzungsentgelteV).
Die Erträge lagen unter den Erwartungen, dies hat mehrere Faktoren. Durch die Verpflichteten wurden vor Abgabe der Meldungen keine Auszüge zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen. Außerdem wurden auch nur vereinzelt Auszüge nach erfolgter Meldung vorgenommen um die Struktur nochmals zu kontrollieren. Dies führte dazu, dass etliche Auszüge von Pauschalen nicht verbraucht wurden und damit die nicht verbrauchten Auszüge in die Folgejahre mitgenommen wurden. In den Jahren 2020 und 2021 gab es zwar einen Anstieg, der aufgrund der COVID-19-Pandemie aber auch unter den Erwartungen geblieben ist.
Nicht enthalten in den Erträgen sind gemäß § 16 WiEReG festgesetzte Zwangsstrafen und gemäß § 15 verhängte Strafen wegen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, da diese gemäß § 17 Abs. 4 WiEReG nicht in die Kostendeckungsrechnung mit einzubeziehen sind.
Die Aufwendungen lagen teilweise über den Planwerten, da durch mehrere Novellen umfangreiche Verbesserungen umgesetzt wurden, die die Datenqualität des Registers deutlich verbessert und die Funktionen für die einsichtsberechtigten Unternehmen erheblich erweitert haben.
In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen
Bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ist man davon ausgegangen, dass von den neu gegründeten Rechtsträgern, die sich im Anwendungsbereich des WiEReG befinden weniger als 25 % verpflichtet sind aktiv eine Meldung abgeben zu müssen. Es wurde daher geschätzt, dass von den verbleibenden ca. 3.500 Rechtsträgern, etwa 90%, bei denen es sich überwiegend um AG, GmbH und GmbH und Co KG handelt, eine einfache, ausschließlich inländische Eigentümerstruktur haben. Nur bei 10 % ging man von einer komplexen Beteiligungsstruktur aus. Für eine einfache Meldung wurde bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von knapp über 25 Minuten und damit einhergehenden Kosten von etwa 23 Euro pro Meldung veranschlagt. Bei komplexen Meldungen wurde bei Erstellung der WFA im Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von ca. 6 Stunden – der Hauptteil wurde für die Beschaffung von Informationen vorgesehen – und damit einhergehenden Kosten von etwa 320 Euro pro Meldung veranschlagt. Durch die Implementierung einer weitgehenden Meldebefreiung der Rechtsträger gemäß § 6 WiEReG, konnte der Verwaltungsaufwand der Unternehmen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Von ca. 400.000 Rechtsträgern waren mit Ende des Jahres 2023 knapp über 300.000 Rechtsträger meldebefreit. Der resultierende bürokratische und finanzielle Aufwand für die verbleibenden 91.000 Rechtsträger, die eine Meldung vornehmen mussten, war daher gerechtfertigt und adäquat. Nur wenn eine andere Person wirtschaftlicher Eigentümer eines meldebefreiten Rechtsträgers ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandschaftsvertrages, fällt die Meldebefreiung weg und der Rechtsträger ist verpflichtet eine Meldung an das Register zu übermitteln. Die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen können aber nicht festgestellt werden, da Parteienvertreter keine geregelten Honorare für WiEReG-Meldungen haben und im Rahmen der Privatautonomie das Honorar selbst bestimmen können. Routinierte Parteienvertreter sind zudem schneller bei der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer, weshalb auch hier eine Feststellung der eingetretenen Auswirkungen nicht möglich ist.
Gesamtbeurteilung
Verbesserungspotentiale
Weitere Evaluierungen
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