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Vorhaben

BÜNDELUNG: Umsetzung von Sprachfördermaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds im Zeitraum vom 01.01.2021 - 30.06.2023

BÜNDELUNG: Umsetzung von Sprachfördermaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds im Zeitraum vom 01.01.2021-31.03.2022 gebündelt Verlängerung der Sprachfördermaßnahmen bis 31.03.2023 und Abschluss einer nachträglich angepassten Vereinbarung inkl. Verlängerung bis 30.06.2023

2024
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2020

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2020

Nettoergebnis in Tsd. €: -148.516

Vorhabensart: Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013

Beitrag zu Wirkungszielen

Problemdefinition

Problemdefinition betreffend Sprachfördermaßnahmen im Zeitraum 01.01.2021-31.03.2022 (die Einvernehmensherstellung mit dem BMF zu Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen für die UG 10 in Höhe von EUR 63.983.250,00 inkl. Abwicklungskosten fand bereits am 30.11.2020 statt):

Der Erwerb der deutschen Sprache ist das Fundament für eine gelungene Integration und stellt eine Voraussetzung für eine Beteiligung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich dar. Im Rahmen des von der Sektion Integration, Kultusamt und Volksgruppen des Bundeskanzleramts (vormals Integrationssektion im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) und des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) konzipierten „Startpaket Deutsch & Integration“ werden vom ÖIF Deutschkursprojekte vorwiegend für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gefördert. Die derzeit laufenden Projekte enden am 31.03.2021.

Mit diesem Vorhaben sollen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung im Zeitraum 1.1.2021-31.03.2022 schwerpunktmäßig Deutschkurse mit dem Zielniveau B1 gemäß § 4 Abs 1 Integrationsgesetz (IntG) für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte angeboten werden.

Das gegenständliche Vorhaben richtet sich potentiell an insgesamt circa 109.904 Personen (Quelle: Asylstatistik des BMI), denen ab 01.01.2015 bis 30.09.2020 der Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Da dieses Vorhaben in budgetärer (= durch die für die Umsetzung dieses Vorhabens zur Verfügung stehenden Budgetmittel) sowie zeitlicher Hinsicht (=Vereinbarung erstreckt sich auf Zeitraum vom 01.01.2021 – 31.03.2022 und es ist damit zu rechnen, dass eine Zielgruppenperson in diesem Zeitraum nicht mehr als durchschnittlich zwei Kursniveaus absolvieren wird) Beschränkungen unterliegt, kann nicht die gesamte potentielle Zielgruppe durch Maßnahmen nach der Vereinbarung erreicht werden. Ziel ist es, im Rahmen dieses Vorhabens insgesamt 45.000 Deutschkursplätze zu schaffen. Nach internen Schätzungen des Bundeskanzleramts (BKA) können somit, je nach Anzahl der benötigten Kursniveaus, bis zu 22.500 Personen an diesen Maßnahmen teilnehmen.

Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen können auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit Statuszuerkennung vor 31.12.2014, oder denen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung oder Grundversorgung zukommen, an den oben genannten Kursniveaus teilnehmen. Weiters können für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte auch über das Sprachniveau B1 hinausgehend Deutschkurse auf höheren Sprachniveaus bereitgestellt werden.

In Umsetzung des § 68 Abs 1 dritter Satz Asylgesetz (AsylG 2005) sollen auch Asylwerbende aus Herkunftsländern mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen in Kursen bis zum Zielniveau A1 teilnehmen können.

Problemdefinition betreffend nachträgliche Bündelung (=Verlängerung der Sprachfördermaßnahmen bis 31.03.2023; die Einvernehmensherstellung mit dem BMF zur Fortsetzung der Maßnahmen ab 01.04.2022 mit finanziellen Auswirkungen für die UG 10 in Höhe von kumuliert EUR 122.859.895,33 inkl. Abwicklungskosten fand bereits am 07.12.2021 statt):

Der erste Teil des Vorhabens, für den das Einvernehmen mit dem BMF bereits im 11/2020 hergestellt wurde, umfasst österreichweit 35 Deutschkursprojekte in Umsetzung des § 4 IntG, mit Schwerpunkt zur Erreichung des Zielniveaus B1 und mit der Laufzeit 01.01.2021-31.03.2022.

Für die genannte Laufzeit waren mit den Kursträgern rund 43.000 Deutschkursplätze vereinbart. Von Anfang Jänner bis Ende Oktober 2021 wurden im Rahmen dieser Sprachfördermaßnahmen kumuliert 22.949 Deutschkursplätze in Anspruch genommen.

Es ist beabsichtigt, das bisherige Abwicklungssystem des Startpaket Deutsch & Integration, welches derzeit auf der Gewährung von Förderungen an Kursträger für die Umsetzung von Deutschkursprojekten basiert, auf die Vergabe von Aufträgen gemäß Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) umzustellen. Da die Startpaket-Deutschkurse künftig über ein Vergabeverfahren organisiert werden sollen und die Durchführung eines Vergabeverfahrens eine entsprechende Vorlaufzeit benötigt und diese Deutschkurse frühestens mit 01.01.2023 beginnen können, sollen die derzeit geförderten Projekte über eine bereits mit damaligem Förderaufruf bekanntgemachte Verlängerungsoption bis 31.03.2023 verlängert werden. Die Überlappung von Jänner bis März 2023 ist deshalb erforderlich, da der überwiegende Großteil der Deutschkurse im Rahmen des Startpakets Deutsch & Integration über 240 Unterrichtseinheiten verfügt und diese sich bei 15 Unterrichtseinheiten/Woche über mindestens vier Monate erstrecken. Ein Ende der Projektlaufzeit mit 31.12.2022 würde bedeuten, dass ab August 2022 keine Deutschkurse mehr starten könnten. Die Verlängerung der vom ÖIF geförderten Startpaket Deutsch & Integration Projekte bis 31.03.2023 stellt daher sicher, dass dem gesetzlichen Auftrag nach § 4 IntG Abs 1 auch im Herbst 2022 in vollem Umfang nachgekommen werden kann.

Mit diesem nachträglich gebündelten Vorhaben soll daher nahtlos an das bisherige Vorhaben angeknüpft werden und die Laufzeit der vom ÖIF im aktuell im Rahmen des Startpaket Deutsch & Integration geförderten Deutschkursprojekte bis 31.03.2023 verlängert werden. Im Rahmen der Verlängerung sollen den Kursträgern die benötigten zusätzlichen Fördermittel vertragsmäßig zugesichert und entsprechend dem Ratenzahlungsplan bereitgestellt werden. Im Rahmen einer Sitzung am 05.11.2021 hat die zuständige Fachkommission zur Auswahl die Verlängerung von 33 Deutschkursprojekten bis 31.03.2023 beschlossen, die neue Gesamtfördersumme beträgt € 120.642.182,92. Ziel ist es, im Rahmen dieses Vorhabens kumuliert 78.992 Deutschkursplätze zu schaffen. Nach internen Schätzungen des BKA können somit, je nach Anzahl der benötigten Kursniveaus, bis zu 26.330 Personen an diesen Deutschkursmaßnahmen teilnehmen.

Problemdefinition nachträgliche Bündelung (= Verlängerung der Sprachfördermaßnahmen bis 30.06.2023, Erweiterung um Vertriebene nach § 62 AsylG 2005, Erfassung von B1-Prüfungen für Drittstaatsangehörige iSd § 3 Z 3 IntG zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c IntG sowie der subsidiären Bereitstellung von Sprachfördermaßnahmen für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3 IntG; die Einvernehmensherstellung mit dem BMF zur Fortsetzung der Maßnahmen ab dem 01.04.2023 mit finanziellen Auswirkungen für die UG 10 in Höhe von kumuliert EUR 151.870.420,26 inkl. Abwicklungskosten ist derzeit offen):

Für die bisherige Laufzeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2023 wurden mit den Kursträgern rund 83.405 Deutschkursplätze vereinbart. Von Anfang Jänner 2021 bis Ende Mai 2022 wurden im Rahmen dieser Sprachfördermaßnahmen kumuliert 45.400 Deutschkursplätze in Anspruch genommen.

Aufgrund aktueller – im Folgenden näher ausgeführter – Umstände wird beabsichtigt, die bisherigen Startpaket-Deutschkurse in mehreren Punkten anzupassen: Infolge der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24.02.2022 und des hohen Zustroms von Menschen, die aufgrund des Ukrainekrieges vertrieben wurden, wurde am 4.03.2022 seitens des Rates ein Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst und im Amtsblatt der EU kundgemacht. Aufbauend auf dieser Feststellung hat die Bundesregierung die Vertriebenen-Verordnung erlassen. Demnach haben aus der Ukraine vertriebene Menschen gemäß § 62 AsylG 2005 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich. Seitens des ÖIF wurde rasch auf die neue Lage reagiert: mit Aussendung vom 14.03.2022 wurden sämtliche Kursträger des „Startpaket Deutsch & Integration“ darüber informiert, dass die Zielgruppe der Startpaket-Deutschkurse um Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 erweitert wird und diese Personengruppe an den Deutschkursen teilnehmen kann. Im Rahmen der am 11.06.2022 in Kraft getretenen Novelle wurde auch § 4 IntG abgeändert: nach der neuen Fassung des § 4 IntG hat die für Integration zuständige Bundesministerin Deutschkurse für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 bereitzustellen.

Im Rahmen des Abschlusses der angepassten Vereinbarung wird nochmals klargestellt, dass Drittstaatsangehörige, die über ein Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen (§ 62 AsylG 2005) von der Vereinbarung umfasst und die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um diesen Personen Sprachfördermaßnahmen nach der Vereinbarung zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus sollen im Rahmen des Abschlusses der angepassten Vereinbarung die aktuell laufenden Sprachfördermaßnahmen bis 30.06.2023 verlängert werden, da das „Startpaket Deutsch & Integration“ auch längere Kursformate aufweist, die bis zu 6 Monate dauern (= Alphabetisierungskurse) und diese längeren Kursformate im bisherigen Laufzeitende mit 31.03.2023 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Laufzeitverlängerung bis 30.06.2023 soll verhindern, dass es – vor allem im Bereich der Alphabetisierungskurse – noch im Jahr 2022 zu einem Rückstau kommt. Im Rahmen des Abschlusses der angepassten Vereinbarung soll weiters sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige iSd § 3 Z 3 IntG zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c IntG an B1-Prüfungen (vgl § 16d IntG) teilnehmen dürfen, die im Rahmen des „Startpaket Deutsch & Integration“ angeboten werden und – subsidiär – Sprachfördermaßnahmen für Drittstaatsangehörige nach § 3 Z 3 IntG bereitgestellt werden können.

Im Rahmen einer Sitzung am 27.06.2022 wurde von der zuständigen Fachkommission zur Auswahl die Budgeterhöhung und Verlängerung von 31 Deutschkursprojekten bis 30.06.2023 und einer neuen Gesamtfördersumme von € 152.023.994,07- (exkl. Abwicklungskosten) beschlossen. Mitte August 2022 hat ein Startpaket-Kursträger, die Wiener Volkshochschulen GmbH („Wiener VHS“), bekanntgegeben, dass weniger (zusätzliche) Deutschkursplätze umgesetzt werden können und das Projekt verkleinert werden muss. Nach der letzten Rückmeldung der Wiener VHS werden zusätzliche Mittel iHv € 831.421,08 benötigt; ursprünglich wurde ein Mehrbedarf von € 1.213.793,10 beantragt. Infolge der Redimensionierung bei der Wiener VHS wurde am 30.08.2022 ein Umlaufbeschluss der Fachkommission gefällt, auf dessen Basis die Gesamtförderungssumme abgeändert und mit € 151.641.622,05- (exkl. Abwicklungskosten) festgelegt wurde. Die erforderlichen € 151.641.622,05- werden wie folgt finanziert: € 149.036.732,98- (exkl. Abwicklungskosten) werden vom BKA zur Verfügung gestellt werden; weiters wird der ÖIF auf nicht verbrauchte Mittel iHv € 2.604.889,07 (Mittel iHv € 240.423,44 wurden bereits berücksichtigt/angerechnet; Mittel iHv € 2.364.465,63 sollen im Rahmen der angepassten Vereinbarung berücksichtigt/angerechnet werden) aus vorhergehenden, mit dem BKA (davor: BMEIA) abgeschlossenen Vereinbarungen zurückgreifen. Die vom BKA zu refundierenden Abwicklungskosten des ÖIF für die Abwicklung der Sprachfördermaßnahmen im Zeitraum 01.01.2021 bis 30.06.2023 betragen insgesamt € 2.833.687,28- folglich beträgt das kumulierte Volumen des Gesamtvorhabens (inkl. Abwicklungskosten) € 151.870.420,26. Infolge der Budgeterhöhung und Verlängerung sollen bis zu 22.920 zusätzliche Deutschkursplätze geschaffen werden. Im Rahmen des Gesamtvorhabens sollen bis 30.06.2023 kumuliert 106.325 Deutschkursplätze geschaffen werden. Auf Grund bisheriger Teilnehmerzahlen und Kursanmeldungen ist davon auszugehen, dass davon 13.752 Kursplätze von Vertriebenen gemäß § 62 AsylG 2005 in Anspruch genommen werden.



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Das gegenständliche Vorhaben trägt zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 4 IntG der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, bei, Deutschkurse für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene bereitzustellen.
Das gegenständliche Vorhaben trägt zur Erreichung folgender Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG, Agenda 2030) bei: 4.6, 4.7, 4.a, und 5.1.
Es trägt zudem zur Erreichung folgender Zielsetzung aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 bei: bedarfsgerechtes und zielgruppenorientiertes Deutschkursangebot – regional, zugänglich, leistbar, qualitativ hoch­wertig (vgl. S. 145).

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Verbesserte Deutschkenntnisse von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch die Bereitstellung von Sprachfördermaßnahmen zur Erreichung von zumindest des Sprachniveaus B1

Beschreibung des Ziels

Das Beherrschen der deutschen Sprache bildet die Grundlage für eine gelungene Integration. Im Rahmen der Umsetzung des § 4 IntG soll Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten mit Statuszuerkennung nach 31.12.2014 der Erwerb der Kenntnisse der deutschen Sprache bis zum Niveau B1 ermöglicht werden. Analog zur Zielgruppe des § 4 IntG sollen auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte mit Statuszuerkennung vor dem 01.01.2015 von diesem Ziel umfasst sein. Das Erreichen eines Sprachniveaus wird ab A2 mit einer Abschlussprüfung überprüft. Der relevante Sprachstand wird im Rahmen von Sprachclearings festgestellt. Sofern erforderlich, werden auf Basis der Clearingergebnisse der Zielgruppe Alphabetisierungskurse sowie Kurse der Niveaus A1 und A2 angeboten. Dabei entspricht ein Kursplatz einem von einer Zielgruppenperson besuchten Kursniveau. Auf Basis der bisherigen Umsetzungserfahrung ist damit zu rechnen, dass eine Zielgruppenperson während der Laufzeit der Vereinbarung durchschnittlich drei Kursniveaus absolvieren wird. Folglich kann zum Beispiel eine nicht alphabetisierte Zielgruppenperson, die mit einem Deutschkurs auf Alpha-Niveau beginnt, innerhalb der Laufzeit der Vereinbarung nicht zu einer ÖIF-Sprachprüfung auf B1-Niveau antreten, da sie erst das A2-Niveau erreicht hat. Bei der Festlegung des Zielzustandes von 21.947 bestandenen ÖIF-Sprachprüfungen mit zumindest B1-Niveau wurden diese Erfahrungswerte berücksichtigt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Zur Verfügung gestellte Kursplätze für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ab dem 15. Lebensjahr [Anzahl]

Istwert

70.632

Anzahl

Zielzustand

87.788

Anzahl

Datenquelle: ÖIF-Statistik

Bestandene Prüfungen auf mind. B1-Niveau von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten [Anzahl]

Istwert

3.557

Anzahl

Zielzustand

21.947

Anzahl

Datenquelle: ÖIF-Statistik

Ziel 2: Sicherstellung des Spracherwerbs von Asylwerbenden zur Erreichung des Zielniveaus A1 aus Herkunftsländern mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit durch Bereitstellung von Sprachfördermaßnahmen gemäß § 68 Abs 1 3. Satz Asylgesetz (AsylG 2005)

Beschreibung des Ziels

Sofern in den vom ÖIF bereitgestellten Sprachfördermaßnahmen der Niveaus Alphabetisierung und A1 freie Plätze verfügbar sind, können Asylwerberinnen und Asylwerber ab dem vollendeten 15. Lebensjahr an diesen Sprachfördermaßnahmen teilnehmen. Der relevante Sprachstand wird im Rahmen von Sprachclearings festgestellt.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Deutschkursplätze für Asylwerbende gemäß § 68 Abs 1 Satz 3 AsylG 2005 [Anzahl]

Istwert

4.815

Anzahl

Zielzustand

4.785

Anzahl

Datenquelle: ÖIF-Statistik

Ziel 3: Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von Vertriebenen nach § 62 AsylG 2005 durch die Bereitstellung von Sprachfördermaßnahmen von Alphabetisierung bis zum Sprachniveau B1

Beschreibung des Ziels

Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 verfügen über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich. und haben gemäß § 4 IntG einen Anspruch auf Sprachfördermaßnahmen bis zum Sprachniveau B1. Um die Teilhabe dieser Personengruppe an der österreichischen Gesellschaft sicherstellen zu können, sind gute Deutschkenntnisse unumgänglich. Das Beherrschen der Landessprache ermöglicht einen umfassenden Austausch mit der Mehrheitsbevölkerung. Gute Deutschkenntnisse stellen weiters sicher, dass sich Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 besser in Österreich orientieren können. Das Erreichen eines Sprachniveaus wird ab A2 mit einer Abschlussprüfung überprüft. Der relevante Sprachstand wird im Rahmen von Sprachclearings festgestellt. Sofern erforderlich, werden auf Basis der Clearingergebnisse der Zielgruppe Alphabetisierungskurse sowie Kurse der Niveaus A1 und A2 angeboten. Dabei entspricht ein Kursplatz einem von einer Zielgruppenperson besuchten Kursniveau. Auf Basis der bisherigen Umsetzungserfahrung ist damit zu rechnen, dass Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 während der verbleibenden Laufzeit der Vereinbarung durchschnittlich 1,2 Kursniveaus absolvieren werden.

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Deutschkursplätze für Vertrieben gemäß § 62 AsylG 2005 [Anzahl]

Istwert

24.407

Anzahl

Zielzustand

13.752

Anzahl

Datenquelle: ÖIF-Statistik

Bestandene Prüfungen auf mind. B1-Niveau von Vertriebenen gemäß § 62 AsylG 2005 [Anzahl]

Istwert

603

Anzahl

Zielzustand

3.438

Anzahl

Datenquelle: ÖIF-Statistik


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Vergabe von Projektförderungen an Deutschkursanbieterinnen und -anbieter

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Um einen möglichst baldigen Spracherwerb der Zielgruppe sicherzustellen, sind Deutschkenntnisse in professioneller und strukturierter Form zu vermitteln. Der ÖIF vergibt dabei Projektförderungen im Rahmen von öffentlichen Aufrufen insbesondere an Kursanbietende, Bildungseinrichtungen und sonstige Nichtregierungsorganisationen. Der ÖIF erstellt dabei – unter Beachtung der auf ihn anwendbaren Grundsätze der ARR 2014 – eine Förderrichtlinie für diese Projektförderungen.
Bei der Vergabe der Förderungen wird der ÖIF die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirkungsorientierung, Transparenz und Gleichstellung von Frauen und Männern beachten.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Vergabe von Individualförderungen an Zielgruppenpersonen

Beitrag zu Ziel 1
Beitrag zu Ziel 2
Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Aufgrund der geografischen und regionalen Gegebenheiten in Österreich ist es nicht möglich, im gesamten Bundesgebiet Deutschkurse mit Hilfe von Anbieterinnen und Anbietern vor Ort nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirkungsorientierung, Transparenz und Gleichstellung von Frauen und Männern durchzuführen. Von der Zielgruppe ist daher grundsätzlich auch eine gewisse Mobilität und Flexibilität zu erwarten, wenn es darum geht, Deutschkenntnisse zu erwerben. Um trotzdem allen Zielgruppenpersonen, die Anspruch auf eine geförderte Sprachmaßnahme haben, den Besuch dieser Sprachmaßnahmen zu ermöglichen, greift der ÖIF subsidiär auf das Instrument der Individualförderung zurück.
Die Vergabe der Individualförderungen erfolgt in Form der Übernahme der Kosten der jeweiligen Sprachfördermaßnahme durch den ÖIF und ist an die Teilnahme an einer Sprachfördermaßnahme bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gebunden. Der ÖIF erlässt dazu eine entsprechende Förderrichtlinie.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

überplanmäßig erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2020 - 2024
2020
2021
2022
2023
2024

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

-148.516

Tsd. Euro

Plan

-151.870

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

148.516

Tsd. Euro

Plan

151.870

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

148.516

Tsd. Euro

Plan

151.870

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-34.410

Tsd. Euro

Plan

-34.410

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Transferaufwand

Ist

34.410

Tsd. Euro

Plan

34.410

Tsd. Euro

Personalaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Aufwendungen gesamt

Ist

34.410

Tsd. Euro

Plan

34.410

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-54.411

Tsd. Euro

Plan

-54.629

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Betrieblicher Sachaufwand

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Transferaufwand

Ist

54.411

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54.629

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Personalaufwand

Ist

0

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0

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Sonstige Aufwendungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

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Aufwendungen gesamt

Ist

54.411

Tsd. Euro

Plan

54.629

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-46.606

Tsd. Euro

Plan

-47.015

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Werkleistungen

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Betrieblicher Sachaufwand

Ist

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Plan

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Transferaufwand

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46.606

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47.015

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Personalaufwand

Ist

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

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Aufwendungen gesamt

Ist

46.606

Tsd. Euro

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47.015

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

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Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Ergebnis

-13.089

Tsd. Euro

Plan

-15.816

Tsd. Euro

Erträge

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Transferaufwand

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13.089

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15.816

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Erträge gesamt

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Erträge

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Transferaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

Ist

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Tsd. Euro

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Aufwendungen gesamt

Ist

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Tsd. Euro

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0

Tsd. Euro

Erträge gesamt

Ist

0

Tsd. Euro

Plan

0

Tsd. Euro

Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

1.) Allgemeines

– Die Transferaufwände des Vorhabens pro Jahr bestehen jeweils aus 2 Beträgen: Aufwand für die Sprachfördermaßnahmen in Form von Förderungen an die Projektträger („Kosten SFM“) und Abwicklungskosten, die beim ÖIF anfallen („AK“). Die AK wurden über das Regelbudget des ÖIF gedeckt, sind jedoch zur Vollständigkeit ebenfalls in der WFA enthalten.

– Weiters ist festzuhalten, dass die in der oben angeführten Tabelle dargestellten Ist-Aufwände der Ergebnisrechnung mit jenen der Finanzierungsrechnung komplett übereinstimmen.

2.) Übersicht Ist und Soll-Kosten

2.1) Soll-Kosten

Im Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gebündelten WFA wurde mit folgenden Kosten gerechnet (in €):
– 2020: 34.409.576,56 als Kosten SFM
– 2021: 54.629.396,50, davon 53.753.200,61 als Kosten SFM und 876.195,89 als AK
– 2022: 47.015.055,90, davon 45.709.793,61 als Kosten SFM und 1.305.262,29 als AK
– 2023: 15.816.391,30, davon 15.164.162,20 als Kosten SFM und 652.229,10 als AK

Insgesamt wurde für das Vorhaben mit Kosten iHv. € 151.870.420,26 gerechnet.

2.2) Ist-Kosten

Im Zeitpunkt der Evaluierung können folgende tatsächliche Kosten festgestellt werden (in €):
– 2020: 34.409.576,56 als Kosten SFM
– 2021: 54.410.950,58, davon 53.753.200,61 als Kosten SFM und 657.749,97 als AK
– 2022: 46.605.793,64, davon 45.709.793,61 als Kosten SFM und 896.000,03 als AK
– 2023: 13.088.677,62, davon 11.118.277,62 als Kosten SFM und 1.970.400,00 als AK

2.3) Fazit

Insgesamt lassen sich für das Vorhaben getätigte Kosten iHv. € 148.514.998,40 feststellen: Die Ist-Kosten SFM sind um € 4.045.884,58 niedriger als die Soll-Kosten; die Ist-AK sind um € 690.462,72 höher als die Soll-Kosten. Insgesamt lässt sich für das Vorhaben somit eine Verringerung gegenüber den Soll-Kosten um € 3.355.421,86 festhalten.

3) Erläuterung der Abweichungen Soll- und Ist-Kosten

3.1) Kosten SFM
– Die Ist-Kosten SFM sind um € 4.045.884,58 geringer als die Soll-Kosten SFM. Bei den Kosten SFM ist in den Jahren 2020, 2021 und 2022 keine Abweichung zwischen Ist und Soll eingetreten.
– Im Jahr 2023 haben sich die Ist-Kosten SFM gegenüber den Soll-Kosten SFM verringert, da eine Reduktion der Fördersummen zweier Projektträger im Zuge einer nachträglichen Redimensionierung vorgenommen wurde: aus den Zwischenberichtsprüfungen ging hervor, dass die in den Förderverträgen vereinbarten Kurse aufgrund von Engpässen im Personal-Recruiting, Kursverschiebungen (Covid) sowie Krankenständen und geringe Kursannahme seitens der Teilnehmenden nicht mehr durchführbar sein würden.

3.2) AK

3.2.1)

Zu den Soll-AK ist zum besseren Verständnis festzuhalten, wie diese abgeschätzt werden:
– „Überschneidung“ der Kursprogramme: Um eine lückenlose Zurverfügungstellung der Kurse/Prüfungen zu ermöglichen, kommt es zur Überschneidungen der Kursprogramme. Das heißt, dass im letzten Jahr eines Vorhabens bereits das nächste Vorhaben zu laufen beginnt. Dem ÖIF werden die AK in monatlichen Tranchen, gemeinsam mit dem Regelbudget des ÖIF, ohne Differenzierung nach den jeweiligen Kursprogrammen überwiesen. Eine „Zuordnung“ der AK zu den Programmen ist erst nach Ablauf eines Jahres bzw. des Vorhabens möglich, da dann die eingesetzten personellen Ressourcen etc. besser abgegrenzt werden können.
– Schätzung für gesamten Zeitraum des Vorhabens: Zum Zeitpunkt der Vorhabensplanung bzw. WFA-Erstellung werden die AK vom ÖIF für den gesamten Vorhabenszeitraum geschätzt und im Rahmen der WFA-Erstellung linear aliquotiert, da eine Abgrenzung erst nachträglich möglich ist (siehe oben).

Abweichungen der Soll- und Ist-Kosten sind daher bei den AK fast nicht zu vermeiden und sind nach der Kostenwahrheit im Rahmen einer Evaluierung entsprechend des tatsächlichen Zahlungsflusses darzustellen.

3.2.2) Die Abwicklungskosten der einzelnen Jahre im Detail:

– Die Ist-AK sind im Vergleich zu den Soll-AK um € 690.462,72 höher. Dabei ist ersichtlich, dass die Ist-AK in den Jahren 2021 und 2022 geringer sind als die Soll-AK.
– Im Jahr 2021 sind die Ist-AK geringer als die Soll AK, da AK i.H.v. € 219.250,03 im Rahmen der Evaluierung des Vorhabens „Bündelung: Umsetzung von Sprachfördermaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds im Zeitraum 01.01.2019 – 31.03.2020 nachträglich gebündelt mit der Verlängerung der Umsetzung dieser Maßnahmen bis zum 31.3.2021 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und der Novelle zum Integrationsgesetz BGBl. I Nr. 41/2019“ im Jahr 2023 abgegrenzt wurden.
– Im Jahr 2022 sind die Ist-AK geringer als die Soll-AK, da ein geringerer Verbrauch gegeben war: Es kam insbesondere zu Zwischenberichtsprüfungen und Vorbereitungen für die Auslagerung der Endabrechnungsprüfung (siehe unten).
– Im Jahr 2023 sind die Ist-AK höher als die Soll-AK, da die Abrechnungsprüfung für die Projekte an eine externe Organisation ausgelagert wurde: Bei der Endabrechnung wird die gesamte Laufzeit der Förderung anhand der eingereichten Belege geprüft (Lohnkonten etc.). Daher ist der Arbeitsaufwand wesentlich höher als bei Zwischenberichtsprüfungen. Da im Jahr 2023 bereits das Vorhaben „Umsetzung von Sprachfördermaßnahmen durch den Österreichischen Integrationsfonds im Zeitraum vom 01.01.2023-31.10.2026“ zu laufen begonnen hatte (Vergabe der Deutschkurse nach BVergG) sowie parallel Abrechnungsprüfungen von Projekten des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, insb. Förderperiode 2020/2021, durchzuführen waren, wurde entschieden, die Abrechnungsprüfungen auszulagern.
Andernfalls hätte der ÖIF Auszahlungsfristen gegenüber Projektträgern nicht einhalten können und personelle Kapazitätsengpässe bzw. kurzfristige Personalaufnahmen mit anschließenden Kündigungen hinnehmen müssen.

4) Finanzielle Auswirkungen aufseiten der Länder, Gemeinden und SV-Träger

Im Rahmen des zu evaluierenden Vorhabens traten keine finanziellen Auswirkungen aufseiten der Länder, Gemeinden oder SV-Träger auf, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Integrationsgesetz aufseiten des Bundes handelt.

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Gesamtwirtschaft Kinder und Jugend Soziales
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Gesamtwirtschaft

Zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gebündelten WFA wurde davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben primär an Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene richtet, die beim AMS vorgemerkt sind und Sprachförderbedarf bis B1 haben. Geschätzt wurden 60.000 Personen; die Zahl ergab sich aus der AMS Potentialanalyse 2020 mit einer Ergänzung des Kursbedarfs für Vertriebene.
Tatsächlich wurden im Rahmen des Vorhabens rd. 32.200 Personen der primären Zielgruppe über das AMS erreicht.

Betreffend nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum lässt sich festhalten, dass der ÖIF Sprachfördermaßnahmen mit einem Wert von insgesamt € 144,99 Millionen. bereitgestellt hat; bei Erstellung der WFA wurde von € 151,87 Millionen Euro ausgegangen (Anmerkung: Im Fließtext der WFA wird ein Planwert von € 151,64 Millionen genannt; dabei handelt es sich wohl um einen Tippfehler).

Kinder und Jugend

Zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gebündelten WFA waren rund 39 % der Personen, das entspricht 41.467 Personen, die einen vom ÖIF finanzierten Deutschkurs besucht haben zwischen 15-30 Jahre alt (Quelle: eigene Berechnung anhand der ÖIF-Deutschkursprojekte im Jahr 2021). Dieser Prozentsatz ist gemessen an den tatsächlichen Kursplätzen gleichgeblieben: von insgesamt 99.861 Kursplätzen wurden 38.780 von Personen zwischen 15 und 30 Jahren in Anspruch genommen.
Anmerkung: Der Ausdruck „Personen“ in der WFA bezieht sich hier auf die Kursplätze, da eine Person mehrere Kursplätze in Anspruch nehmen kann.

Soziales

Zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der gebündelten WFA wurde davon ausgegangen, dass 25.385 Personen mindestens das Sprachniveau B1 erreichen können. Tatsächlich wurde ein Sprachniveau von mindestens B1 von etwa 4.160 Personen erreicht (siehe Ziel1/I2 und Ziel 3/I2)

Zu den arbeitslos gemeldeten Personen, siehe oben.

Gesamtbeurteilung

Das übergeordnete Ziel des Vorhabens gemäß §§ 4 IntG und 68 AsylG bestand darin, die aktive Unterstützung der sprachlichen Integration von Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten, Vertriebenen und Asylwerbern aus Ländern mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit sicherzustellen. Dies sollte durch die Bereitstellung von Deutschkursen mit Werte- und Orientierungswissen erfolgen. Das ist auch erfolgt: Jede anspruchsberechtigte asylberechtigte, subsidiär schutzberechtigten Person, vertriebene Person oder jeder Asylwerbende aus einem Herkunftsland mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit hatte im Rahmen des Vorhabens die Möglichkeit, Kursplätze bis zum Zielniveau B1 und in einzelnen Fällen sogar darüber hinaus in Anspruch nehmen.

Betreffend der (Nicht-)Erreichung der Zielzahlen kann folgendes festgehalten werden:

– Zu den Kursplätzen (Ziel 1/I1, Ziel 2 und Ziel 3/I1):
— In den Jahren 2021 und 2022 waren die Kursmaßnahmen durch die noch bestehenden Corona-Maßnahmen (Lockdowns, Zutrittsbeschränkungen etc.) eingeschränkt bzw. konnte die noch aus dem Jahr 2020 resultierende Unterbrechungen des Kursbetriebes nicht aufgeholt werden.
— Das Ziel der Kursplätze der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wurde zu etwa 80 % erreicht: Die Diskrepanz zu den 100 % kann aus der geringere Zahl von potentiellen Teilnehmenden resultieren, insbesondere aufgrund weniger Asylanträge während der Corona-Maßnahmen.
— Die deutlich überplanmäßige Erreichung der Kursplätze für Vertriebene resultiert aus dem hohen Zustrom an Vertriebenen aufgrund des Ausbruchs des Ukrainekriegs im Frühjahr 2022.

– Zu den Prüfungen (Ziel 1/I2 und Ziel 3/I2): Die Nichterreichung der Zielzahlen bei bestandenen Prüfungen auf mindestens B1-Niveau ergibt sich aus dem Ausgangswert im Zeitpunkt der Erstellung der WFA. Es wurde davon ausgegangen, dass 25 % der Teilnehmenden (Anmerkung: „Teilnehmende“ sind hier die Kursplätze) eine solche Prüfung bestehen. Aus den vorhandenen Zahlen lässt sich ableiten, dass die Erfolgsquote deutlich geringer ausfällt. Dies kann auf ein generell geringeres Einstiegsniveau der Teilnehmenden (höherer Alphabetisierungsbedarf) zurückgeführt werden: Eine vom ÖIF dazu durchgeführte Datenanalyse hat etwa gezeigt, dass 11 % der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten, die den Status Erstschriftlernende hatten und ihre Kurslaufbahn beim ÖIF in den Jahren 2021-2022 begonnen haben, innerhalb von 36 Monaten die A2-Prüfung bestehen konnten . Nur 3 % schafften innerhalb dieses Zeitraums die B1-Prüfung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die rückläufige Entwicklung der Kursplatzinanspruchnahmen stark durch externe Faktoren beeinflusst waren. Die Corona-Maßnahmen, insb. auch der Vorjahre, sowie geringere Asylgewährungszahlen in den Jahren 2020 und 2021 sind hier primär zu nennen. Weiters muss auch gesagt werden, dass aufgrund des Ausbruchs des Ukrainekrieges 2022 im Jahr 2022 zu einer Art „Verschiebung“ der in Anspruch genommenen Kursplätze von Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten zu den Vertriebenen erfolgt ist. Trotz der widrigen Umstände konnte das Ziel erreicht werden, dass jede Person aus der Zielgruppe des § 4 IntG und § 68 AsylG einen Deutschkurs- oder Prüfungsplatz in Anspruch nehmen konnte. Da alle geplanten Maßnahmen gesetzt wurden, die Zielindikatoren jedoch auf Grund externer Faktoren (geringere Zahl von potentiellen Teilnehmenden an Deutschkursen) teilweise nicht erreicht werden konnten, ist das Vorhaben dahingehend zu beurteilen, dass die Wirkungen des Vorhabens teilweise eingetreten sind.


Verbesserungspotentiale

Verbesserungspotential 1 – Rahmenvereinbarungen: Das wichtigste Verbesserungspotential in Form der Beschaffung der Kurse im Rahmen eines Vergabeverfahrens hat bereits stattgefunden: Der ÖIF beschafft Deutschkurse und Prüfungen seit 2023 aus Rahmenvereinbarungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgeschlossen wurden. Über die Rahmenvereinbarungen kann der ÖIF schneller auf den schwer vorhersehbarem Bedarf an Deutschkursmaßnahmen reagieren und hat gleichzeitig keine Abrufverpflichtung. Das resultiert in einer größeren Steuerungsmöglichkeit: Der ÖIF als Besteller entscheidet, wann ein Kurs beginnt und kann so für eine höhere Kursplatzauslastung sorgen.

Verbesserungspotential 2 – Indikatorenänderung: Eine Überlegung ist weiters, einen neuen Indikator einzuführen, der den Bedarf an Kursplätzen mit den Wartezeiten verknüpft. So könnte beispielsweise die Anzahl an Erstbesuchen der Deutschkurse betrachtet werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Unterzeichnung der Integrationserklärung (§ 16c IntG) erfolgt. Dieser Indikator könnte den Erfolg eines Vorhabens besser darstellen als eine „reine Kursplatzschätzung“, da auch Wartezeiten auf den Kursplatz miteinbezogen werden.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen