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Vorhaben

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

2024
Vorhaben teilweise erreicht

Finanzjahr: 2019

Inkrafttreten / Wirksamwerden: 2019

Nettoergebnis in Tsd. €: 0

Vorhabensart: Bundesgesetz

Beitrag zu Wirkungszielen

Um die Verlinkung zwischen Wirkungsorientierter Steuerung und Wirkungsorientierter Folgenabschätzung darzustellen, wird angegeben, ob das Regelungs- beziehungsweise sonstige Vorhaben den Wirkungszielen eines Ressorts förderlich ist.


Beitrag zu Globalbudget-Maßnahmen

Problemdefinition

Mit der zwischen dem Bund und den Ländern im Jahr 2010 befristet abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurde zur Herstellung bundesweit einheitlicher Mindeststandards, harmonisierter landesgesetzlicher Regelungen in der Sozialhilfe sowie zur Armutsbekämpfung die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) eingeführt. Dies führte dazu, dass die Länder nach den Vorgaben in der Vereinbarung Landesgesetze erließen.

Unterschiede ergaben sich jedoch weiterhin aufgrund landesspezifischer Besonderheiten im Bereich der Abdeckung der Wohnkosten und bei den Leistungen für Kinder. Davon abgesehen führte die Einführung der BMS im Wege der Art. 15a B-VG Vereinbarung zu einem grundsätzlich harmonisierten System in Österreich.

Die Gespräche über eine Verlängerung und Weiterentwicklung dieser Vereinbarung in den Jahren 2015/2016 scheiterten an den unterschiedlichen Positionen der Verhandlungspartner auf Seiten des Bundes und der Länder. Die Vereinbarung selbst ist daher mit 31.12.2016 ausgelaufen.

Die Rechtsentwicklung im Bereich der Mindestsicherung hat seitdem zu einer noch stärker differenzierten Gesetzeslandschaft als vor Einführung der Mindestsicherung 2010 geführt. Dies liegt derzeit vor allem an den unterschiedlichen Modellen, die in mehreren Ländern umgesetzt wurden. Dazu gehören verschiedenartige Ansätze zur Deckelung der Mindestsicherung oder aber auch zum leistungsrechtlichen Umgang mit neu zugewanderten Personen. Auch die Höchstgerichte haben sich bereits mit vereinzelten Bestimmungen der neuen Mindestsicherungsgesetze beschäftigt.

Eine ebenfalls negative Entwicklung der vergangenen Jahre wurde in der wachsenden Anzahl der Mindestsicherungsbezieher und Mindestsicherungsbezieherinnen und den daraus resultierenden budgetären Folgekosten sichtbar. Diese sind der gestiegenen Arbeitslosigkeit im Zeitraum der Wirtschaftskrise und der steigenden Zuwanderung in den österreichischen Sozialstaat geschuldet. Wesentliche politische Aufgabe ist es deshalb, die Mindestsicherung österreichweit zukunftsfit zu machen, sowie fair und gerecht zu gestalten. Durch einen optimierten Ressourceneinsatz soll es damit auch künftig möglich sein, dass diese Leistungen all jenen zu Gute kommen, die der Unterstützung der Solidargemeinschaft tatsächlich bedürfen.

Weiters zeigte sich, dass die Datenlage im Bereich der Mindestsicherung den allgemeinen Informationsbedürfnissen hinsichtlich der soziodemographischen Zusammensetzung der Mindestsicherungsbezieher und -bezieherinnen nicht (mehr) gerecht wird. Zwar führte die 2010 abgeschlossene Vereinbarung erstmalig zu einer bundesweiten Erhebung von Mindestsicherungsdaten auf einheitlicher Basis, dennoch erwies sich die Mindestsicherungsstatistik zuletzt als stark verbesserungsbedürftig. Im vorliegenden Bundesgrundsatzgesetz soll deshalb auch die Grundlage für eine aktuellere und aussagekräftigere Sozialhilfestatistik geschaffen werden. Diese soll künftig basierend auf einer verpflichtenden Datenübermittlung der Länder erstellt werden.

Wie auch die Umsetzung der Grundsatzgesetzgebung des Bundes im Bereich der Mindestsicherung so war auch die Verbesserung der Datenlage in der Mindestsicherung bereits Gegenstand von Empfehlungen des Rechnungshofes (s. Reihe BUND 2014/9, Bericht zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Reihe BUND 2017/32 bzw. Reihe WIEN 2017/8 Bericht zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien). Diesen Empfehlungen wird mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben nunmehr nachgekommen.

Im Jahr 2017 bezogen rund 332.000 Menschen eine Mindestsicherung. Rund 26% davon (87.000) waren Kinder bis zum 14. Lebensjahr (Daten ohne Niederösterreich). 90.000 Personen (rund 27%; Daten ohne Steiermark) waren dem Kreis der Personen mit Schutzstatus zuzurechnen (Asylberechtigte und Subsidiär Schutzberechtigte). Der Anteil von Frauen und Männern in der Mindestsicherung betrug 2017 jeweils annähernd die Hälfte. Die Ausgaben für die Mindestsicherung beliefen sich für das Jahr 2017 auf rund 977 Mio. Euro (inkl. Krankenversicherungsbeiträge).



Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Vorhaben und mittel- und langfristigen Strategien des Ressorts/ obersten Organs bzw. der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Regelungen zur Sozialhilfe bundesweit (wieder) auf eine einheitliche Grundlage zu stellen. Dem ist mit der Erlassung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes am 1. Juni 2019 Rechnung getragen worden. Die Leistungen des SH-GG, welche als Höchstsätze konzipiert sind, sind als Beitrag zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festgelegt. Durch die Gewährleistung einheitlicher Standards können armutsgefährdete bzw. –betroffene Personengruppen zielgerichtet unterstützt werden. Die Implementierung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes trug insoweit insbesondere zur Erfüllung des SDG-Ziels 1 („Keine Armut“; dabei vor allem zu den Unterzielen 1.1. und 1.3.) bei.

Ziele des Vorhabens

Durch die Angabe von konkreten, nachvollziehbaren Zielen pro Vorhaben wird transparent dargestellt, welchen Zweck der staatliche Eingriff verfolgt.


Ziel 1: Neugestaltung und bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung/offenen Sozialhilfe (im Folgenden: Sozialhilfe)

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Bundesweite Implementierung der Kernelemente des SH-GG

Ausgangszustand 2019:

Im Jahr 2016 scheiterten die Bund-Länder Gespräche über eine Verlängerung der bis 31.12.2016 befristeten Art. 15a B-VG Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Folge war eine zunehmende Zersplitterung der landesrechtlichen Regelungen in diesem Bereich, die letztlich sogar über das Maß vor Abschluss der Art. 15a B-VG Vereinbarung im Jahr 2010 hinausging. In mehreren Ländern wurden neue Mindestsicherungsmodelle umgesetzt, die sich im Hinblick auf Anspruchs- und Zugangsvoraussetzungen, Mindeststandardhöhen sowie hinsichtlich der maximal möglichen Leistungen für Mehrpersonenhaushalte beträchtlich unterschieden (insb. "Deckelung" bzw. Umgang mit zugewanderten Personen).

Zielzustand 2024:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist seit Mitte 2019 in Kraft, entsprechende Ausführungsgesetze wurden durch die Länder bis Anfang 2020 erlassen. Daher liegen zum Zeitpunkt der Evaluierung vor: - bundesweit weitestgehend einheitliche Grundleistungen in der Sozialhilfe unter Berücksichtigung regionaler Wohnkosten. - einheitliche Regelungen für neu zugewanderte Personengruppen in der Sozialhilfe. - Leistungen für neu zugewanderte Personen wurden von aktiven Integrationsleistungen (Integrationsvereinbarung, Wertekurse, Deutschkurse, Kulturtechniken) abhängig gemacht. - Der Anreiz einer Binnenwanderung innerhalb Österreichs ist reduziert.

Istzustand 2024:

1.) Mit Stand 31. Dezember 2024 haben sieben Bundesländer (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg) Sozialhilfe-Ausführungsgesetze erlassen. Das Land Tirol hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) bislang nicht umgesetzt und in Wien wurden die landesgesetzlichen Grundlagen teilweise an die grundsatzgesetzlichen Rahmenvorgaben angepasst. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich großteils auf jene Bundesländer, in denen ein Ausführungsgesetz vorliegt. 2.) Zum Evaluierungszeitpunkt sind die Grundleistungen im Leistungsrecht der Sozialhilfe bei erwachsenen Personen weitestgehend einheitlich geregelt (auch in Wien). Dies gilt ebenfalls bei der Beschränkung von Geldleistungen für in Haushaltsgemeinschaften zusammenlebende Erwachsene (sog. „Deckelung“). Keine Harmonisierung liegt zum Zeitpunkt der Evaluierung im Bereich der Kinderrichtsätze vor. Grund: Die im SH-GG ursprünglich vorgesehenen degressiven Richtsätze bei steigender Kinderanzahl wurden vom Verfassungsgerichtshof (G 164/2019-25 und G 171/2019-24) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Festlegung der Leistungshöhen für Kinder obliegt damit eigenständig den Ländern. 3.) Der Zugang zu Sozialhilfeleistungen für neu zugewanderte Personengruppen bzw. Fremde unterliegt den Vorgaben des § 4 SH-GG und wurde in allen Ausführungsgesetzen unter Berücksichtigung dieses Rahmens gestaltet. Subsidiär Schutzberechtigte haben in 6 Ausführungsgesetzen keinen Zugang zur Sozialhilfe, ihnen gebühren lediglich Leistungen der Grundversorgung (=Rechtslage in K, NÖ, OÖ, Salzburg, Steiermark und im Burgenland). In Vorarlberg gehört die Personengruppe zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis in der Sozialhilfe, erhält jedoch – den grundsatzgesetzlichen Vorgaben folgend - nur Leistungen, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. In Wien und Tirol besteht für Subsidiär Schutzberechtigte mangels (vollständiger) Umsetzung des SH-GG nach wie vor Zugang zu Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung in voller Höhe. 4.) Zum Evaluierungszeitpunkt gehören Regelungen, die an eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 16c Integrationsgesetz Sanktionsfolgen knüpfen, dem Rechtsbestand aller Ausführungsgesetze an. 5.) Datenmaterial zu den Auswirkungen der oben genannten Maßnahmen auf den Anreiz einer Binnenwanderung liegt zum Evaluierungszeitpunkt nicht vor.

Datenquelle:
Sozialhilfe-Statistik

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht

Ziel 2: Stärkere Integration von Beziehern und Bezieherinnen der Sozialhilfe in den Arbeitsmarkt

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Durchschnittliche Verweildauer in der Mindestsicherung [Monate]

Istwert

9,0

Monate

Zielzustand

7,5

Monate

Datenquelle: Sozialhilfe-Statistik

Ziel 3: Dämpfung der Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Anteil der Fremden in der Sozialhilfe [%]

Istwert

57,00

%

Zielzustand

40,00

%

Datenquelle: Sozialhilfe-Statistik

Ziel 4: Verbesserung und Neuausrichtung der Statistik zur Sozialhilfe

Kennzahlen und Meilensteine des Ziels

Meilenstein 1: Schaffung der Sozialhilfe-Statistik

Ausgangszustand 2019:

Durch die bisher vorliegenden statistischen Daten konnten keine vertieften Analysen zum Bezieherund Bezieherinnenkreis der Mindestsicherung durchgeführt werden. Obwohl die zuletzt veröffentlichte Mindestsicherungsstatistik 2017 gegenüber den Statistiken der Vorjahre – zumindest in Teilen – bereits differenziertere Ergebnisse zur Bezieher- und Bezieherinnenstruktur lieferte, weist sie in ihrer derzeitigen Form nach wie vor Lücken auf und gibt zu wenig Aufschluss über die Merkmale von Leistungsbeziehern und -bezieherinnen. In Ermangelung ausreichend differenzierten Datenmaterials sind die Steuerungsmöglichkeiten begrenzt.

Zielzustand 2024:

Durch die neu geschaffene Statistik zur Sozialhilfe werden kongruente und valide Daten erhoben und können vertiefte Analysen zum Bezieher- und Bezieherinnenkreis durchgeführt werden. Die neue Statistik erlaubt eingehendere Einblicke in die Struktur der Leistungsempfänger und -empfängerinnen; z.B. deren Staatsangehörigkeit und Arbeitsmarktanbindung.

Istzustand 2024:

Eine neue Sozialhilfestatistik wurde geschaffen. Aus qualitativer Sicht konnten die verfügbaren Daten stark verbessert werden und zeigen im Vergleich zum Jahr 2017 große Fortschritte in ihrem Detailgrad und ihrer Verfügbarkeit. Derzeit sind in 6 Bundesländern Daten nach dem neuen Sozialhilfe-Statistikgesetz verfügbar. Für diese sechs Bundesländer liegen somit umfangreiche Einzeldaten, statt nur aggregierter Daten von Sozialhilfebeziehenden vor. Ein weiteres Bundesland hat die Bereitstellung zum Evaluierungszeitpunkt angekündigt . Mangels (vollständiger) bundesweiter Umsetzung des SH-GG übermitteln die Länder Wien und Tirol entsprechende Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsdaten jährlich als Aggregat und nicht als Mikrodatensatz an die Statistik Austria. Eine gesamtheitliche, vertiefende Analyse der Daten ist aufgrund des Abdeckungsgrades der Einzeldaten zum derzeitigen Zeitpunkt somit (noch) nicht vollumfänglich möglich. Es kann allerdings hervorgehoben werden, dass in den übermittelten Daten aus Wien und Tirol die wesentlichsten Informationen enthalten sind.

Datenquelle:
Sozialhilfe-Statistik

Zielerreichungsgrad des Meilensteins:

teilweise erreicht


Zugeordnete Ziel-Maßnahmen

Die Maßnahmen stellen die konkreten, geplanten Handlungen der öffentlichen Verwaltung dar. Die Ziele des Vorhabens sollen durch diese Tätigkeiten erreicht werden. Durch die Darstellung der Maßnahmen wird das „Wie“ der Zielerreichung transparent gemacht.


Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG im Bereich des Armenwesens

Beitrag zu Ziel 1

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Im Jahr 2016 ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr. 96/2010, ausgelaufen. Die Gespräche über eine Verlängerung scheiterten an den kontroversiellen Positionen der Vertragsparteien über die künftige Gestaltung der Mindestsicherung. Eine Harmonisierung soll nunmehr über ein Grundsatzgesetz des Bundes erreicht werden.

Klare Vorgaben für die Regelung der Eckpunkte eines bundesweiten Sozialhilfesystems sollen zu einer homogeneren Umsetzung der Sozialhilfe auf Landesebene führen (Ausführungsgesetze der Länder mit ausreichender Übergangsfrist).

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

zur Gänze erreicht

Etablierung von verstärkten Arbeitsanreizen für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe und Qualifizierung

Beitrag zu Ziel 2

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Ein wesentliches Kernanliegen des Grundsatzgesetzes ist die möglichst nachhaltige (Wieder-) Eingliederung aller arbeitsfähigen und arbeitsuchenden Sozialhilfebezieher und -bezieherinnen in den Arbeitsmarkt. Durch ein Zusammenwirken von Maßnahmen wie z.B. der Vornahme von Änderungen innerhalb des Sanktionsregimes oder die Implementierung eines Arbeitsqualifizierungsbonus soll ein stärkerer Arbeitsanreiz bzw. ein erhöhtes Qualifizierungsbestreben für Bezieher und Bezieherinnen der Sozialhilfe erwirkt werden. Der Differenzbetrag auf die reguläre Sozialhilfe wird in eine berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistung umgewandelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Höhere Restriktionen beim Zugang zur (vollen) Sozialhilfe für Neuzugewanderte

Beitrag zu Ziel 3

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Derzeit wird die Gruppe der Subsidiär Schutzberechtigten in der Mindestsicherung länderweise unterschiedlich behandelt. Die Unterschiede reichen von einer leistungsrechtlichen Gleichstellung mit Inländern und Inländerinnen bis hin zu einem völligen Ausschluss aus der Mindestsicherung und Verweisung auf die Grundversorgung. Letzteres wurde in einer Entscheidung des VfGH E 3297/2016-15 vom 28.6.2017 zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft. Der Intention einer einheitlichen Gesetzeslandschaft folgend soll der Zugang von Subsidiär Schutzberechtigen nunmehr in ganz Österreich auf Kernleistungen der Sozialhilfe beschränkt werden (Höhe der Grundversorgung). Des Weiteren soll anderen Neuzugewanderten aus Gerechtigkeitserwägungen nicht von Anfang an das gleiche Leistungsniveau zustehen, wie bereits seit längerer Zeit in Österreich befindlichen Personen. Erst das Erreichen eines ausreichenden Sprach- (Deutsch: B1; Englisch: C1) bzw. Integrationsniveaus soll zur vollen Höhe der Sozialhilfe berechtigen (Stichwort Arbeitsqualifizierungsbonus). Bis dahin soll etwa neuzugewanderten Alleinstehenden statt € 885,- ein Betrag von rund € 575,- zustehen (Beträge: 2019). Der Differenzbetrag auf die reguläre Sozialhilfe wird in eine berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistung umgewandelt.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

nicht erreicht

Etablierung einer neuen Statistik zur Sozialhilfe auf Einzeldatenbasis

Beitrag zu Ziel 4

Beschreibung der Ziel-Maßnahme

Die Mindestsicherungsstatistik wird auf völlig neue Beine gestellt. Die Datenübermittlung durch die Länder wird zukünftig nicht mehr in Form aggregierter Daten, sondern auf Einzeldatenbasis erfolgen. Um eine höhere Datentransparenz herzustellen, sieht das neue Grundsatzgesetz eine verpflichtende Erfassung und Übermittlung einer Reihe von Daten zu den Sozialhilfebeziehern und -bezieherinnen durch die Länder vor. Darüber hinaus soll die jährliche Sozialhilfestatistik aussagekräftigere Ergebnisse liefern und früher als bisher vorliegen.

Die von den Ländern zu übermittelnden Daten werden von der Bundesanstalt Statistik Österreich in einer umfassenden Gesamtstatistik ausgewertet.

Zielerreichungsgrad der Ziel-Maßnahme:

teilweise erreicht

Finanzielle Auswirkungen des Bundes (Kalkulation)

Finanzielle Auswirkungen stellen die aufgrund des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens anfallenden, monetär zum Ausdruck gebrachten, Auswirkungen dar.

In der folgenden Darstellung sehen Sie auf der rechten Seite die geplanten (Plan) und auf der linken Sie die tatsächlichen angefallenen Kosten (Ergebnis). Unter „Details“ finden Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen. Mithilfe der Steuerungsleiste können Sie zwischen den Jahren wechseln beziehungsweise sich die Gesamtzahlen über alle Jahre hinweg ansehen.


Gesamt 2019 - 2023
2019
2020
2021
2022
2023

Aufwände und Erträge – Nettoergebnis

Ergebnis

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Erträge

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Werkleistungen

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Betrieblicher Sachaufwand

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Personalaufwand

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Sonstige Aufwendungen

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Aufwendungen gesamt

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Erträge gesamt

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Beschreibung der finanziellen Auswirkungen

Mit dem gegenständlichen Vorhaben waren keine finanziellen Auswirkungen auf der Bundesebene verbunden.

Die Gesamtkosten der Sozialhilfe/Mindestsicherung (inkl. Lebensunterhalt, Wohnen und Krankenhilfe), die den Ländern entstanden sind, haben sich im Zeitverlauf wie folgt entwickelt:

2017: 977.000.000 EUR
2018: 941.000.000 EUR
2019: 913.000.000 EUR
2020: 959.000.000 EUR
2021: 966.000.000 EUR
2022: 972.000.000 EUR
2023: 1.102.000.000 EUR

In der Evaluierung behandelte Wirkungsdimensionen

Soziales
Gesamtwirtschaft
Kinder und Jugend
Konsumentenschutzpolitik
Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
Umwelt
Unternehmen
Verwaltungskosten für Bürger:innen
Verwaltungskosten für Unternehmen

Soziales

Ex-Post-Auswirkungen im Sinne eines Eintritts wesentlicher Auswirkungen in der WD „Kinder und Jugend“ und „Soziales“ konnten nicht festgestellt werden. Kernelemente der Reform, die zu Auswirkungen in der WD „Kinder und Jugend“ und „Soziales“ hätten führen können, wurden höchstgerichtlich aufgehoben und folglich nicht umgesetzt (exemplarisch für die WD „Kinder und Jugend“: Staffelung der Kinderrichtsätze; exemplarisch für die WD „Soziales“: Arbeitsqualifizierungsbonus). Relevante Auswirkungen des Vorhabens können daher auch ex-post weder beschrieben noch zahlenmäßig belegt werden.

Gesamtbeurteilung

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (Art I BGBl I 2019/41, kurz: SH-GG) und das Sozialhilfe-Statistikgesetz (Art II BGBl I 2019/41), sind mit 1.6.2019 in Kraft getreten. Zum Evaluierungszeitpunkt haben 7 Bundesländer Ausführungsgesetze zur Umsetzung der Rahmenvorgaben des SH-GG erlassen (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg). In 2 Bundesländern wurde das SH-GG bislang nur teilweise (Wien) oder zur Gänze nicht umgesetzt (Tirol).

Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wurde ein neues Leistungsregime geschaffen, das einheitliche Grundleistungen der Sozialhilfe vorsieht und die Rahmenbedingungen für den Erhalt der Leistung neu regelt. Zum Evaluierungszeitpunkt sind die Zugangsvoraussetzungen für neu zugewanderte Personen (s. § 4 SH-GG) in den Ausführungsgesetzen der Länder weitgehend einheitlich ausgestaltet. Gleiches gilt insbesondere für die Grundleistungen bei Erwachsenen, die Leistungsbeschränkung für Erwachsene in Haushaltsgemeinschaften (sog. „Deckelung“) sowie den Umgang mit subsidiär schutzberechtigten Personen. Darüber hinaus sehen sämtliche Ausführungsgesetze bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten gemäß dem Integrationsgesetz Sanktionsfolgen vor (s. dazu Ziel 1).

Andere Ziele konnten nicht im geplanten Maß erreicht werden. Keine Harmonisierung liegt zum Zeitpunkt der Evaluierung im Bereich der Kinderrichtsätze vor. Die im SH-GG ursprünglich festgelegten Richtsatzhöhen für Kinder wurden mit Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2019 (G 164/2019, G 171/2019) als verfassungswidrig aufgehoben. Die Regelung der Leistungshöhen für Kinder unterliegt zum Evaluierungszeitpunkt keiner Rahmenvorgabe durch den Bund und obliegt daher den Ländern. Zudem wurde mit dem sog. Arbeitsqualifizierungsbonus ein weiteres Kernelement SH-GG, das maßgeblich zur Erreichung der Ziele der WFA hätten beitragen sollen, als gleichheitswidrig aufgehoben. Dessen angestrebte Wirkung (=erhöhtes Qualifizierungsbestreben, rascheres Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus und damit die stärkere Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt) konnte folglich nicht unter Beweis gestellt werden. Nicht beurteilt werden kann, ob und inwieweit die Aufhebung des Arbeitsqualifizierungsbonus ursächlich auch dazu beigetragen hat, dass die durchschnittliche Verweildauer in der Sozialhilfe nicht gesenkt werden konnte (2023: 9 Monate, 2017: 8,5 Monate; s. dazu Ziel 2).

Dies auch deshalb, weil die Bezugsdauer potentiell auch durch andere Faktoren (z.B. Konjunktur/Arbeitsmarktlage) beeinflusst werden kann. Der Anteil an Nicht-Österreicher:innen ist im Vergleich der Jahre 2017 und 2023 in relativen Zahlen gestiegen (2023: 57% inkl. asylberechtigter Personen), in absoluten Zahlen jedoch gesunken. Dies ist u.a. auf den Umstand zurückzuführen, dass die Anzahl der Sozialhilfebezieher:innen im Betrachtungszeitraum insgesamt gesunken ist (-17,6% im Vergleich zu 2017). Ob und inwieweit sich auch hier die Aufhebung des Arbeitsqualifizierungsbonus maßgeblich auf die Bezieher:innenstruktur ausgewirkt hätte, kann nicht bewertet werden (s. dazu Ziel 3).

Durch die neue Sozialhilfestatistik konnten deutliche Fortschritte in der Abbildung der Datenlage gegenüber dem Jahr 2017 erzielt werden. Die Auswertung der Daten wurde in den vergangenen Jahren laufend verbessert. Mangels (vollständiger) bundesweiter Umsetzung des SH-GG übermitteln die Länder Wien und Tirol entsprechende Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsdaten jährlich als Aggregat und nicht als Mikrodatensatz an die Statistik Austria. Zum Evaluierungszeitpunkt ist eine gesamtheitliche vertiefende Analyse der Sozialhilfedaten aufgrund des Abdeckungsgrades (noch) nicht vollumfänglich möglich (s. dazu Ziel 4).


Verbesserungspotentiale

Durch eine Umsetzung des SH-GG in allen Bundesländern wäre teilweise von einem höheren Grad der Zielerreichung auszugehen.


Weitere Evaluierungen

Es werden keine weiteren Evaluierungen durchgeführt.


Weiterführende Informationen