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WIRKUNGSZIEL

Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage

2015
Wirkungsziel überwiegend erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Der Rechnungshof hat in verschiedenen Berichten ausgeführt, dass die in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997) enthaltenen Vorschriften den Anforderungen an ein modernes
Rechnungswesen nicht mehr genügen. Im Regierungsprogramm setzte sich die Bundesregierung eine Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften zum Ziel. Dazu soll eine neue Voranschlags- und Rechnungsabschluss-Verordnung (VRV) erlassen werden.

Zur Harmonisierung der Rechnungslegung wurde vom BMF im Frühjahr 2014 ein Erstentwurf eines Regelungspaketes an die Finanzausgleichspartner versandt. Auf dieser Basis wurde von den Ländern ein Gegenvorschlag erarbeitet. In enger Zusammenarbeit von BMF, RH, Ländern, Gemeinde- und Städtebund wurden diese Vorschläge diskutiert und in Richtung eines gemeinsamen Entwurfes nach dem Vorbild der Bundes-Haushaltsrechtsreform weiterentwickelt. Im Oktober 2015 wurde die Voranschlags- und Rechnungslegungsverordnung 2015 (VRV 2015) vom BMF im Einvernehmen mit dem Rechnungshof kundgemacht. Von einer Art. 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde einstweilen abgesehen, von den Ländern wurde jedoch untereinander eine Art. 15a-Vereinbarung abgeschlossen.