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WIRKUNGSZIEL

Moderne Verfassung, Reformen im Staats- und Verwaltungswesen, und Entbürokratisierung im Interesse der BürgerInnen sowie der Unternehmen

2018
Wirkungsziel zur Gänze erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Sich laufend verändernde Anforderungen der modernen Gesellschaft erfordern eine kontinuierliche Optimierung der Rechtsgrundlagen, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, damit sich die Wirkungen der jeweiligen Regelung in optimaler Weise im Sinne der BürgerInnen entfalten.

Der Prozess der Deregulierung und Rechtsbereinigung soll durch langfristige Reformen, unter Mitwirkung der betroffenen Ressorts und der Öffentlichkeit, zu einer Entbürokratisierung und Kompetenzentflechtung führen. Im Jahr 2018 wurden daher, als erster Schritt, mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 61/2018 rund 2450 überflüssig gewordene, veraltete Bundesgesetze und Verordnungen, die vor dem 1. Jänner 2000 im BGBl. veröffentlicht wurden, formell aufgehoben (vgl. näher die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 192 BlgNR XXVI. GP). Nunmehr sollen in einem ganzheitlichen Prozess unter Beteilung diverser Stakeholder (mit besonderem Fokus auf die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger) die einzelnen Reformpakete ausgearbeitet und beschlossen werden.