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WIRKUNGSZIEL

Sicherstellung eines wirksamen und unabhängigen Überwachungs- und Präventionsmechanismus

Sicherstellung eines wirksamen und unabhängigen Überwachungs- und Präventionsmechanismus zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in allen Situationen der Freiheitsentziehung (z. B. Strafhaft, Psychiatrie) im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vom 18. Dezember 2002 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) im Einklang mit internationalen Standards.

2018
Wirkungsziel überplanmäßig erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Um den Vorgaben vom Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) gerecht zu werden, wurde in Österreich das OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl. I 1/2012) erlassen. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2012 nahm auch der damit eingerichtete Nationale Präventionsmechanismus (NPM) mit seinen sechs Kommissionen die Arbeit auf. Die Kommissionen besuchen Orte der Freiheitsentziehung, beobachten und überprüfen die zur Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe und nehmen auch die durch die Behindertenrechtskonvention auferlegten Aufgaben wahr. Mit dem OPCAT-Mandat wurde die Volksanwaltschaft zum „Menschenrechtshaus der Republik“ aufgewertet und hat seitdem den verfassungsmäßigen Auftrag, für „Schutz und Förderung der Menschenrechte“ tätig zu sein (Art. 148a Abs. 3 B-VG). Die Konstruktion des österreichischen NPM ist laut der Association for the Prevention of Torture (APT) international einzigartig. Als Vorteile werden gesehen, dass das österreichische Modell mit den verhältnismäßig vielen Kommissionsmitgliedern (2018 waren es insgesamt 57) flächendeckende Besuche, eine hohe Frequenz der Besuche und eine große Diversität der Expertise innerhalb der einzelnen Kommissionen ermöglicht.

2018 fanden 520 Kommissionseinsätze statt. Die meisten Erstbesuche erfolgten in Einrichtungen mit Menschen mit Behinderung, Alten- und Pflegeheimen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Polizeiinspektionen. Die klassischen Anhalteorte wie Justizanstalten, Polizeiinspektionen und Polizeianhaltezentren konnten seit 2012 hingegen vielfach besucht werden. Die von den Kommissionen verfassten Protokolle zu deren Monitoringtätigkeiten beinhalten neben Feststellungen auch menschenrechtliche Beurteilungen und daraus abgeleitete Erledigungsvorschläge an die Volksanwaltschaft. Alle Kontrollen erfolgen auf Basis der vom NPM entwickelten Prüfmethodik; durch systematisches Follow-up verfolgt diese nach, ob Empfehlungen entsprochen wurde und es dadurch zu konkreten Verbesserungen in der Praxis kam. Die Festlegungen zum Prüfschema und zur Prüfmethodik sind auf der Homepage der Volksanwaltschaft unter dem Link (www.volksanwaltschaft.gv.at/pruefmethodik) abrufbar.