Um den Vorgaben vom Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) gerecht zu werden, wurde in Österreich das OPCAT-Durchführungsgesetz (BGBl. I 1/2012) erlassen. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2012 nahm auch der damit eingerichtete Nationale Präventionsmechanismus (NPM) mit seinen sechs Kommissionen die Arbeit auf. Die Kommissionen besuchen Orte der Freiheitsentziehung, beobachten und überprüfen die zur Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe und nehmen auch die durch die Behindertenrechtskonvention auferlegten Aufgaben wahr. Mit dem OPCAT-Mandat wurde die Volksanwaltschaft zum „Menschenrechtshaus der Republik“ aufgewertet und hat seitdem den verfassungsmäßigen Auftrag, für „Schutz und Förderung der Menschenrechte“ tätig zu sein (Art. 148a Abs. 3 B-VG). Die Konstruktion des österreichischen NPM ist laut der Association for the Prevention of Torture (APT) international einzigartig. Als Vorteile werden gesehen, dass das österreichische Modell mit den verhältnismäßig vielen Kommissionsmitgliedern (2018 waren es insgesamt 57) flächendeckende Besuche, eine hohe Frequenz der Besuche und eine große Diversität der Expertise innerhalb der einzelnen Kommissionen ermöglicht.
2018 fanden 520 Kommissionseinsätze statt. Die meisten Erstbesuche erfolgten in Einrichtungen mit Menschen mit Behinderung, Alten- und Pflegeheimen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Polizeiinspektionen. Die klassischen Anhalteorte wie Justizanstalten, Polizeiinspektionen und Polizeianhaltezentren konnten seit 2012 hingegen vielfach besucht werden. Die von den Kommissionen verfassten Protokolle zu deren Monitoringtätigkeiten beinhalten neben Feststellungen auch menschenrechtliche Beurteilungen und daraus abgeleitete Erledigungsvorschläge an die Volksanwaltschaft. Alle Kontrollen erfolgen auf Basis der vom NPM entwickelten Prüfmethodik; durch systematisches Follow-up verfolgt diese nach, ob Empfehlungen entsprochen wurde und es dadurch zu konkreten Verbesserungen in der Praxis kam. Die Festlegungen zum Prüfschema und zur Prüfmethodik sind auf der Homepage der Volksanwaltschaft unter dem Link (www.volksanwaltschaft.gv.at/pruefmethodik) abrufbar.