Narrative Gesamtbeurteilung:
Der Verfassungsgerichtshof ermöglicht neben der Nutzung von Telearbeit auch flexible Arbeitszeitmodelle, soweit der Aufgabenbereich dies zulässt. Bei diesen Arbeitszeitmodellen wird darauf geachtet, dass z. B. bei Müttern nach der Karenz auf etwaige eingeschränkte Kinderbetreuungszeiten Rücksicht genommen wird. Ebenso wird Vätern ermöglicht, durch flexiblere Arbeitszeitmodelle aktiv an der Kinderbetreuung teilzunehmen. Ein im Jahr 2017 eingerichtetes schnelleres Internet und damit verbunden ein rascher Zugang zum elektronischen Arbeitsplatz unter Bereitstellung des erforderlichen technischen Equipments erleichtert auch das Arbeiten der Telearbeiterinnen und Telearbeiter. Es fördert auch die Zufriedenheit jener Bediensteten, die bei Bedarf, z. B. während einer Dienstreise, ebenfalls auf ihren elektronischen Schreibtisch zugreifen können. Aufgrund der optimalen Festlegung der Qualitätskriterien an die technische Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes, die vereinbarte Anwesenheit am Arbeitsplatz zur sozialen Interaktion, das Erfordernis der Führung von Leistungsblättern, das regelmäßige Feedback der Vorgesetzten zur Evaluierung und die Akzeptanz der unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen, steht für den Verfassungsgerichtshof im Vordergrund, eine wesentliche gleichstellende Wirkung zu erreichen. Im Berichtsjahr 2020 konnten, trotz der Vielzahl an (befristeten) Telearbeitsverträgen, die Qualitätskriterien zu 100 % erfüllt werden. Aufgrund der optimalen Ausstattung in punkto Hard- und Software sieht sich der Gerichtshof bestens für die Zukunft gerüstet, falls eine weitere Zunahme an Telearbeitsplätzen erfolgt.
Umfeldentwicklungen:
An die im Jahr 2019 getätigten Bemühungen, wie das Prüfen flexibler Arbeitszeitmodelle, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern zu erleichtern, wurde angeschlossen. Durch die Pandemie erfuhr die Telearbeit einen enormen Zuwachs an Bedeutung. Hierbei konnte auf das bereits funktionierende System und eingespielte Abläufe im Zusammenhang mit bestehenden Telearbeitsverträgen zurückgegriffen werden. Die im Jahr 2020 gemachten Erfahrungen werden sich aller Voraussicht nach nachhaltig auf die Nutzung von Telearbeitsverträgen auswirken.