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WIRKUNGSZIEL

Sicherstellung einer qualitätsvollen Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen und Unterstützung deren An- und Zugehörigen.

2022
Wirkungsziel überwiegend erreicht

Kennzahlen

Wirkungsziele werden durch die Festlegung von Kennzahlen beurteilbar gemacht und durch Zielwerte näher bestimmt. Bei den Kennzahlen handelt es sich um quantitative Messgrößen, die direkt oder indirekt Auskunft über die Erreichung eines Wirkungsziels geben.


Maßnahmen

Zur Erreichung der gesetzten Wirkungsziele werden konkrete Maßnahmen eingesetzt.

Unter einer Maßnahme wird ein bestimmtes Bündel an Tätigkeiten verstanden, das durch die Mitarbeiter:innen des Ressorts beziehungsweise durch vom Ressort beauftragte Stellen erbracht wird. Bei den Maßnahmen kann es sich um Vorhaben, Aktivitäten und Projekte handeln, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. Ebenso können aber auch die Kernleistungen eines Ressorts dargestellt werden.


Zuständigkeit
Status Ziel-Erreichungsgrad
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Gesamtbeurteilung des Wirkungsziels und der Umfeldentwicklungen

Zur Erreichung der Zielsetzungen werden die finanziellen Mittel vor allem zur nachhaltigen Finanzierung der Langzeitpflege und deren qualitätsvollen Weiterentwicklung, wie etwa durch Maßnahmen zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen und der Förderung der 24-Stunden-Betreuung, eingesetzt. Im Jahr 2022 hatten im Monatsdurchschnitt 468.942 Personen – das sind mehr als 5 % der österreichischen Bevölkerung – einen Anspruch auf Pflegegeld, 22.500 Personen haben im Monatsdurchschnitt eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung erhalten. Herausforderungen für die kommenden Jahre stellen nach wie vor die demografische Entwicklung und damit einhergehend längere Phasen der Pflegebedürftigkeit, die Zunahme der Anzahl von Personen mit demenziellen Beeinträchtigungen und das Erfordernis von Maßnahmen zur Prävention durch eine verstärkte Gesundheitsförderung dar. Überdies wird auf die veränderten gesellschaftspolitischen Bedingungen durch die Zunahme von Einpersonenhaushalten und die zunehmende Berufstätigkeit von Frauen und einem damit verbundenen Rückgang der informellen Pflege Bedacht zu nehmen sein.

Im Regierungsprogramm 2020–2024 erfolgte eine Übereinkunft dazu, in Abstimmung mit den zuständigen Bundesländern eine grundlegende Reform der Pflege sicherzustellen. Auf Grundlage des Berichtes der Taskforce Pflege, des Rechnungshofberichtes zum Thema Pflege sowie dem Regierungsprogramm wurden weitere Schritte gesetzt.

Mit der Pflegereform 2022 wurden durch 20 Maßnahmen Verbesserungen für den Pflegeberuf, die Pflegeausbildung sowie für Betroffene und deren pflegende Angehörige beschlossen.
Im Bereich Aus- und Weiterbildung – um mehr Pflegepersonal zu gewinnen – soll mit dem im Juli 2022 beschlossene Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG), Menschen, die eine Ausbildung in den Bereichen Pflege und Betreuung absolvieren, finanziell bessergestellt und dadurch die Pflegeausbildung attraktiviert werden. Jede:r, die/der eine Ausbildung zu einem Pflegeberuf macht, soll einen Ausbildungsbeitrag von mindestens 600 Euro pro Monat erhalten. Die Bundesländer sind für die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der Beiträge verantwortlich. Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben die Länder zu zwei Dritteln Die Zweckzuschüsse können für Leistungen, die die Länder ab dem 1. September 2022 bis zum Schuljahr 2024/25 erbringen, ausbezahlt werden. Das Pflegestipendium, das durch die UG 21 finanziert und vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bzw. AMS umgesetzt wird, soll zudem die finanzielle Situation von Auszubildenden im Bereich Pflege verbessern.

Für Beschäftigte stellt der Bund mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) für die Jahre 2022 und 2023 insgesamt 570 Millionen Euro zur Verfügung. Mit der Gewährung von Zweckzuschüssen soll der Bund die Länder im Bereich von Entgelterhöhungen von Pflegepersonal unterstützen, um eine Verbesserung der Einkommenssituation der Beschäftigten zu gewährleisten und zur Gleichbehandlung der im Pflegebereich tätigen Personen beizutragen. Bis weitere Entlastungsmaßnahmen greifen, soll dem prognostizierten Personalmangel vorgebeugt werden.

Außerdem wurden im Rahmen der Pflegereform folgende Maßnahmen zur besseren Unterstützung für pflegebedürftige Personen und deren An- und Zugehörige umgesetzt:
• Erhöhung des Erschwerniszuschlages
• Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
• Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen
• Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
• Ausweitung Angehörigengespräche
• Angehörigenbonus

Um die in Österreich bestehende sehr gute Qualität in der Langzeitpflege abzusichern und weiterzuentwickeln, wurden bereits in den vergangenen Jahren mehrere Maßnahmen gesetzt, wie etwa kostenlose pensionsversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3; Möglichkeit einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit mit einem Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld; Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege bei Verhinderung der Hauptpflegeperson; Hausbesuche bei Pflegegeldbezieher:innen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege durch diplomierte Pflegefachkräfte, seit 1. Jänner 2015 auch auf Wunsch der Betroffenen; Durchführung von Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen pflegender Angehöriger; Entwicklung einer Demenzstrategie. Für eine einheitliche Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen und aus Gründen der Rechtssicherheit wurde eine eigene Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – Kin der-EinstV), die mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft getreten ist, erlassen. Als wichtiger Schritt erfolgt auch die weitere Umsetzung der Demenzstrategie. Seit 1. Jänner 2023 können nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person Zuwendungen erhalten, wenn sie an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen. Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine laufende jährliche Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem Anpassungsfaktor nach dem ASVG. Überdies besteht seit 1. Jänner 2020 ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen.

Mit 1. Jänner 2022 trat das Hospiz- und Palliativfondsgesetz, BGBl. I Nr. 29/2022, in Kraft. Der Bund unterstützt mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Hospiz- und Palliativfonds die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, damit insbesondere für Palliativpatient:innen und deren An- und Zugehörige ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Unterstützungsleistungen erreichbar, zugänglich und leistbar angeboten werden können, und die Grundversorgung ergänzt werden kann. Für die Jahre 2022 bis 2024 stellt der Bund den Ländern aus Budgetmitteln des Bundes Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt 108 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 wird der Zweckzuschuss jährlich auf Grundlage des Zweckzuschusses des Vorjahres mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht.

Mit Artikel 44 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl I Nr. 113/2021, wurde im Pflegefondsgesetz verankert, dass zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen, Clearingstellen sowie außerordentliche Zuwendungen an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal, den Ländern ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden kann. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Auf Basis der Vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Finanzen und den Ländern zur operativen Durchführung betreffend die Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2b des Pflegefondsgesetzes stehen hierfür 150 Millionen Euro zur Verfügung.

Da zu Beginn der COVID-19-Pandemie die Befürchtung herrschte, dass Personenbetreuungskräfte aufgrund erschwerter Einreisebedingungen nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen könnten, wurde im März 2020 eine Änderung der Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Bundespflegegeldgesetz vorgenommen. Inhalt dieser Änderung war, dass in Fällen, in denen die Betreuung durchgehend durch eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft zumindest 14 Tage erfolgt, der Zuschuss für die Dauer der Pandemie 550 Euro monatlich, anstatt 275 Euro monatlich, beträgt. Damit wurde das Ziel eines Ausschlusses einer finanziellen Benachteiligung von Bezieherinnen und Beziehern einer Zuwendung zur 24-Stunden-Betreuung und deren Angehörigen, die auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss hatten bzw. haben, verfolgt.