Zur Erreichung der Zielsetzungen werden die finanziellen Mittel vor allem zur nachhaltigen Finanzierung der Langzeitpflege und deren qualitätsvollen Weiterentwicklung, wie etwa durch Maßnahmen zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen und der Förderung der 24-Stunden-Betreuung, eingesetzt. Im Jahr 2023 hatten im Jahresdurchschnitt 467.228 Personen – das sind mehr als 5 % der österreichischen Bevölkerung – einen Anspruch auf Pflegegeld, 22.000 Personen haben im Monatsdurchschnitt eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung erhalten. Herausforderungen für die kommenden Jahre stellen nach wie vor die demografische Entwicklung und damit einhergehend längere Phasen der Pflegebedürftigkeit, die Zunahme der Anzahl von Personen mit demenziellen Beeinträchtigungen und das Erfordernis von Maßnahmen zur Prävention durch eine verstärkte Gesundheitsförderung dar. Überdies wird auf die veränderten gesellschaftspolitischen Bedingungen durch die Zunahme von Einpersonenhaushalten und die zunehmende Berufstätigkeit von Frauen und einem damit verbundenen Rückgang der informellen Pflege Bedacht zu nehmen sein.
Im Regierungsprogramm 2020–2024 erfolgte eine Übereinkunft dazu, in Abstimmung mit den zuständigen Bundesländern eine grundlegende Reform der Pflege sicherzustellen. Auf Grundlage des Berichtes der Taskforce Pflege, des Rechnungshofberichtes zum Thema Pflege sowie dem Regierungsprogramm wurden weitere Schritte gesetzt.
Mit den Pflegereformpaketen 2022 und 2023 wurden durch insgesamt 38 Maßnahmen Verbesserungen für den Pflegeberuf, die Pflegeausbildung sowie für Betroffene und deren pflegende Angehörige beschlossen.
Im Bereich Aus- und Weiterbildung – um mehr Pflegepersonal zu gewinnen – soll mit dem im Juli 2022 beschlossene Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG), Menschen, die eine Ausbildung in den Bereichen Pflege und Betreuung absolvieren, finanziell bessergestellt und dadurch die Pflegeausbildung attraktiviert werden. Jede:r, die/der eine Ausbildung zu einem Pflegeberuf macht, soll einen Ausbildungsbeitrag von mindestens 600 Euro pro Monat erhalten. Die Bundesländer sind für die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der Beiträge verantwortlich. Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben die Länder zu zwei Dritteln.
Darüber hinaus konnte mit dem Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) eine bessere Bezahlung von Pflegekräften erzielt werden. Auch hier werden Zweckzuschüsse – in der Höhe von bis zu 570 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 – an die Länder ausbezahlt, die für die konkrete Umsetzung verantwortlich zeichnen.
Darüber hinaus konnten mit der Durchführung der Pilotprojekte Community Nursing wichtige Schritte in Richtung Prävention und Gesundheitsförderung gesetzt werden.
Sowohl die Maßnahmen des Community Nursings, des PAusbZG als auch die Maßnahmen des EEZG wurden mit Abschluss des Finanzausgleiches (Ende des Jahres 2024) erfolgreich in den Pflegefonds aufgenommen, und damit finanziell bis zum Jahr 2028 etabliert.
Das Pflegestipendium, das durch die Untergliederung 21 finanziert und vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft bzw. AMS umgesetzt wird, soll zudem die finanzielle Situation von Auszubildenden im Bereich Pflege verbessern.
Außerdem wurden im Rahmen der Pflegereform folgende Maßnahmen zur besseren Unterstützung für pflegebedürftige Personen und deren An- und Zugehörige umgesetzt (Auszug):
• Erhöhung des Erschwerniszuschlages
• Entfall der Anrechnung eines Betrages von € 60 von der erhöhten Familienbeilhilfe auf das Pflegegeld
• Zuwendungen zu den Kosten von Pflegekursen
• Verlängerung der Antragsfrist beim Pflegekarenzgeld
• Ausweitung Angehörigengespräche
• Angehörigenbonus
Um die in Österreich bestehende sehr gute Qualität in der Langzeitpflege abzusichern und weiterzuentwickeln, wurden bereits in den vergangenen Jahren mehrere Maßnahmen gesetzt, wie etwa kostenlose pensionsversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3; Möglichkeit einer Pflegekarenz und Pflegeteilzeit mit einem Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld; Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten für die Ersatzpflege bei Verhinderung der Hauptpflegeperson; Hausbesuche bei Pflegegeldbezieher:innen im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege durch diplomierte Pflegefachkräfte, seit 1. Jänner 2015 auch auf Wunsch der Betroffenen; Durchführung von Angehörigengesprächen bei psychischen Belastungen pflegender Angehöriger; Entwicklung einer Demenzstrategie. Für eine einheitliche Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen und aus Gründen der Rechtssicherheit wurde eine eigene Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – Kin der-EinstV), die mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft getreten ist, erlassen. In den genannten Pflegereformpaketen wurde nunmehr auch verankert, dass Pflegekräfte auch die Ersteinstufung bei der Beurteilung des Pflegebedarfs übernehmen können. Als wichtiger Schritt erfolgt auch die weitere Umsetzung der Demenzstrategie. Seit 1. Jänner 2023 können nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person Zuwendungen erhalten, wenn sie an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen. Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine laufende jährliche Erhöhung des Pflegegeldes in allen Stufen mit dem Anpassungsfaktor nach dem ASVG. Überdies besteht seit 1. Jänner 2020 ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen.
Mit 1. Jänner 2022 trat das Hospiz- und Palliativfondsgesetz, BGBl. I Nr. 29/2022, in Kraft. Der Bund unterstützt mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Hospiz- und Palliativfonds die Länder bei der Umsetzung eines österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Hospiz- und Palliativversorgungsangebotes, damit insbesondere für Palliativpatient:innen und deren An- und Zugehörige ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Unterstützungsleistungen erreichbar, zugänglich und leistbar angeboten werden können, und die Grundversorgung ergänzt werden kann. Für die Jahre 2022 bis 2024 stellt der Bund den Ländern aus Budgetmitteln des Bundes Zweckzuschüsse in Höhe von insgesamt 108 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 wird der Zweckzuschuss jährlich auf Grundlage des Zweckzuschusses des Vorjahres mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht.
Da zu Beginn der COVID-19-Pandemie die Befürchtung herrschte, dass Personenbetreuungskräfte aufgrund erschwerter Einreisebedingungen nicht mehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen könnten, wurde im März 2020 eine Änderung der Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b Bundespflegegeldgesetz vorgenommen. Inhalt dieser Änderung war, dass in Fällen, in denen die Betreuung durchgehend durch eine selbständig erwerbstätige Betreuungskraft zumindest 14 Tage erfolgt, der Zuschuss für die Dauer der Pandemie in der Höhe für zwei selbstständige Betreuungspersonen gewährt wird. Damit wurde das Ziel eines Ausschlusses einer finanziellen Benachteiligung von Bezieherinnen und Beziehern einer Zuwendung zur 24-Stunden-Betreuung und deren Angehörigen, die auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss hatten bzw. haben, verfolgt. Mit 1. Jänner 2023 wurde der Förderungsbetrag um 16,67 % erhöht und ab 1. September 2023 – im Zuge des Auslaufens der Pandemieregelung – wurde der Förderungsbetrag neuerlich um 25 % erhöht.