Die Volksanwaltschaft hat den verfassungsgesetzlichen Auftrag, die gesamte öffentliche Verwaltung in Österreich auf behauptete Missstände hin zu überprüfen. Die Volksanwaltschaft ist damit eine wichtige Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger: Sie steht Menschen zur Seite, die ein Problem mit der staatlichen Verwaltung haben und sich von den österreichischen Behörden ungerecht behandelt fühlen. Die Volksanwaltschaft ist verpflichtet, jeder zulässigen Beschwerde nachzugehen und dem Betroffenen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Unabhängig von konkreten Beschwerdefällen ist die Volksanwaltschaft auch berechtigt, von ihr vermutete Missstände von Amts wegen zu prüfen. Sie ist darüber hinaus ermächtigt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von Verordnungen wegen Gesetzwidrigkeit zu beantragen.
Die hohen Beschwerdezahlen lassen Rückschlüsse auf die Bekanntheit und Akzeptanz der Volksanwaltschaft in der Bevölkerung zu. Eine wesentliche Rolle spielt dabei, dass die Volksanwaltschaft für die Bürgerinnen und Bürger gut erreichbar ist, selbst in Zeiten der Pandemie. Als bürgerorientierte Service- und Kontrolleinrichtung gewährleistet die Volksanwaltschaft einen einfachen und formlosen Kontakt: Beschwerden können persönlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden. Genutzt werden kann auch ein Online-Beschwerdeformular, das über die Homepage der Volksanwaltschaft abrufbar ist. 1.707 Personen machten im letzten Jahr davon Gebrauch. Der Auskunftsdienst ist unter einer kostenlosen Servicenummer erreichbar und nimmt auch Beschwerden entgegen. Der Auskunftsdienst wurde 8.089-mal persönlich oder telefonisch kontaktiert. Gut angenommen werden auch die Sprechtage der Volksanwaltschaft. Bürgerinnen und Bürger haben in allen Bundesländern die Möglichkeit, ihr Anliegen mit dem Volksanwalt persönlich zu besprechen. 2020 fanden 129 Sprechtage mit 1.043 Beratungen statt, darunter sechs telefonische und zwei virtuelle Sprechtage. Der Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2019: 196 Sprechtage) ist auf die coronabedingten Einschränkungen zurückzuführen.
Als Anerkennung des Unrechts beschloss der Nationalrat im Sommer 2017 einstimmig das Heimopferrentengesetz (HOG). Seit nunmehr über drei Jahren erhalten Anspruchsberechtigte eine monatliche Zusatzrente. Anspruch auf die Heimopferrente haben Personen, die als Kinder oder Jugendliche zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999 in einem Kinder- oder Jugendheim (Vollinternat), einer Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalt, einer vergleichbaren Einrichtung oder in einer solchen privaten Einrichtung (bei Zuweisung durch einen Jugendwohlfahrtsträger) oder in einer Pflegefamilie untergebracht waren und während dieser Unterbringung Opfer eines Gewaltakts wurden.
Seit Inkrafttreten des HOG im Juli 2017 wurden bei der Volksanwaltschaft in Summe rund 1.000 Anträge auf Gewährung einer Heimopferrente durch eine Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft und weitere rund 550 Anträge durch den Beschluss auf Gewährung einer Pauschalentschädigung durch eine Opferschutzstelle erledigt.